Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 30. Juni 2026

20 Jahre Öffentlichkeitsgesetz

Seit zwei Jahrzehnten fördert das Öffentlichkeitsprinzip die Transparenz über die Organisation und die Tätigkeit der Bundesverwaltung: Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) wurde am 17. Dezember 2004 vom Parlament verabschiedet und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde auf Bundesebene das Recht verankert, dass jede Person Einsicht in amtliche Dokumente der Bundesverwaltung verlangen kann, ohne einen besonderen Grund angeben zu müssen. Die Transparenz des Verwaltungshandelns soll das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern. Es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Behördentätigkeit.

Aufgrund des in Art. 6 BGÖ verankerten Öffentlichkeitsprinzips besteht eine widerlegbare gesetzliche Vermutung zugunsten des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten. Das heisst, die angefragte Behörde muss amtliche Dokumente zugänglich machen, soweit sie nicht darzulegen vermag, dass eine oder mehrere gesetzlich vorgesehene Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes erfüllt sind. Mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips hat der Gesetzgeber damit einen Paradigmenwechsel gegenüber dem früher praktizierten Geheimhaltungsprinzip eingeleitet. Seit dem 1. Juli 2006 sind Verwaltungsinformationen grundsätzlich öffentlich. Namentlich können Behörden Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten nicht mehr mit dem blossen Hinweis auf das Amtsgeheimnis ablehnen. Letzteres beschränkt sich seither auf Informationen, die gemäss Öffentlichkeitsgesetz im konkreten Anwendungsfall nicht zugänglich sind. Das BGÖ regelt das Verfahren des Zugangs zu amtlicher Information und involviert verschiedene Akteure mit teilweise entgegenstehenden Interessen.

Rückblick und Ausgangslage

In den ersten Jahren machte die Bevölkerung vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nur wenig Gebrauch, und die gesamte Bundesverwaltung sah sich mit wenigen Hundert Gesuchen konfrontiert. Der erste Evaluationsbericht zum BGÖ – drei Jahre nach dessen Inkrafttreten – zog insgesamt eine positive Entwicklung in Bezug auf die Umsetzung des Transparenzprinzips, auch wenn er noch Anzeichen für ein Festhalten am Geheimhaltungsprinzip erkannte. Der Bericht zeigte auf, dass die Verwaltung Praktiken entwickelt hatte, die den Dokumentenzugang erschwerten (Beispiele: Ämter suggerierten eine Pflicht zur Verwendung eines Standardformulars und zur Übermittlung auf dem Postweg; Abgabe einer Liste der vorhandenen Dokumente wurde verweigert, was der gesuchstellenden Person die Präzisierung des Gesuchs erschwerte). Der notwendige Kulturwandel in der Bundesverwaltung war also erst angestossen.

Mit den Jahren nahm die Bekanntheit des Öffentlichkeitsprinzips zu, und immer mehr Gesuchstellende interessierten sich für amtliche Dokumente. So hat sich die jährliche Anzahl der Gesuche in den letzten zehn Jahren mehr als verdreifacht. Diese starke Zunahme an Zugangsgesuchen sowie die gestiegene Komplexität der Anfragen stellen sowohl die Behörden als auch den EDÖB als Schlichtungsstelle vor Herausforderungen. Betreffen Zugangsgesuche die Behörden mehrerer Departemente, stellen sich überdies Abgrenzungs- resp. Kompetenzfragen.

Das Bundesverwaltungs- und das Bundesgericht haben in den vergangen 20 Jahren eine Vielzahl von Einzelfällen beurteilt und Grundsatzfragen geklärt. Die Rechtsprechung zum Öffentlichkeitsprinzip stellte von Beginn weg hohe Anforderungen an die beweisbelasteten Behörden oder Dritten, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt werden soll, und hat sich gefestigt. Inzwischen hat sich das Öffentlichkeitsprinzip etabliert, und der mit dem Öffentlichkeitsgesetz erfolgte Paradigmenwechsel ist vom Gros der Verwaltung vollzogen. Die praktische Umsetzung bleibt indes herausfordernd, nicht zuletzt aufgrund der stetig steigenden Zahl von umfangreichen und komplexen Zugangsgesuchen und Schlichtungsanträgen.

Das Schlichtungsverfahren

Fast von Beginn weg war die kurze Verfahrensdauer resp. die Überschreitung der gesetzlichen Frist eine der grossen Herausforderungen. Zur Beschleunigung des Schlichtungsverfahrens und zur Steigerung des Anteils an einvernehmlichen Lösungen führte der EDÖB im Jahr 2017 einen Pilotversuch durch. In diesem Rahmen hat er die Schlichtungsverfahren primär in mündlichen Schlichtungsverhandlungen durchgeführt und diesen Modus angesichts der positiven Resultate in den ordentlichen Betrieb überführt.

Die Durchführung von Schlichtungssitzungen mit physischer Anwesenheit der Beteiligten vor Ort hat sich zur langjährigen und bewährten Praxis entwickelt. Der persönliche Kontakt zwischen Antragstellenden und der Verwaltung ermöglicht eine direkte Klärung offener Aspekte und schafft Verständnis. Oft lassen sich Konflikte auf Missverständnisse oder unklare Kommunikation zurückführen, die im Dialog zwischen den Beteiligten geklärt werden können. Gleichzeitig kann in der Schlichtungssitzung die Grundlage für eine konstruktive Zusammenarbeit in der Zukunft gelegt werden. Nicht selten ist die Sitzung das erste persönliche Aufeinandertreffen der Beteiligten, zumal die Bundesverwaltung ihre Leistungen im Zuge der Digitalisierung zunehmend über digitale Prozesse abwickelt.

Die Antragstellenden können im direkten Austausch mit der zuständigen Behörde ihre Zugangsinteressen und die gewünschten Informationen in der Regel spezifischer darlegen und leichter abschätzen, welche Dokumente im Besitz der Verwaltung sind, als bei einem rein schriftlichen Verfahren. Der Behörde bietet die Schlichtungssitzung wiederum Gelegenheit, eine Zugangsbeschränkung zu erläutern und so das Verständnis für ihre Position zu erleichtern. Umfangreiche Gesuche können im Rahmen der Schlichtungssitzung eingegrenzt werden, was den Bearbeitungsaufwand für die Behörde verringert. Schliesslich bietet der direkte Austausch regelmässig auch Raum für die Klärung von Verständnisfragen.

Die hohen Einigungsquoten der letzten Jahre belegen den Erfolg dieses Instruments: Im Jahr 2024 wurden 82 Schlichtungssitzungen durchgeführt, wobei in 76 Prozent der Fälle eine Einigung erzielt werden konnte. Im Jahr 2025 betrug die Einigungsquote 73 Prozent (71 Einigungen in 97 Sitzungen). Die erfolgreich geschlichteten Fälle können erledigt werden, ohne dass ein nachfolgendes Verwaltungsoder Gerichtsverfahren durchlaufen werden muss. Dies hat einerseits zur Folge, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren wegfällt und die Verwaltung keine Verfügung ausarbeiten muss. Andererseits müssen sich die Gerichte nicht mit möglichen Beschwerden befassen. Der Aufwand für die Vorbereitung und Teilnahme an einer Schlichtungssitzung fällt für alle Beteiligten im Vergleich zum Verwaltungsverfahren und nachgeordneten Gerichtsprozessen deutlich geringer aus. Sowohl die Verwaltung wie auch die Gerichte werden im Falle einer Einigung also entlastet.

Auch im Berichtsjahr kam es mehrfach zur unerfreulichen Situation, dass antragstellende Personen unentschuldigt nicht zur Schlichtungssitzung erschienen sind oder ihre Teilnahme kurzfristig absagten. Solches Verhalten verursacht bei der Verwaltung und beim EDÖB unnötigen Aufwand und blockiert mögliche Sitzungstermine für andere Schlichtungsverfahren. Besonders stossend ist, wenn schriftlich festgehaltene Einigungen zwischen den Antragstellenden und den anwesenden Behördenvertretern im Nachgang zur Schlichtungssitzung seitens der Verwaltung nicht eingehalten werden.

Das Schlichtungsverfahren

Wenn die gesuchsstellende Person mit der Behandlung ihres Anliegens durch die Behörde oder Dritte mit der beabsichtigten Zugansgewährung nicht einverstanden ist, kann sie beim EDÖB schriftlich einen Schlichtungsantrag stellen.

Aktuelle Herausforderungen

Nimmt eine Behörde zu einem Zugangsgesuch Stellung und überlässt sie dabei die Klärung zentraler Vorfragen, wie bspw. die Zulässigkeit zur Teilnahme am Verfahren, dem EDÖB, bindet dies im Schlichtungsverfahren unnötig Ressourcen. Zu unnötigen Verzögerungen kommt es auch in den Fällen, in welchen die Behörde im Schlichtungsverfahren gegenüber dem Beauftragten Vorbringen macht, die sie bereits im vorangehenden Zugangsverfahren hätte klären müssen, bspw.:

  • fragliche Berechtigung, als gesuchstellende Person zu agieren
  • fragliche Vertretungsvollmacht
  • fragliche Parteifähigkeit von juristischen Personen in Liquidation etc.

Von Seiten der gesuchstellenden Personen registrierte der Beauftragte in jüngster Zeit vermehrt Versuche, durch die Nutzung des Öffentlichkeitsgesetzes sachfremde Rechtsfragen klären zu lassen und Entscheide von Behörden zu erwirken, die zur Hauptsache nicht mehr den Zugang zu amtlichen Dokumenten zum Gegenstand hatten. Die Gründe für diese unerwünschte Tendenz sieht der Beauftragte in der Niederschwelligkeit und der Kostenlosigkeit des Schlichtungsverfahrens.

Die Rolle des EDÖB

Damit der Beauftragte seine Schlichtungsaufgaben nach BGÖ wahrnehmen kann, ist er auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Das beinhaltet namentlich deren Teilnahme an der Schlichtungssitzung und für die Behörde die Zustellung der Dokumente, die Gegenstand des Schlichtungsantrags sind, an den EDÖB.

Immer wieder kommt es vor, dass die zuständigen Behörden dem Beauftragten die verlangten Dokumente erst nach mehrmaliger Intervention oder gar nicht zustellen. Dies obwohl das Öffentlichkeitsgesetz den Zugang des EDÖB zu amtlichen Dokumenten im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ausdrücklich auch dann vorsieht, wenn diese der Geheimhaltung unterliegen. Er untersteht dabei im gleichen Ausmass dem Amtsgeheimnis wie diejenigen Behörden, in deren amtliche Dokumente er Einsicht nimmt. Geheime und politisch besonders sensible Dokumente wünscht der EDÖB je nach Umständen vor Ort zu konsultieren.

Damit der Beauftragte gegenüber allen Beteiligten im Schlichtungsverfahren glaubwürdig vermitteln kann, muss die gesuchstellende Person die Gewissheit haben, dass der EDÖB stellvertretend für sie in die von ihr herausverlangten Dokumente Einsicht genommen hat. Es geht darum, der gesuchstellenden Partei versichern zu können, dass sich der Beauftragte einen Überblick über den Umfang und die Inhalte der amtlichen Dokumente verschaffen konnte, und sich dadurch in die Lage versetzt hat, mit konstruktiven Anregungen zu einer einvernehmlichen Lösung beizutragen. Eine solche kann auch in einer umfangmässigen Eingrenzung oder im Verzicht auf Dokumente bestehen. Unabhängig davon, ob sich der EDÖB zur Anwendbarkeit des Gesetzes oder dessen Ausnahmebestimmungen äussert, muss sich die gesuchstellende Partei mit Blick auf ein allfälliges Einlenken oder Kompromisse darauf verlassen können, dass der EDÖB sich einen unmittelbaren Eindruck über die Natur der fraglichen Dokumente verschafft hat.

Erhält der EDÖB die von der gesuchstellenden Person verlangten und entsprechend zu beurteilenden Dokumente nicht, kann er seine gesetzliche Schlichtungsaufgabe nicht wahrnehmen. Dem Beauftragten ist es in diesen Fällen verwehrt, die Zugänglichkeit der verlangten Dokumente zu prüfen und allfällige von der Behörde geäusserte Einwände zu beurteilen. Damit die antragstellende Person ihren Fall einer richterlichen Behörde zur Prüfung vorlegen kann, gibt der Beauftragte auch in solchen Fällen eine Empfehlung ab. Allerdings kann er diesfalls nur feststellen, dass die beweisbelastete Behörde die gesetzliche Vermutung zugunsten des Zugangs nicht widerlegte, und empfehlen, dass der Zugang vollständig zu gewähren ist. Hingegen kann der EDÖB keine rechtliche Einschätzung zu spezifischen Fragen abgeben, sodass seine Empfehlung keine Erwägungen zu konkreten Dokumenten enthält. Hinweise auf die einschlägige Empfehlungspraxis des EDÖB und die Rechtsprechung sind nur bedingt möglich. Für die gesuchstellende Person und die Gerichte hat dies zur Konsequenz, dass ihnen für das weitere Verfahren eine materielle Einschätzung des EDÖB zum Fall fehlt.

Mit Sorge stellt der Beauftragte weiter fest, dass er von Behörden und (anwaltlich vertretenen) Antragstellenden vermehrt mit formalistischen Verfahrensanträgen konfrontiert wird, die dem weitgehend formlosen und schnellen Schlichtungsverfahren zuwiderlaufen und aufgrund ihrer offensichtlichen Aussichtslosigkeit zu unnötigem Aufwand und Verzögerungen zum Nachteil der gesuchstellenden Partei führen. Entsprechende Eingaben reichen von langatmigen Ausführungen zu Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, das im Schlichtungsverfahren keine Anwendung findet, über abenteuerliche Rechtskonstruktionen, welche die Geltung des BGÖ trotz gegenteiliger Präzedenzfälle in Abrede stellen, bis hin zu schulmeisterlichen Belehrungen, wonach der Beauftragte seinen Zugang zu amtlichen Dokumenten rechtfertigen müsse.

Umfangreiche Praxis zum BGÖ

  • Seit dem 1. Juli 2006 hat der EDÖB auf seiner Website mehr als 570 Empfehlungen zur Anwendung des BGÖ publiziert
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat in 139 Fällen geurteilt
  • Das Bundesgerichts hat 38 Urteile zum BGÖ gefällt

Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips

Dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 liegt der rechtspolitische Anspruch zu Grunde, in der Verwaltung grundsätzlich Transparenz zu schaffen. Nur die Schweizerische Nationalbank SNB und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der damalige Gesetzgeber vom Geltungsbereich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 BGÖ).

Seit Jahren ist der Beauftragte mit einer tendenziell ansteigenden Anzahl von Ämterkonsultationen zu neuen oder teilrevidierten Bundeserlassen konfrontiert, mit welchen versucht wird, Teilbereiche der Verwaltungstätigkeit oder bestimmte Kategorien von Dokumenten vom Öffentlichkeitsgesetz auszunehmen. Solche Ausnahmen vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes führen dazu, dass das Öffentlichkeitsgesetz in den entsprechenden Bereichen nicht anwendbar ist. Diese sektorielle Rückgängigmachung des Paradigmenwechsels entspricht einer Rückkehr zum Grundsatz des Vorrangs des Amtsgeheimnisses. Seit Inkrafttreten haben Bundesrat und Parlament 13 spezialgesetzliche Vorbehalte eingefügt. Mindestens 11 weitere Ausnahmen sind in Planung. Zudem gab es bis in jüngste Zeit Fälle, in welchen der Beauftragte von der Verwaltung bei der verwaltungsinternen Konsultation zu Gesetzgebungsvorhaben mit Auswirkungen auf das Öffentlichkeitsprinzip übergangen wurde. Dies, obwohl der Gesetzgeber dem EDÖB die Aufgabe übertragen hat, sich zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, welche das Öffentlichkeitsprinzip wesentlich betreffen, zu äussern.

Auffallend ist, dass zunehmend ganze Bereiche von der Verwaltungstransparenz ausgeschlossen werden. Diese Tendenz ist in besonderem Masse bei Behörden mit Aufsichts-, Inspektions- und Kontrolltätigkeiten zu beobachten. Solche Stellen werden vom Gesetzgeber in besonders sensiblen Bereichen der Staatstätigkeit eingesetzt, in welchen namentlich hohe finanzielle oder sicherheits- resp. gesundheitsrelevante Risiken bestehen. Gleichzeitig haben Aufsichts- und Kontrollbehörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben einen grossen Entscheidungsspielraum, was wiederum das Risiko mit sich bringt, dass die Aufsicht- resp. Kontrolltätigkeit nicht rechtsgleich umgesetzt wird. Um überprüfen zu können, nach welchen Kriterien namentlich Aufsichtsbehörden ihr Ermessen pflichtgemäss nutzen, kann die gesuchstellende Person mittels Zugangsgesuch, stellvertretend für die Bevölkerung, die Aufsichts- und Kotrollpraxis der zuständigen Behörde überprüfen. Der Öffentlichkeitsgrundsatz trägt somit wesentlich bei zur wirksamen Kontrolle der staatlichen Aufsichts-, Inspektions- oder Auditbehörden.

Die Zurückdrängung der öffentlichen Kontrolle über Aufsichtsbehörden begründet die Verwaltung in den Ämterkonsultationen mit einer stets wiederkehrenden Argumentation: Es gehe darum, sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen und Privatpersonen gegenüber der vom Gesetz auszunehmenden Behörde weiterhin alle relevanten Informationen lieferten, die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendig sind. Dies könne nur mit einer Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz sichergestellt werden. Müsse ein Beaufsichtigter hingegen befürchten, die zur Verfügung gestellten Informationen würden gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz zugänglich gemacht, könne dies dazu führen, dass die betreffenden Informationen nicht mitgeteilt würden. Dieser Begründung hält der Beauftragte in den entsprechenden Konsultationen stets entgegen, dass gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten im Rechtsstaat beachtet und durchgesetzt werden. Zudem verfügen Aufsichtsbehörden nicht selten über Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Beaufsichtigten ihre Mitwirkungspflichten vernachlässigen.

Als selbst dem BGÖ unterstellte Behörde mit Aufsichtsfunktionen wird der EDÖB nicht müde zu unterstreichen, dass das Öffentlichkeitsgesetz mit seinen Ausnahmebestimmungen ausreichend Möglichkeiten bietet, um dem Schutz der betroffenen Personen und den Vertraulichkeitsinteressen auch im Aufsichtsbereich und im Zusammenhang mit behördlichen Kontrollmassnahmen gebührend Rechnung zu tragen. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Bundesrat in seinem Bericht «Fehlerkultur: Möglichkeiten und Grenzen ihrer rechtlichen Verankerung» vom 9. Dezember 2022. Der Beauftragte ist sich des erhöhten Schutzbedürfnisses für gewisse Dokumente mit heiklen Inhalten (worunter durchaus auch Passagen von Audit- und Inspektionsberichten fallen können) sehr wohl bewusst und hat dies – wie den zahlreichen Empfehlungen entnommen werden kann – in der Vergangenheit entsprechend berücksichtigt und damit berechtigten Schutzinteressen Rechnung getragen.

Soll der vom Gesetzgeber von 2004 konsequent in die Wege geleitete Paradigmenwechsel beibehalten bleiben, müssen die bereits geplanten und künftigen Abweichungen vom BGÖ mit Bedacht beurteilt werden. Dies hält auch der Bundesrat in seinem Bericht fest. Der Beauftragte wird sich im Rahmen des Ämterkonsultationsverfahrens weiter dezidiert dagegen wenden, dass federführende Bundesorgane Rechtsetzungsprojekte zum Anlass nehmen, ihre eigene Tätigkeit vom BGÖ auszunehmen. In den Fällen, in denen er die betreffenden Ämter und Departemente nicht umstimmen kann, beharrt der EDÖB stets darauf, dass die verbliebenen Differenzen in den Anträgen an den Bundesrat sowie in den Gesetzesbotschaften an die eidgenössischen Räte ausgewiesen werden. Leider ist es auch im laufenden Berichtsjahr mehrmals vorgekommen, dass sich das federführende Amt weigerte, die verbliebenen Differenzen auszuweisen, sodass der Beauftragte im Stadium des Mitberichtsverfahrens entsprechende Korrigenda veranlassen musste.

Von besonderer Tragweite sind auch die in notrechtlichen Erlassen eingefügten Bestimmungen zum Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes. Nach der von notrechtlichen Entscheiden geprägten Phase der Pandemie und dem Rettungsschirm für die Stromwirtschaft hat der Bundesrat mit der Notverordnung zur Credit SuisseÜbernahme ein weiteres Mal Tätigkeiten, die er seiner Verwaltung mittels Notrechts übertrug, mit dem gleichen Notrecht dem Öffentlichkeitsgesetz entzogen. Aus der Begründung für den Erlass des Notrechts zur Stützung der Elektrizitäts- oder Finanzwirtschaft lässt sich aus Sicht des EDÖB keine Notwendigkeit ableiten, über ebendieses Notrecht auch noch den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger aufzuheben, das notrechtliche Wirken der Verwaltung nachvollziehen zu können, zumal es insbesondere den Einsatz von Steuergeldern in Milliardenhöhe nach sich ziehen kann. Die Parlamentarische Untersuchungskommission betr. die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise forderte in ihrem Bericht den Bundesrat denn auch auf, auch beim Erlass von Notrecht das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu beachten und das Öffentlichkeitsgesetz anzuwenden.

Besonders problematisch sind aus der Sicht des EDÖB Einschränkungen des Öffentlichkeitsgesetzes, zu denen sich das Parlament nicht aussprechen kann. Eine solche Konstellation stellt die auf Art. 2 Abs. 3 BGÖ gestützte Ausnahme der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes durch den Bundesrat dar. Die zentrale Problematik liegt aus der Warte des Beauftragten darin, dass sich die Verwaltung in diesem Fall selbst von der Verwaltungstransparenz ausnimmt und einen ohnehin ausstehenden Entscheid des Gesetzgebers, nämlich die Einführung einer Ausnahme der SUST vom Öffentlichkeitsgesetz im Rahmen der Teilrevision des Luftfahrtgesetzes LFG, faktisch vorwegnimmt.

Ausblick

In Anbetracht der in der Vergangenheit stetig gestiegenen Anzahl an Zugangsgesuchen und der vielen Medienberichte, die aufgrund eines Zugangsgesuchs realisiert werden konnten, ist davon auszugehen, dass das Bedürfnis von Medien und Gesellschaft nach einer dokumentiert nachvollziehbaren Verwaltungstätigkeit weiter zunehmen wird. Damit einher geht erfahrungsgemäss auch ein weiterer Anstieg der Anzahl der Schlichtungsanträge. Der Beauftragte kann die gesetzliche Frist für die Durchführung von Schlichtungsverfahren seit dem Jahr 2020 in mehr als der Hälfte der Fälle nicht mehr einhalten. Für die gesetzeskonforme Durchführung von Schlichtungsverfahren beantragte der EDÖB den eidgenössischen Räten im Jahr 2025 drei zusätzliche Stellen. Mit dieser Aufstockung des Personaletats sollten die Restanzen abgebaut und die steigende Anzahl von Schlichtungsanträgen bewältigt werden. In der Wintersession 2025 hat der Nationalrat den Antrag mit 97 gegen 92 Stimmen und 3 Enthaltungen abgelehnt.

Die Behörden haben nur bedingt einen Einfluss auf die Fallzahlen. Dementsprechend hängt der Arbeitsanfall für die Erledigung der Verfahren nach dem Öffentlichkeitsgesetz grossmehrheitlich von externen Faktoren ab. Es ist demnach essenziell, dass die Behörden den zur Verfügung stehenden Spielraum bestmöglich nutzen. So können beispielsweise Informationen zu wichtigen Geschäften aktiv publiziert werden, und zwar in einer Form, in der das Zustandekommen des Ergebnisses nachvollziehbar wird (d. h. nicht nur Publikation des Schlussberichts). Als Schlichtungsstelle im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips und Aufsichtsbehörde im Bereich des Datenschutzes hat der EDÖB auch selbst Zugangsgesuche zu bearbeiten und ist sich der Herausforderungen bewusst, die damit namentlich bei umfangreichen und komplexen Gesuchen einhergehen können.

Eckdaten zum BGÖ

  • 17. Dezember 2004: Parlament verabschiedet BGÖ
  • 1. Juli 2006: Inkrafttreten BGÖ
  • 1. Juli 2006: Eidg. Datenschutzbeauftragter EDSB wird zum Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB
  • 22. September 2006: 1. Empfehlung des EDÖB
  • 25. Mai 2007: 1. Gerichtsurteil zum BGÖ (BGer)
  • 24. April 2009: Bericht zur 1. Evaluation des BGÖ
  • 15. September 2009: 1. Urteil des BVGer
  • 1. Juli 2011: Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren wird gesetzlich verankert
  • 9. Dezember 2014: Bericht zur 2. Evaluation des BGÖ
  • 1. April 2015: Bundesrat beschliesst Einsetzung der IDAG Transparenz
  • 27. Mai 2015: 500. Schlichtungsantrag
  • 2. September 2016: Veranstaltung zum 10. Jahrestag des BGÖ
  • Pilotphase 2017: Grundsatz mündliche Schlichtungsverhandlungen
  • 19. März 2020: 1000. Schlichtungsantrag
  • 1. Juni 2023: EDÖB publiziert Übersicht mit spezialgesetzlichen Vorbehalten nach Art. 4 BGÖ
  • 1. November 2023: Einführung Grundsatz Gebührenfreiheit
  • 18. Januar 2024: 1500. Schlichtungsantrag

Dieser Text (inkl. Statistiken) wurde im 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026 publiziert:

30. Juni 2026

33. Tätigkeitsbericht 2025/2026

PDF2.88 MB