Schengen-Visa und Ihre Personendaten (Merkblatt VIS)
Das C-VIS ist ein System für den Austausch von Visadaten innerhalb des Schengen-Raums. Es umfasst ein zentrales IT-System (C-VIS) sowie eine Kommunikationsinfrastruktur, die das zentrale System mit den nationalen Visa-Systemen der Mitgliedstaaten (N-VIS) verbindet.

Was ist das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS)?
Das C-VIS ist ein System für den Austausch von Visadaten innerhalb des Schengen-Raums. Es umfasst ein zentrales IT-System (C-VIS) sowie eine Kommunikationsinfrastruktur, die das zentrale System mit den nationalen Visa-Systemen der Mitgliedstaaten (N-VIS) verbindet. Das C-VIS verbindet Konsulate in Drittstaaten, die nationalen Migrationsbehörden und alle Grenzübergangsstellen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums. Derzeit enthält die Datenbank Informationen zu Visa für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum (höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen). Das System dient sowohl der Identifizierung und Verifizierung sowie der Durchführung von biometrischen Abgleichen von Fingerabdrücken.
Das C-VIS wurde durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 geschaffen und durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vom 9. Juli 2008 (VIS-Verordnung) ergänzt. Im Jahr 2021 wurde der Rechtsrahmen des VIS durch die Annahme der Verordnung (EU) 2021/1134 (überarbeitete VIS-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1133 reformiert, um einen Abgleich mit zusätzlichen Informationssystemen zu ermöglichen. Das C-VIS enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist (Art. 109a Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20).
Was ist das nationale Visa-Informationssystem (ORBIS), welche Daten enthält es?
Beim ORBIS handelt es sich um das nationale Visa-Informationssystem der Schweiz (A, C und D-Visa). Es dient der Bearbeitung der Daten von Visumgesuchen, der Übermittlung von Daten (A und C-Visa) an das und dem Zugang zu den Daten des C-VIS (vgl. Art. 4 Visa-Informationssystem-Verordnung, VISV, SR 142.512). Das ORBIS enthält Daten über die Visumantragsteller, über die beantragten, erteilten, annullierten, aufgehobenen oder verlängerten Visa, zurückgezogene oder abgelehnte Anträge, das Gesichtsbild sowie Verknüpfungen zu anderen Visaanträgen. Die gespeicherten Daten werden maximal fünf Jahre aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1 VISV).
Welche Behörden können auf das Visa-Informationssystem zugreifen?
Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen (Art. 109a Abs. 2 AIG):
- das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps bzw. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens;
- das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist;
- das Grenzwachtkorps bzw. BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Kontrollen an den Übergangsstellen der Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz;
- das Grenzwachtkorps bzw. BAZG und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder für den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen.
Folgende Behörden können im Sinn des EU-Beschlusses 2008/633/JI zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle (Einsatzzentrale des fedpol) bestimmte Daten des C-VIS beantragen:
- das Bundesamt für Polizei (fedpol);
- der Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
- die Bundesanwaltschaft;
- die kantonalen Polizeibehörden, die kommunalen Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano sowie die die Strafverfolgungsbehörden über die kantonalen Polizeibehörden.
Welche Rechte hat eine betroffene Person in Bezug auf die im C-VIS und ORBIS bearbeiteten Daten?
Recht auf Information (Art. 32 VISV)
Bei der Erhebung von Personendaten der gesuchstellenden Person, einschliesslich biometrischer Daten, wird diese schriftlich informiert über die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen; über den Zweck der Bearbeitung der Daten im ORBIS und im C-VIS; über die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden; über die Dauer der Speicherung der Daten im ORBIS und im C-VIS; darüber, dass die Erfassung der Daten für die Prüfung des Gesuchs vorgeschrieben ist; über das Bestehen des Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechts, die Verfahren zur Geltendmachung dieser Rechte und die Kontaktinformationen des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Die Informationen sind auch auf dem Antragsformular auf Erteilung eines Schengen-Visums aufgeführt.
Recht auf Auskunft (Art. 31 Abs. 1 VISV i.V.m. Art. 41 DSG)
Jede Person hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob im C-VIS und/oder im ORBIS Daten über sie bearbeitet werden, und gegebenenfalls Einsicht in diese Daten zu erhalten. Das Gesuch kann bei der zuständigen Behörde eines beliebigen Schengenstaates eingereicht werden.
Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, insbesondere wenn es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz erforderlich ist oder wenn die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens in Frage stellt.
Im Zusammenhang mit dem C-VIS erhält die betroffene Person ausserdem Auskunft über den Mitgliedstaat, der die Daten an das C-VIS übermittelt hat. Die Datenauskunft wird jedoch ausschliesslich von einem Mitgliedstaat erteilt.
In der Schweiz kann das Gesuch schriftlich direkt beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereicht werden. Die gesuchstellende Person muss sich über ihre Identität ausweisen (Kopie des Passes oder der Identitätskarte). Die Antwort erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Ein Gesuch, das bei einem Schweizer Konsulat eingereicht wird, wird an das SEM weitergeleitet.
Kontaktadresse SEM
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Datenschutzberater
Quellenweg 6
CH-3003 Bern
www.sem.admin.ch
In der Schweiz muss die Antwort grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach korrekter Einreichung des Gesuchs (d.h. schriftlich und unter Beilage einer Ausweiskopie) erteilt werden.
Ein Musterschreiben kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 31 Abs. 4 VISV)
Jede Person hat das Recht, im C-VIS und/oder im ORBIS gespeicherte unrichtige auf ihre Person bezogene Daten berichtigen bzw. löschen zu lassen.
Das Gesuch zur Berichtigung unrichtiger Daten im C-VIS kann bei der zuständigen Behörde eines beliebigen Schengenstaates eingereicht werden. Wird der Antrag bei einem anderen als dem verantwortlichen Staat gestellt, so kontaktieren erstere Behörden die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb von 14 Tagen. Der verantwortliche Staat prüft die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der bearbeiteten Daten innerhalb eines Monats. Der verantwortliche Staat bestätigt entweder der betroffenen Person schriftlich die Berichtigung bzw. Löschung der Daten oder er teilt ihr mit, weshalb er mit der Berichtigung bzw. Löschung nicht einverstanden ist. In letzterem Fall teilt der verantwortliche Mitgliedstaat der betroffenen Person ebenfalls mit, bei welcher Behörde Klage oder Beschwerde eingelegt werden kann und ob das nationale Recht eine Unterstützung durch die nationale Datenschutzbehörde vorsieht.
In der Schweiz sind die Gesuche um Berichtigung oder Löschung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einzureichen (vgl. obenstehende Adresse).
Das entsprechende Musterschreiben kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:
An wen können Sie sich bei Fragen in Zusammenhang mit einem Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Löschung oder im Fall der Verweigerung eines Gesuchs wenden?
Wird Ihr Gesuch abgelehnt, erhalten Sie vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Verfügung. Gegen diese Verfügung können Sie innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (erste Instanz) und gegebenenfalls beim Bundesgericht (zweite Instanz) erheben.
Benötigen Sie Unterstützung im Zusammenhang mit einem Gesuch um Auskunft, Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten, können Sie sich an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wenden.
Wer überwacht die Datenbearbeitung im C-VIS und im ORBIS?
In jedem Schengenstaat überwacht eine nationale Kontrollinstanz die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten im C-VIS innerhalb des betreffenden Staates und ihre Übermittlung an das und von dem C-VIS. In der Schweiz ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte für die Aufsicht der erwähnten Datenbearbeitungen von Bundesbehörden zuständig. Hingegen unterliegen die kantonalen und kommunalen Behörden der Aufsicht der jeweiligen kantonalen Datenschutzbehörde.
Wo erhalten Sie weitere Informationen?
Weitere Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz beantwortet der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte sowie die kantonalen Datenschutzbehörden:
Kontaktformular Schengen/Dublin
Sind Sie von einer Datenschutzverletzung im Zusammenhang mit Schengen/Dublin betroffen und möchten uns dies melden?
Weitere Informationen zum Schengenraum finden Sie auf den Seiten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und des Staatssekretariats für Migration SEM unter dem Stichwort "Einreise" sowie auf der Seite des Europäischen Datenschutzbeauftragten:
Kontakt
Feldeggweg 1
Schweiz - 3003 Bern
Für Datenschutzfragen steht Ihnen von Mo-Fr von 10-11:30 Uhr unsere Hotline zur Verfügung.