Bundesverwaltungsgericht bestätigt Entscheid des EDÖB
In seinem Urteil vom 22. Juni 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Inkasso-Team AG abgewiesen und bestätigt, dass die Publikation von Personendaten zwecks Ermittlung des Standorts mutmasslicher Schuldnerinnen und Schuldner sowie Warnung von Dritten persönlichkeitsverletzend und nicht gerechtfertigt ist.
Die Inkasso-Team AG publizierte auf einer Webseite Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern, um - mittels Hinweisen aus der Öffentlichkeit - ihren Aufenthaltsort ermitteln zu können. Zudem sollte die Webseite Dritte vor diesen Personen warnen.
In seiner im September 2024 eröffneten Untersuchung kam der EDÖB zum Schluss, dass die Firma mit der Publikation dieser teils besonders schützenswerten Personendaten gegen die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze verstösst, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Der EDÖB hat deshalb am 28. April 2025 verfügt, dass das Unternehmen innert 30 Tagen die Publikation zu unterlassen und publizierte Daten zu löschen hat.
Die Inkasso-Team AG hat gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Entscheid vom 22. Juni 2026 vollumfänglich abgewiesen wurde.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und die Webseite wurde vom Netz genommen.
Verfügung des EDÖB vom 28. April 2025, Inkasso-Team AG, Bekanntgabe von Personendaten im Internet
Art. 6 DSG - Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze, Art. 19 DSG - Informationspflicht des Verantwortlichen, Art. 31 DSG - Rechtfertigungsgründe > Urteil BVGer A-3891/2025 vom 22.06.2026
Urteil des BVGer vom 22. Juni 2026 A-3891/2025