Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

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Beispiel 3: Die Videoüberwachung in Warenhäusern und in Banken

Viele Überwachungsanlagen werden in Verkaufsgeschäften eingesetzt. Dabei dürfen diese Anlagen nicht zur Überwachung der Angestellten verwendet werden. Die Angestellten sind aber oft davon mitbetroffen. Die Videokameras sind deshalb so zu positionieren und deren Bildausschnitt ist so zu wählen, dass das Verkaufspersonal kaum bzw. nicht ständig miterfasst und aufgezeichnet wird. Die Positionen und Einstellungen der Videokameras sind deshalb mit dem Personal zu besprechen, damit dieses den unüberwachten Bereich kennt. Es sollen auch in einem solchen Fall „Privacy Filters“ eingesetzt werden (s. Kasten rechts).
Die Videokameras in einer Bankschalterhalle, welche aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden, sind so zu positionieren, dass das Bankpersonal sich nur ausnahmsweise im Kamerabereich aufhält.
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Zuletzt aktualisiert am: 31.03.2004
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