Ist Ihnen schon der Abschluss eines Kreditkartenvertrags verweigert worden, oder Sie konnten im Internet nicht auf Rechnung bestellen? Dann ist es möglich, dass eine Kredit- oder Wirtschaftsauskunftei oder eine andere Stelle Daten zu Ihrem Zahlungsverhalten registriert und Dritten weitergegeben hat.
Überblick über Stellen, die Daten zum Zahlungsverhalten bearbeiten:
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln aus verschiedenen Quellen Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Sie speichern die Informationen in Datensammlungen und geben sie gegen Entgelt an anfragende Stellen und Privatpersonen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weiter. Voraussetzung für den Erhalt entsprechender Informationen ist ein schutzwürdiges Interesse.
Weiterführende Informationen zu Datenbearbeitungen durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien:
Die Tätigkeit von Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien und die von ihnen verkauften Bonitätsauskünfte sind aus dem Wirtschaftsalltag nicht wegzudenken. Das DSG setzt der Datenbearbeitung durch Auskunfteien Grenzen.
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Ein Teil der Informationen ist öffentlich verfügbar, einen Teil der Daten beziehen sie z.B. von Inkassounternehmen.
Die Informationen werden in Datensammlungen gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen, Unternehmen oder Privatpersonen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weitergegeben. Die gesammelten Daten werden regelmässig auch bewertet, indem ein Score-Wert errechnet wird, das heisst ein nummerischer Wert, der umso höher ist, je besser die Bonität der betroffenen Person ausfällt.
Sind Sie als nicht kreditwürdig registriert, bzw. ist Ihr Score-Wert tief, kann es passieren, dass Ihnen z.B. der Abschluss eines Vertrags verweigert wird oder ein Versandhandel nur bereit ist, gegen Vorauskasse zu liefern.
Die Bearbeitung von Personendaten zur wirtschaftlichen Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit ist nicht widerrechtlich, wenn einer der folgenden Rechtfertigungsgründe vorliegt:
die Einwilligung der betroffenen Person;
ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung (d.h. das Interesse an der Datenbearbeitung überwiegt jenes der betroffenen Person);
eine gesetzliche Grundlage.
Das DSG erwähnt in Art. 31 Abs. 2 Beispiele für Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse vorliegen kann (das Gesetz spricht von «in Betracht fallen»). Dazu gehören Auskunfteien, die Personendaten über die Kreditwürdigkeit einer Person bearbeiten und diese Daten einem Dritten bekannt geben. Laut Gesetz dürfen dem Dritten jedoch nur Daten mitgeteilt werden, die dieser für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigt (vgl. Art. 31 Abs.2 Bst. c). Dies hat zur Folge, dass der Dritte ein gewisses Interesse am Erhalt dieser Daten nachweisen muss (z.B. laufende Vertragsverhandlungen mit der betroffenen Person). Blosse Neugier reicht nicht aus! Verantwortlich für die Überprüfung dieses Interessennachweises ist die Auskunftei.
Die Auskunftei darf keine besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten oder kein Profiling mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person vornehmen (also ein Profiling, das zu einer Datenverknüpfung führt, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit erlaubt). Eine Ausnahme gilt, wenn die betroffenen Personen in diese Datenbearbeitung ausdrücklich eingewilligt haben. Die Daten müssen sich auf eine volljährige Person beziehen und dürfen nicht älter als zehn Jahre sein.
Somit gilt: Angaben über Ihre Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit dürfen grundsätzlich auch ohne Ihre Einwilligung bearbeitet und im Einzelfall interessierten Dritten bekannt gegeben werden.
Die Auskunftei muss sich beim Sammeln und Weitergeben von Personendaten an die Grenzen halten, die ihr das DSG setzt. Sie muss im Einzelfall nicht nur einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 DSG vorweisen, sondern auch die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des DSG einhalten (Art. 6 ff. DSG). Diese sind:
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 6 Abs. 2 DSG): Jede Datenbearbeitung muss verhältnismässig und damit geeignet und notwendig sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Eine Auskunftei darf folglich nur Daten bearbeiten, die geeignet und erforderlich sind, um eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit zu erteilen.
Treu und Glauben und Transparenz (Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 DSG): Jede Datenbearbeitung muss transparent erfolgen. Sie muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, das heisst diese muss zumindest aus den Umständen heraus mit der Datenbearbeitung rechnen.
Zweckbindungsprinzip (Art. 6 Abs. 3 DSG): Die Datenbearbeitung muss vereinbar sein mit dem Zweck, zu welchem die Daten beschafft worden sind.
Richtigkeit der Daten (Art. 6 Abs. 5 DSG): Die Auskunftei muss sich als Datenbearbeiterin vergewissern, dass die Personendaten richtig sind.
Angemessene Information (Art. 6 Abs. 6 DSG): Ist für die Datenbearbeitung eine Einwilligung erforderlich, ist die Einwilligung nur gültig, wenn sie nach angemessener Information freiwillig erteilt wird.
Datensicherheit (Art. 8 DSG): Die Auskunftei muss durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen gewährleisten, dass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen und diese ändern können.
Ausserdem gilt eine Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten (Art. 19 DSG). D.h. der Verantwortliche muss der betroffenen Person bei der Beschaffung von Daten zumindest folgende Informationen mitteilen:
seine Identität und Kontaktdaten,
den Bearbeitungszweck und
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen Personendaten bekanntgeben werden.
Werden Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, sind auch die Kategorien der bearbeiteten Personendaten mitzuteilen.
Die Auskunftei darf nur Angaben sammeln, die es ermöglichen, eine Person zu identifizieren, oder etwas darüber aussagen, ob eine Person kreditwürdig ist oder nicht.
Folgende Personendaten dürfen bearbeitet werden:Vorname, Name, Geburtsdatum, aktuelle Adresse (Strasse, PLZ und Ort), Betreibungen, Konkurse, nicht zurückbezahlte Kredite, Höhe des Betrages, Raten, abgelehnte Kreditanträge usw.
Ein Personendatum, dessen Bearbeitung zum Zweck einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht geeignet bzw. erforderlich ist, ist beispielsweise der Heimatort einer Person, weil ein potentieller Vertragspartner in den seltensten Fällen davon Kenntnis hat und diese Angabe daher kaum zur Identifizierung taugt.
Eine Auskunftei darf grundsätzlich nur Informationen zur betroffenen Person bearbeiten. Unzulässig ist es, wenn Angaben zu anderen Personen wie Ehegatten, Kindern usw. aufgeführt werden, es sei denn, diese Informationen stehen in einem direkten Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person.
Ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person darf eine Auskunftei keine besonders schützenswerten Personendaten – etwa Daten über Massnahmen der Sozialhilfe – bearbeiten und kein Profiling mit hohem Risiko vornehmen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. c DSG).
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien bearbeiten Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Den Betroffenen stehen verschiedene Rechte zu, um die Datenschutzkonformität zu überprüfen und sicherzustellen.
Die Datenbearbeitung durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien ist datenschutzkonform, wenn diese einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 DSG vorweisen können sowie die Datenbearbeitungsgrundsätze beachten. Nähere Informationen dazu unter: Link zu «Tätigkeit von Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien»
Um die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung prüfen und sicherstellen zu können, stehen betroffenen Personen folgende Rechte zu:
Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien beschaffen sich Personendaten zur Prüfung Ihrer Kreditwürdigkeit, und zwar meist nicht bei direkt bei Ihnen, sondern aus öffentlich zugänglichen Quellen oder bei Dritten.
Mit dem revidierten DSG haben betroffene Personen neuerdings ein Recht, vom Verantwortlichen angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert zu werden. Die im Minimum mitzuteilenden Informationen ergeben sich aus Art. 19 DSG.
Sie können jederzeit und ohne Begründung von einer Auskunftei verlangen, dass sie Ihnen innerhalb von 30 Tagen mitteilt, ob und gegebenenfalls welche Daten über Ihre Person bearbeitet werden. Nach Ablauf dieser Frist können Sie die Auskunft gerichtlich durchsetzen, indem Sie beim Zivilrichter an Ihrem Wohnort klagen.
Die mitzuteilenden Informationen ergeben sich aus Art. 25 DSG. Bewertet die Auskunftei Ihre Bonität mittels eines Score-Werts, also eines numerischen Werts, der aufgrund der über Sie gesammelten Daten errechnet wird, muss sie Ihnen zur Gewährleistung einer transparenten Datenbearbeitung grundsätzlich auch mitteilen, welche Logik der Scorewert-Berechnung zugrunde liegt. Zu nennen sein werden jedenfalls die Grundannahmen des Algorithmus, etwa Menge und Art der herangezogenen Informationen und deren Gewichtung.
Als betroffene Person können Sie verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Das kann bedeuten, dass fehlende Daten ergänzt oder falsche Daten gelöscht und gegebenenfalls durch neue, richtige Daten ersetzt werden. Eine Berichtigung können Sie notfalls gerichtlich durchsetzen lassen. Reichen Sie dazu Ihre Klage beim Zivilrichter an Ihrem Wohnsitz ein.
Auskunfteien weisen im Kontakt mit Betroffenen zwar immer wieder darauf hin, dass sie die falschen Angaben von der Privatperson XY oder dem Unternehmen XY erhalten hätten und man sich folglich direkt an XY wenden müsse; die Auskunftei könne in diesen Fällen überhaupt nichts unternehmen, denn sie handle ja immer nur auf Anordnung von XY. Weil aber sowohl die Auskunftei wie auch XY im Sinne des Datenschutzgesetzes Daten bearbeiten, können Sie wahlweise gegen einen oder beide Datenbearbeiter vorgehen. Laut Datenschutzgesetz ist grundsätzlich jeder Datenbearbeiter selber für das Bearbeiten von Personendaten verantwortlich.
Verlangen Sie schriftlich die Löschung der Daten, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Auskunftei ihre Daten widerrechtlich bearbeitet, beispielsweise nicht erforderliche Daten bearbeitet oder Daten zu lange speichert. Ist die Auskunftei nicht bereit, die Daten zu löschen, können Sie beim Zivilrichter an Ihrem Wohnsitz klagen.
Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG und der Auskunftspflicht nach Art. 25 DSG wird durch Art. 60 DSG unter Strafe gestellt. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. Es handelt sich um Antragsdelikte, das heisst Sie als Person, welche durch die Tat verletzt sind, müssen bei der örtlich zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Strafantrag (nicht zu verwechseln mit einer Strafanzeige) stellen.
Keine Auskunftei im oben erwähnten Sinn ist die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK). Bei dieser handelt es sich um einen privaten Verein, der eine Datenbank über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern führt. Als Vereinsmitglieder können namentlich Unternehmungen aufgenommen werden, die gewerbsmässig Kreditverkäufe finanzieren, Kredite gewähren, Miet- und Leasingverträge über bewegliche Güter abschliessen oder Kreditkarten und Zahlungsverkehrskarten herausgeben. Typische ZEK-Mitglieder sind Banken.
Die ZEK-Datenbank beinhaltet lediglich Daten, welche die ZEK-Mitglieder darin registriert haben. Anders als bei einer Auskunftei sind nur ZEK-Mitglieder zum Bezug der Daten berechtigt, das heisst nur diese können die Daten abrufen. Die ZEK hat in einem Reglement genau definiert, welche Daten ihre Mitglieder in der ZEK-Datenbank bearbeiten dürfen bzw. müssen.
Die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) ist eine Einrichtung, welche die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen in Erfüllung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) gegründet haben. Sie bearbeitet Daten jener Personen, die einen Konsumkredit beansprucht haben. Unter das Konsumkreditgesetz fallen können auch Leasingverträge, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Art. 1 Abs. 2 KKG).
Vor der Gewährung eines Konsumkredits muss die Kreditfähigkeit geprüft und dazu eine Abfrage bei der Informationsstelle getätigt werden (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. c KKG). Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung ist die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten (Art. 22 KKG). Die Kreditgeberin ist verpflichtet, den von ihr gewährten Konsumkredit an die Informationsstelle zu melden (Art. 25 KKG).
Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben im Wesentlichen nur die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Konsumkreditgesetz benötigen (Art. 24 KKG). Das Konsumkreditgesetz und die dazugehörige Verordnung halten genau fest, welche Angaben über Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bearbeitet werden dürfen.
Weitere Stellen, die über Informationen zu Ihren Zahlungsgewohnheiten verfügen können, sind die Inkassobüros. Das sind private Unternehmen, die ausstehende Zahlungen eintreiben. Inkassounternehmen geben unter Umständen Informationen aus dem Inkassogeschäft an Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien weiter. Oft ist es sogar so, dass Auskunftei- und Inkassodienste vom gleichen Unternehmen angeboten werden.
Alles zu Inkasso
Inkassobüros treiben für ihre Kundschaft fällige Forderungen ein und bearbeiten dabei Daten zum Zahlungsverhalten. Unter Umständen geben sie diese Daten an Wirtschaftsauskunfteien weiter. Lesen Sie hier, was datenschutzrechtlich zulässig ist und was Sie bei unzulässigem Verhalten tun können.
Als Inkasso wird die Eintreibung einer fälligen Geldforderung bezeichnet. Das Inkasso wird oft an sogenannte Inkassobüros übertragen. Inkassobüros sind private Unternehmen, die mit zahlreichen Instrumenten und Massnahmen im Auftrag ihrer Kundschaft deren Forderungen eintreiben. Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen Inkassobüros die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
Inkassobüros ziehen im Namen des Gläubigers Geldforderungen ein. Die Schuldnerin oder der Schuldner muss dabei nur für die vertraglich geschuldete Forderung, die echten Verzugszinsen (in der Regel 5% ab Fälligkeit, sofern nicht vertraglich anders geregelt) sowie die Betreibungskosten aufkommen. Die meisten Inkassobüros sind Mitglied des Verbands «Inkasso Suisse» und müssen sich daher an dessen Code of Conduct halten.
Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen Inkassobüros insbesondere die Datenschutzgrundsätze nach Art. 6 DSG einhalten. Das heisst, die Daten dürfen nur für einen bestimmten Zweck – das Inkasso – verwendet werden und müssen insbesondere nach Treu und Glauben sowie verhältnismässig bearbeitet werden. Eine Verletzung der letztgenannten Grundsätze liegt etwa vor, wenn ein Inkassounternehmen aufgrund einer ersten Mahnung die Nichtbezahlung der ausstehenden Forderung einer Wirtschaftsauskunftei meldet.
Inkassobüros dürfen den Wirtschaftsauskunfteien unbezahlte Forderungen melden, soweit dafür ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 31 DSG besteht. Die Weitergabe von Personendaten an eine Wirtschaftsauskunftei ist in der Regel gerechtfertigt, wenn und soweit diese die Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit bearbeiten darf (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG). Diesfalls überwiegt das Interesse der Auskunftei am Erhalt der Daten das Interesse des Schuldners, welcher von der Herausgabe betroffen ist. Weitere Informationen zur Zulässigkeit der Datenbearbeitung durch Wirtschaftsauskunfteien finden Sie unter dem Titel «Die Tätigkeit von Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien» weiter oben.
Inkassobüros dürfen einer Wirtschaftsauskunftei demnach nur Daten weitergeben, die geeignet und erforderlich sind, um etwas über die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person auszusagen (vgl. Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG). Weil das Inkassobüro von der Schuldnerin keine Entschädigung für die Eintreibung der Forderung verlangen darf, sagt z.B. deren Weigerung, diese Entschädigung zu zahlen, nichts über deren Kreditwürdigkeit aus. Die nicht bezahlte Forderung darf also nicht einer Wirtschaftsauskunftei gemeldet werden.
Auch dürfen Inkassobüros nicht besonders schützenswerte Personendaten, Persönlichkeitsprofile mit hohem Risiko, Daten, die älter als zehn Jahre sind, oder Daten von minderjährigen Personen an Wirtschaftsauskunfteien mitteilen (Art. 31 Abs. 2 lit. c DSG).
Inkassobüros müssen gegenüber ihren Schuldnern transparent machen, unter welchen Voraussetzungen sie deren Daten an Wirtschaftsauskunfteien weitergeben. Auch sind Inkassobüros verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die einer Auskunftei gemeldeten Daten richtig sind. Beispielsweise dürfen nur Meldungen über unbezahlte Forderungen erfolgen, wenn diese tatsächlich nicht bezahlt wurden.
Um prüfen zu können, ob ein Inkassobüro ihre Daten datenschutzkonform bearbeitet, steht Ihnen ein Auskunftsrecht gegenüber dem Inkassobüro zu. Sie können also Auskunft darüber verlangen, ob und gegebenenfalls welche Daten über Ihre Person bearbeitet werden (Art. 25 DSG).
Werden falsche Daten über Sie bearbeitet, haben Sie gegenüber dem Inkassobüro einen Berichtigungsanspruch (Art. 32 Abs. 1 DSG). Bei rechtswidriger Datenbearbeitung steht Ihnen ein Löschanspruch zu (Art. 32 Abs. 2 lit. c DSG). Klagen zum Schutz Ihrer Persönlichkeit richten sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und können beim Zivilgericht Ihres Wohnortes oder am Sitz der beklagten Partei eingereicht werden. Besteht z.B. die Gefahr, dass ein Inkassobüro Ihre Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermittelt, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, können Sie zum Schutz Ihrer Persönlichkeit vor dem Zivilgericht darauf klagen, dass eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten untersagt wird (Art. 32 Abs. 2 lit. b DSG).
Weitere Informationen zum Auskunftsrecht und zu den Rechten, die Ihnen zustehen, um gegen eine unrechtmässige Datenbearbeitung vorzugehen, finden Sie unter dem Titel «Rechte gegenüber Wirtschaftsauskunfteien» weiter oben.
Im Code of Conduct des Verbands «Inkasso Suisse» werden die Regeln der Inkassotätigkeit festgehalten. Bei einem Verstoss gegen diese Regeln können Sie sich an die Ombudsstelle wenden.
Haben Sie Fragen zur konkreten Zusammenstellung der Forderung oder Fragen zur konkreten Abzahlung, wenden Sie sich am besten an eine Schuldenberatungsstelle.
Das Betreibungsregister ist ein öffentliches Register des Privatrechtsverkehrs. Dieses Register und insbesondere der Zugang dazu sowie die Rechte der betroffenen Personen werden primär durch das Bundgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und nicht durch das DSG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 DSG).
Im Betreibungsregister sind Daten über private Personen und Unternehmen gesammelt, soweit sie Zahlungsbefehle und Betreibungen auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs betreffen. Wenn eine Person ein Interesse glaubhaft macht, kann sie das Register einsehen und sich einen Auszug daraus geben lassen (Art. 8a SchKG). Dies ist etwa der Fall, wenn jemand mit Ihnen einen Vertrag abschliessen und sich deshalb über Ihre Bonität informieren will. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist erhältlich gegen eine Gebühr beim zuständigen Betreibungsamt. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.