Fotofallen und Wildtierkameras
Vermehrt werden in der Natur Wildtierkameras (sogenannte Fotofallen) zur Überwachung von Wildtierbeständen eingesetzt. Dabei kann es vorkommen, dass neben Tieren auch Joggerinnen, Pilzsammler oder Spaziergängerinnen fotografiert werden. Der Einsatz solcher Kameras kann deshalb einen Eingriff in die Persönlichkeit von Privatpersonen darstellen.
Kameras zur Beobachtung der Tierwelt (Fotofallen) werden von Privaten, Behörden oder Forschungsanstalten im Wald aufgestellt. Das Zivilgesetzbuch (Art. 699 ZGB) gewährt ein grundsätzliches Betretungsrecht für den Wald. Deshalb müssen Betreiber von Wildtierkameras davon ausgehen, dass Personen den Aufnahmebereich der Fotofalle betreten. Werden – auch zufällig und unabsichtlich – Menschen von der Kamera erfasst, gelten die Datenschutzvorschriften.
Werden Kameras durch kantonale Behörden oder Universitäten eingesetzt, unterliegen diese dem kantonalen Datenschutzrecht und dessen Aufsicht. Der Betrieb von Fotofallen durch Private unterliegt hingegen dem Datenschutzgesetz des Bundes (DSG).
Eine Privatperson muss beim Einsatz einer Fotofalle die Grundsätze der Transparenz, der Zweckbindung und der Verhältnismässigkeit einhalten (Art. 6 DSG). Als Rechtfertigungsgrund kann sie sich auf Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG beziehen, sprich die Bearbeitung von (allfällig erfassten) Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Forschungsprojekten zur Bestandesaufnahme oder zur Überwachung der Fauna.
Um sich auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen zu können, müssen jedoch bestimmte Regeln eingehalten werden:
- Fotofallen müssen, so weit als möglich, an Orten aufgestellt werden, die wenig von Menschen frequentiert werden, sowie in einer tiefen Höhe. Somit wird das Risiko, dass Aufnahmen von identifizierbaren Personen erstellt werden, minimiert.
- Die Aufbewahrung, Weiterleitung oder Veröffentlichung von Personenfotos aus Fotofallen ist nicht erlaubt, ebenso wenig wie die Verbreitung der durch solche Fotos erhaltenen Informationen über eine Person. Aufnahmen mit erkennbaren Personen müssen sofort vernichtet oder anonymisiert werden. Allfällige Forschungsergebnisse dürfen nur so veröffentlicht werden, dass die Betroffenen nicht bestimmbar sind.
- Zur Einhaltung der Informationspflicht nach Art. 19 DSG muss der Betreiber in geeigneter Weise auf die Kameras und deren Zweck hinweisen («Überwachung der Wildtierbestände», «Erforschung der Lebensgewohnheiten von Wildtieren» etc.) und seine Identität sowie Kontaktinformationen anbringen.
Wenn eine Person durch eine Fotofalle fotografiert wird, stehen ihr die zivilrechtlichen Klagen nach Artikel 32 DSG bzw. Artikel 28a des Zivilgesetzbuches zur Verfügung. Sie kann insbesondere verlangen, dass die Aufnahmen vernichtet und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Zu beachten ist, dass neben den Datenschutzvorschriften auch kantonale Spezialvorschriften zur Anwendung kommen können. Beispielsweise haben die Kantone Wallis und Graubünden Vorschriften erlassen, die den Einsatz von Fotofallen für die Jagdausübung untersagen (Art. 32 Abs. 7 Ausführungsreglement zum Jagdgesetz des Kantons Wallis und Art. 6 Verordnung über den Jagdbetrieb des Kantons Graubünden).
Zu dieser Frage hat auch der Bundesrat gegenüber dem Parlament bereits Stellung genommen: