Stellungnahme des EDÖB im Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes – nicht ausgewiesene Differenz
Der Bundesrat hat am 12. August 2026 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission) durchzuführen. Ziel der Gesetzesänderung ist eine Stärkung und Weiterentwicklung des Too-Big-To-Fail-Dispositivs.
Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF beabsichtigt in Art. 54j Abs. 2 des Vernehmlassungsentwurfs die Einführung einer Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 (Bst. a) des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ;). Demnach soll das Öffentlichkeitsgesetz nicht anwendbar sein auf die zur Prävention und Bewältigung einer Finanzkrise ausgetauschten Informationen sowie die Dokumentation der Sitzungen des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses.
Der EDÖB ist der Auffassung, dass keine überzeugenden Gründe vorliegen, welche die Schaffung einer Spezialbestimmung im Vernehmlassungsentwurf rechtfertigen, weshalb darauf zu verzichten ist.
Da diese verbleibende Differenzen mit dem EDÖB in der verwaltungsinternen Konsultation im Erläuternden Bericht nicht ausgewiesen wurden, hat er im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen. In seiner Stellungnahme legt er seine Gründe ausführlich dar.