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Kredit und Inkasso

Ist Ihnen schon der Abschluss eines Kreditkartenvertrags verweigert worden, oder Sie konnten im Internet nicht auf Rechnung bestellen? Dann ist es möglich, dass eine Kredit- oder Wirtschaftsauskunftei oder eine andere Stelle Daten zu Ihrem Zahlungsverhalten registriert und Dritten weitergegeben hat.

Überblick über Stellen, die Daten zum Zahlungsverhalten bearbeiten:

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln aus verschiedenen Quellen Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Sie speichern die Informationen in Datensammlungen und geben sie gegen Entgelt an anfragende Stellen und Privatpersonen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weiter. Voraussetzung für den Erhalt entsprechender Informationen ist ein schutzwürdiges Interesse. 

Weiterführende Informationen zu Datenbearbeitungen durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien:

Die Tätigkeit von Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien und die von ihnen verkauften Bonitätsauskünfte sind aus dem Wirtschaftsalltag nicht wegzudenken. Das DSG setzt der Datenbearbeitung durch Auskunfteien Grenzen.

Rechte gegenüber Wirtschaftsauskunfteien

Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien bearbeiten Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit (Bonität) von Unternehmen und Privatpersonen. Den Betroffenen stehen verschiedene Rechte zu, um die Datenschutzkonformität zu überprüfen und sicherzustellen.

Die Datenbearbeitung durch Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien ist datenschutzkonform, wenn diese einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 31 DSG vorweisen können sowie die Datenbearbeitungsgrundsätze beachten. Nähere Informationen dazu unter: Link zu «Tätigkeit von Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien»

Um die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung prüfen und sicherstellen zu können, stehen betroffenen Personen folgende Rechte zu:

Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)

Keine Auskunftei im oben erwähnten Sinn ist die Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK). Bei dieser handelt es sich um einen privaten Verein, der eine Datenbank über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern führt. Als Vereinsmitglieder können namentlich Unternehmungen aufgenommen werden, die gewerbsmässig Kreditverkäufe finanzieren, Kredite gewähren, Miet- und Leasingverträge über bewegliche Güter abschliessen oder Kreditkarten und Zahlungsverkehrskarten herausgeben. Typische ZEK-Mitglieder sind Banken. 

Die ZEK-Datenbank beinhaltet lediglich Daten, welche die ZEK-Mitglieder darin registriert haben. Anders als bei einer Auskunftei sind nur ZEK-Mitglieder zum Bezug der Daten berechtigt, das heisst nur diese können die Daten abrufen. Die ZEK hat in einem Reglement genau definiert, welche Daten ihre Mitglieder in der ZEK-Datenbank bearbeiten dürfen bzw. müssen. 

Link zur Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)

Informationsstelle für Konsumkredit (IKO)

Die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) ist eine Einrichtung, welche die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen in Erfüllung von Art. 23 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) gegründet haben. Sie bearbeitet Daten jener Personen, die einen Konsumkredit beansprucht haben. Unter das Konsumkreditgesetz fallen können auch Leasingverträge, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind (Art. 1 Abs. 2 KKG). 

Vor der Gewährung eines Konsumkredits muss die Kreditfähigkeit geprüft und dazu eine Abfrage bei der Informationsstelle getätigt werden (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. c KKG). Zweck der Kreditfähigkeitsprüfung ist die Vermeidung einer Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten (Art. 22 KKG). Die Kreditgeberin ist verpflichtet, den von ihr gewährten Konsumkredit an die Informationsstelle zu melden (Art. 25 KKG). 

Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben im Wesentlichen nur die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Konsumkreditgesetz benötigen (Art. 24 KKG). Das Konsumkreditgesetz und die dazugehörige Verordnung halten genau fest, welche Angaben über Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bearbeitet werden dürfen.

Inkassounternehmen

Weitere Stellen, die über Informationen zu Ihren Zahlungsgewohnheiten verfügen können, sind die Inkassobüros. Das sind private Unternehmen, die ausstehende Zahlungen eintreiben. Inkassounternehmen geben unter Umständen Informationen aus dem Inkassogeschäft an Kredit- und Wirtschaftsauskunfteien weiter. Oft ist es sogar so, dass Auskunftei- und Inkassodienste vom gleichen Unternehmen angeboten werden. 

Alles zu Inkasso

Inkassobüros treiben für ihre Kundschaft fällige Forderungen ein und bearbeiten dabei Daten zum Zahlungsverhalten. Unter Umständen geben sie diese Daten an Wirtschaftsauskunfteien weiter. Lesen Sie hier, was datenschutzrechtlich zulässig ist und was Sie bei unzulässigem Verhalten tun können.

Betreibungsregister

Das Betreibungsregister ist ein öffentliches Register des Privatrechtsverkehrs. Dieses Register und insbesondere der Zugang dazu sowie die Rechte der betroffenen Personen werden primär durch das Bundgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und nicht durch das DSG geregelt (vgl. Art. 2 Abs. 4 DSG). 

Im Betreibungsregister sind Daten über private Personen und Unternehmen gesammelt, soweit sie Zahlungsbefehle und Betreibungen auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs betreffen. Wenn eine Person ein Interesse glaubhaft macht, kann sie das Register einsehen und sich einen Auszug daraus geben lassen (Art. 8a SchKG). Dies ist etwa der Fall, wenn jemand mit Ihnen einen Vertrag abschliessen und sich deshalb über Ihre Bonität informieren will. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister ist erhältlich gegen eine Gebühr beim zuständigen Betreibungsamt. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 

Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG)

Art. 2 Abs. 4 DSG