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Datenschutz in Vereinen

Die folgenden Ausführungen sollen Vereinen bzw. Verbänden und Mitgliedern helfen, sich einen Überblick über ihre Rechte und Pflichten zu verschaffen. Insbesondere soll hier auf allfällige aus dem revidierten Datenschutzgesetz resultierende neue Verpflichtungen eingegangen werden.

Wenn Sie einem Verein beitreten wollen, müssen Sie eine Reihe von Personendaten bekanntgeben: Post- und E-Mailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum usw. Weiter bringen Ihre Aktivitäten als Mitglied die Bearbeitung zusätzlicher Informationen über Ihre Person mit sich, im Fall eines Sport- oder Fitnessclubs zum Beispiel Fotos von Ihnen auf Veranstaltungen oder Ihre sportlichen Leistungen. Die Beschaffung und die Bearbeitung dieser Personendaten, zum Beispiel ihre Veröffentlichung oder das Bekanntgeben an Dritte, wie Sponsoren, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. 

Der Vereinsvorstand haftet für die gesetzeskonforme Verwendung der Mitgliederdaten. Er kann von den Mitgliedern nur Personendaten anfordern, die mit dem Vereinszweck, der in den Statuten festgelegt ist, in direktem Zusammenhang stehen. Wenn er von den Vereinsmitgliedern andere Daten beschaffen und bearbeiten, Daten für andere Zwecke verwenden oder sie (zum Beispiel auf seiner Website) veröffentlichen will, muss er die Mitglieder vorgängig über die Gründe für die Datenbearbeitung informieren und sie auch darüber in Kenntnis setzen, dass sie die Daten nicht bekanntgeben müssen. 

Der Vorstand muss vor allem folgende Grundsätze einhalten:

  • Grundsatz der Zweckbindung: Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden und im Anschluss nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist.
  • Grundsatz der Transparenz: Die Vereinsmitglieder müssen informiert werden, wenn ihre Personendaten an Dritte oder andere Mitglieder bekanntgegeben werden. Weiter müssen sie bei einer Bekanntgabe über Empfänger und Zweck in Kenntnis gesetzt werden.
  • Grundsatz der Verhältnismässigkeit: Es dürfen nur Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung des Vereinszwecks wirklich notwendig sind.

Häufige Fragen

Bekanntgabe von Mitgliederdaten

Die wichtigsten Neuerungen (Rechte und Pflichten)