Datenschutz Gesetzesvorlage zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer Am 30. September 2019 unterbreitete der Bundesrat den Eidgenössischen Räten eine Botschaft zu einer Ände- rung des AHV-Gesetzes. Der Entwurf sieht vor, die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu ermächti- gen, die AHV-Nummer systematisch als eindeutiges Identifikationsmerkmal ausserhalb des Sozialversicherungs- bereichs zu verwenden. Diese Vorlage setzt gleichsam den Schlusspunkt einer langjährigen Ent- wicklung, die dazu geführt hat, dass der Bundesgesetzgeber die Verwen- dung der AHV-Nummer durch zahl- reiche Spezialgesetze weit über den Sozialversicherungsbereich hinaus ausgeweitet hat. Solche Ausweitungen standen auch im Rahmen der Beratun- gen der Modernisierung des Handels- register- und Grundbuchrechts zur Diskussion, zu denen die Rechtskom- missionen beider Räte den EDÖB bei- zogen. Nachdem wir das Bundesamt für Justiz dafür gewinnen konnten, bei der ETH Zürich eine Studie zur Beur- teilung der datenschutzrechtlichen Risiken in Auftrag zu geben und in die Beratungen der Modernisierung des Grundbuchs einfliessen zu lassen, wurde einerseits klar, dass die Perso- nenregister von Bund, Kantonen und Gemeinden anfällig sind für nicht autorisierte und missbräuchliche Zugriffe. Der Gutachter bestätigte aber auch, dass sich diese Datenschutz- risiken allein mit sektoriellen Identifi- katoren wie sie die Bundesgesetzge- bung z.B. bei der Verwaltung des elek- tronischen Patientendossiers vorsieht, nicht signifikant senken lassen. Nach Kenntnisnahme dieser Ergebnisse hat die nationalrätliche Rechtskommis- sion den Bundesrat im Jahre 2017 mit einem Postulat beauftragt, ein Kon- zept zur Senkung der von der Studie aufgezeigten Risiken vorzulegen und dabei die Meinung des EDÖB einzube- ziehen (s. 25. TB, Kap. 1.1.2). Diesen Auftrag hat der Bundesrat im Rahmen der erwähnten Botschaft erfüllt, und unsere Behörde wurde vom Bundesamt für Sozialversiche- rung bei der Erarbeitung von Botschaft und Gesetzesentwurf denn auch umfassend einbezogen. Unsere Vor- schläge und Bemerkungen wurden berücksichtigt: Angesichts der hohen Datenschutzrisiken begrüssen wir es, dass der Gesetzesentwurf ausdrück- lich die Pflicht zu periodischen Risiko- analysen vorsieht für Behörden, die über Datenbanken verfügen, in denen die AHV-Nummer systematisch ver- wendet wird, wobei insbesondere die Gefahr eines unberechtigten Datenab- gleichs berücksichtigt werden soll. Auf Basis dieser Risikoanalysen sind Sicherheits- und Datenschutz- massnahmen zu definieren und umzu- setzen, die der Risikosituation ange- messen sind und dem Stand der Tech- nik entsprechen. Wir begrüssen auch die Pflicht für die im Gesetzesentwurf bezeichneten Behörden, welche die AHV-Nummer systematisch verwen- den, ein Verzeichnis über die relevan- ten Datenbanken zu führen, die als Grundlage für die Risikoanalysen die- nen. Weiter begrüssen wir das Ver- sprechen des Bundesrates, dass die rechtsstaatlichen Zuständigkeitsgren- zen der Verwaltung durch die einheit- liche Verwendung der AHV-Nummer nicht übersteuert werden dürfen, auf dem der EDÖB die Bundesverwaltung behaften wird. Weiter betont der Bun- desrat, dass der einheitliche Gebrauch der AHVN nicht dazu führen darf, dass die Sozialversicherungsnummer als allgemeines Identifizierungsmittel verwendet wird, wie in den USA oder Skandinavien, wo es immer wieder zu massenhaften Identitätsdiebstählen gekommen ist. Dem will er entgegen- wirken, indem er den Gebrauch der Nummer durch Private einschränkt und gesetzlich vorschreibt, dass die Staatsangestellten so geschult werden, dass die AHVN nur aufgabenbezogen verwendet wird. Zu Zwecken der Iden- tifizierung im Behördenverkehr soll inskünftig die elektronische Identität zur Verfügung stehen, die auf einer von de AHV-Nummer unabhängigen E-ID-Registrierungsnummer basieren soll, was durch die Neufassung des AHVG weiterhin möglich bleibt. Auch dies wird vom EDÖB begrüsst. Bedeutsam sind auch die techni- schen Vorgaben der Vorlage, die u.a. verlangen, dass Datensätze mit der AHVN inskünftig nur noch verschlüs- selt über das öffentliche Netz übertra- gen werden. Anlässlich der Anhörung an der Sitzung der Staatspolitischen Kom- mission des Ständerates vom 18. Feb- ruar 2020 konnten wir die Wichtigkeit von Garantien und konkreten Mass- nahmen betonen, die eine möglichst weitgehende Risikominimierung bezwecken, sowie die Notwendigkeit, dass Bund, Kantone und Gemeinden die Ausgestaltung ihrer Datenbank- architekturen regelmässig überprüfen und neu beurteilen. 48 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter