Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Schengen-Abkommen

Artikel 55 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro sieht vor, dass die kantonalen Datenschutzbehörden und der EDÖB im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammenarbeiten und für eine koordinierte Aufsicht über die Bearbeitung von Personendaten sorgen. Auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung hat der EDÖB die Bildung einer Koordinationsgruppe der Schweizerischen Datenschutzbehörden im Rahmen der Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen in die Wege geleitet.

Die Koordinationsgruppe ermöglicht den kantonalen Datenschutzbehörden und dem EDÖB eine aktive Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung der Datenbearbeitungen, die in Anwendung der Schengen Assoziierungsabkommen erfolgen. Unter Einhaltung der Zuständigkeiten jedes Mitgliedes widmet sich die Koordinationsgruppe namentlich folgenden Aufgaben: Austausch von Informationen, die für die wirksame Beaufsichtigung der oben genannten Datenbearbeitungen notwendig sind; Besprechung von Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten der Gesetzesbestimmungen; Analyse der Probleme, die sich in Ausübung der Aufsicht oder der Rechte der betroffenen Personen ergeben können; verfassen von harmonisierten Vorschlägen und Stellungnahmen im Hinblick auf gemeinsame Lösungen; Unterstützung und Koordination der Aufsichtstätigkeiten der einzelnen Mitglieder.

Die Koordinationsgruppe setzt sich aus je einem Vertreter der kantonalen Datenschutzbehörden sowie einem Vertreter des EDÖB zusammen, der ihr Sekretariat besorgt.

An der Sitzung vom 12. November 2009 verabschiedete die Koordinationsgruppe ihre Geschäftsordnung.

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/polizei--verteidigung-und-migration/die-abkommen-von-schengen-und-dublin/koordinationsgruppe-der-schweizerischen-datenschutzbehoerden-im-.html