Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

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Google Street View: Das Wichtigste in Kürze

Google-Aprilscherz der Sonntagszeitung

Bern, 02.4.2012 - Laut einem Artikel der «SonntagsZeitung» vom 1. April 2012 will die Firma Google demnächst einen neuen,  an «Street View» inspirierten Onlinedienst namens «Inside View» lancieren, auf dem Innenansichten von Hotels und anderen Gebäuden zu sehen sein werden. Bei der auf den ersten Blick realistisch anmutenden Geschichte handelt es sich um einen Aprilscherz der Multimedia-Redaktion des Blatts. Die darin zitierten Aussagen des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten Hanspeter Thür und die Behauptung, der EDÖB plane eine weitere Klage gegen Google, sind denn auch frei erfunden. Tatsächlich hatte der EDÖB 2009 gegen Google geklagt, allerdings in Sachen «Street View». Dieser Falls ist zurzeit vor dem Bundesgericht hängig, ein Entscheid wird im Laufe des Jahres erwartet.

Urteil in Sachen Google Street View: Gericht heisst Klage des EDÖB gut

Bern, 04.04.2011 - Google Street View verletzt ungerechtfertigt die Privatsphäre der Menschen und verstösst damit gegen schweizerisches Recht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2011 entschieden. Die Forderungen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wurden in allen wesentlichen Punkten gutgeheissen.
Typ: PDF
Medienmitteilung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Google Street View
Letzte Änderung: 07.04.2011 | Grösse: 21 kb | Typ: PDF

Typ: PDF
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Google Street View (A-7040/2009)
Letzte Änderung: 05.04.2011 | Grösse: 330 kb | Typ: PDF


Abschluss der Abklärungen zur WLAN-Daten-Erfassung durch Google

Bern, 07.01.2011 - Im Frühjahr 2010 wurde bekannt, dass Google auf seinen Kamerafahrten für Street View auch in der Schweiz Daten aus WLAN-Funknetzen gespeichert hat. Abklärungen des EDÖB haben nun ergeben, dass die Erfassung dieser Daten nicht datenschutzkonform war.

In der Zwischenzeit hat Google von sich aus auf die weitere Speicherung dieser Daten verzichtet und im August auch die entsprechende Ausrüstung aus den Street-View-Fahrzeugen entfernt. Die Daten wurden separiert, für weitere Verwendungen gesperrt und verschlüsselt. Der EDÖB empfiehlt nun die Löschung dieser Payloaddaten. Damit werden die Abklärungen abgeschlossen.

Bericht

Klage gegen Google in Sachen Street View

Mit der Klage vom 11. November 2009 bringt der EDÖB den Online-Dienst Google Street View vor Bundesverwaltungsgericht. Dies ist eine wichtige Etappe in einer Entwicklung, die bereits im März 2009 ihren Anfang nahm.

Der EDÖB steht seit Frühling 2009 mit Google in Kontakt und hat dem Unternehmen bereits am Anfang mitgeteilt, dass die Bildaufnahmen dann rechtlich zulässig seien, wenn die Personen bei der Aufschaltung der Bilder anonymisiert würden. Google wurde auch dahingehend informiert, dass der EDÖB einschreiten werde, wenn sich nach dem Aufschalten zeige, dass der Anonymisierungsprozess schwerwiegende Mängel aufweise und eine grössere Zahl von Personen auf Google Street View erkennbar seien. Nach der Aufschaltung in der Nacht vom 17. auf den 18.8.2009 sind bei uns zahlreiche Hinweise und Klagen eingegangen. Eigene Abklärungen haben bestätigt, dass zahlreiche Personen und Autonummern ungenügend anonymisiert wurden. Deshalb haben wir Ende der ersten Woche interveniert und substanzielle Verbesserungen verlangt. In der Folge fanden mehrere Gespräche statt, in denen eine Lösung für die Probleme gesucht wurde. Am 4. September 2009 stellte Google in Aussicht, eine neue Software zur Unkenntlichmachung für die Bilder der Schweiz einzusetzen, was allerdings nicht sofort umgesetzt werden könne. Google verpflichtete sich, einstweilen keine neuen Bilder aufzuschalten. Am 11. September erliess der EDÖB eine Empfehlung, welche Google mit Schreiben vom 14. Oktober in weiten Teilen ablehnte. Google sicherte zu, bis Ende Jahr keine neuen Bilder aufzuschalten.

1. Die Begehren der Klage

Sie sind identisch mit den Empfehlungen:

  • Gesichter und Autokennzeichen müssen vollständig unkenntlich gemacht werden,
  • Personen in sensiblen Bereichen müssen anonymisiert werden,
  • Im Privatbereich dürfen keine Aufnahmen gemacht werden
  • Google muss vorgängig informieren, in welchen Dörfern und Städten Aufnahmen gemacht und wann die Bilder aufgeschaltet werden.

Da Google nur bis Ende Jahr bereit ist, keine weiteren Bilder aufzuschalten, beantragen wir im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, dass bis zum definitiven Entscheid keine Aufschaltungen und auch keine weiteren Aufnahmen mehr erfolgen dürfen.

2. Die Begründung der Klagebegehren

a) Unkenntlichmachung von Gesichtern und Autonummern

Google behauptet, die eingesetzte Software habe mit Bezug auf die Gesichter eine Trefferquote von 98.4% und bei den Fahrzeugkennzeichen eine solche von 97,5%. In einer internen Studie von Google gehen die Forscher jedoch bei der Unkenntlichmachung der Gesichter lediglich von einem Wirkungsgrad von 89% aus. Nach Angaben von Google wurden bis heute in der Schweiz rund 20 Mio. Bilder aufgeschaltet. Bei der von Google behaupteten Fehlerquote von 2% ergäbe das über 400'000 Bilder, die ungenügend geblurrt sind. Nimmt man die interne Studie von Google, käme man sogar auf über 2 Mio. Bilder. Welche Zahl nun die richtige ist, kann der EDÖB mangels neutraler Studie nicht überprüfen. Auf jeden Fall sind wir der Ansicht, dass auch auf der Basis der von Google behaupteten Zahlen von einem Anonymisierungsprozess mit erheblichen Mängeln gesprochen werden muss.

b) Das Problem der Zoomfunktion

Der ungenügende Anonymisierungsprozess wird noch zusätzlich akzentuiert durch die Tatsache, dass die Software mit einer Zoomfunktion ausgestattet ist, die es erlaubt, auch Gesichter aus einer Menge herauszupicken und zu identifizieren, die für das normale Auge eines Passanten nicht erkennbar wären. In Lehre und Rechtsprechung ist man sich einig, dass gerade in einem solchen Herauspicken eine Persönlichkeitsverletzung resultieren kann, was dazu führt, dass den Medien dieses Heranzoomen und Isolieren von Personen nicht erlaubt ist. Es ist denkbar, dass das Problem der Software, die keine ausreichende Unkenntlichmachung von Gesichtern erlaubt, wesentlich entschärft wäre, würde Google auf diese Funktion verzichten.

c) Das Problem eines zeitlich nicht bestimmbaren Standbildes und des Aufschaltens aufs Netz

Wiederholt haben Kritiker, für die unsere Forderungen zu weit gehen, darauf hingewiesen, dass die Bilder im öffentlichen Raum aufgenommen würden, und dass jeder zufällig dort befindliche Passant dieselben Situationen wahrnehmen könnte. Diese Meinung ist in mehrfacher Weise unzutreffend:

  • Ein aus dem Zusammenhang gerissenes, zeitlich nicht bestimmbares Bild, erlaubt dem Betrachter von Google Street View zahlreiche sehr unterschiedliche Interpretationen (bspw. der Wirt in Zürich, der angeblich Drogen verteilte, oder Nationalrat Noser in Begleitung einer Frau, sowie Beispiele In der Nähe von sensiblen Einrichtungen).
  • Der zufällig anwesende Passant „speichert" eine flüchtig wahrgenommene Situation nicht und vergisst sie wieder, wenn das Ereignis nicht irgendwie auffällig war (Unfall usw.).
  • Die Aufschaltung aufs Netz mit der weltweiten Verbreitung schafft eine völlig neue Dimension (bspw. die Möglichkeit der Analyse, des Vergleichens oder des unbeschränkten Speicherns).

d) Das Problem der Kameraufnahmen auf einer Höhe von 2.75m

Auf dieser Höhe können auch Aufnahmen in umfriedete Gärten gemacht werden. Dieser Bereich gehört ganz klar in die Privatsphäre, wo Aufnahmen nicht zulässig und sogar strafbar sind.

e) Das Problem der flächendeckenden Aufnahmen in der Schweiz

Die bisher aufgeschalteten Bilder zeigen, dass Google nicht nur touristisch interessante Stadtquartiere und Dorfzentren zeigen, sondern die Schweiz flächendeckend ablichten will. So sind auch reine Wohnquartiere aufgeschaltet worden, wo sehr schnell in die Privatsphäre eingedrungen werden kann, weil sich die Personen in ihrem unmittelbaren Lebenszentrum bewegen und so auch dann erkannt werden können, wenn ihre Gesichter unkenntlich gemacht worden sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zur Privatsphäre bereits der offene Vorplatz vor dem Haus einer Person gehören.

f) Das Problem der ungenügenden Information

Obwohl Google einige Verbesserungen angebracht hat, ist die Informationspraxis nach wie vor ungenügend. Wir verlangen, dass Google eine Woche vor den Fahrten sagt, in welchen Dörfern und Städten sie unterwegs ist. Ebenfalls eine Woche vorher ist zu informieren, wann die Bilder aufgeschaltet werden.

Artikel zum Thema

Typ: PDF
Dr. Peter Studer zu Google Street View, Jusletter vom 23. November 2009
Letzte Änderung: 23.11.2009 | Grösse: 206 kb | Typ: PDF


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Dokumente

Typ: PDF

07.05.2010 | 13 kb | PDF
Typ: PDF

Urteil vom 30. März 2011, noch nicht rechtskräftig
13.11.2009 | 137 kb | PDF


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