Bodycams - EDÖB untersagt der BLT Baselland Transport AG Datenbearbeitung
Mit Verfügung vom 29. September 2026 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) seine Untersuchung gegen die Baselland Transport AG (BLT) betreffend Einsatz von Bodycams abgeschlossen.
Infolge medialer Berichterstattung zum Einsatz von Bodycams durch die Baselland Transport AG (BLT) hat der EDÖB am 26. Februar 2026 gegen dieses Transportunternehmen eine Untersuchung nach Art. 49 ff. DSG eröffnet. Der EDÖB stellt fest, dass die BLT - zusätzlich zur bisherigen Überwachung durch stationäre Videokameras - mittels Bodycams bewegte Bilder und Stimmen von Reisenden und Zugsbegleitenden aufnimmt. Der Einsatz von Bodycams lässt sich angesichts der bundesgerichtlichen Anforderungen an die Normstufe und Normdichte entsprechender Erlaubnisnormen aber weder auf das Personenbeförderungsgesetz (PBG) noch auf die entsprechende Ausführungsverordnung oder andere Bundeserlasse abstützen. Die sich aus dem Einsatz von Bodycams ergebende Bearbeitung von Personendaten verstösst somit gegen den Grundsatz der Rechtmässigkeit im Sinne des DSG. Folglich hat der EDÖB verfügt, dass die BLT die entsprechenden Bearbeitungen von Personendaten abbrechen und alle mittels Bodycam beschafften und weiterbearbeiteten Personendaten löschen muss.
Der EDÖB anerkennt das von der BLT geltend gemachte Interesse, Reisende, Mitarbeitende und die eigene Infrastruktur zu schützen. Indessen dürfen Verkehrsbetriebe zur Wahrnehmung dieses Interesses nicht mit beliebigen neuen Zusatzmassnahmen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Millionen von täglich betroffenen Reisenden und der Zugsbegleitenden eingreifen. Die grundsätzliche Abwägung des Nutzens neuer Zusatzmassnahmen zur Überwachung des öffentlichen Verkehrs gegen die damit verbundenen schweren Grundrechtseingriffe obliegt dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber und darf deshalb nicht den Transportunternehmen überlassen werden.
Könnte jedes der über 130 Transportunternehmen, die über eine Bundeskonzession verfügen, den ihm angemessen erscheinenden Einsatz neuer Zusatzmassnahmen beliebig regeln, würde dies zu einem intransparenten Flickenteppich von Reglementen und Überwachungspraktiken führen, welcher der Rechtsicherheit abträglich wäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Reisenden untergraben würde. Folglich begrüsst der Beauftragte die laufenden Arbeiten des Bundesrates zu einer vorübergehenden Regelung neuer technischer Überwachungsmöglichkeiten im öffentlichen Verkehr. Die Zulassung solcher Überwachungsmöglichkeiten und Regelung deren rechtlicher Grenzen soll zunächst zeitlich beschränkt im Rahmen einer Verordnungsanpassung erfolgen, die – wie in Art. 35 DSG vorgesehen - innert fünf Jahren eine Präzisierung der Erlaubnisnorm im PBG durch den Gesetzgeber nach sich ziehen muss.