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MedienmitteilungVeröffentlicht am 8. Juli 2025

WEKO schafft Praxis zu Einkaufskooperationen

Bern, 08.07.2025 — Die Wettbewerbskommission (WEKO) beurteilt gemeinsam verhandelte Rabatte im Rahmen einer Einkaufskooperation zwecks Erzielung von Gegenmacht und tieferen Verkaufspreisen als effizient. Unzulässig sind jedoch intransparente und wettbewerbsverzerrende Rückvergütungen.

Die Untersuchung der WEKO richtete sich gegen die Markant Handels- und Industriewaren-Vermittlungs AG und 16 Händlerinnen. Diese Händlerinnen beschaffen Produkte des täglichen Bedarfs bei national und international tätigen Lieferantinnen. Markant bietet für die Händlerinnen sowie deren Lieferantinnen verschiedene Dienstleistungen an, darunter die Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Für ihre Dienstleistungen verhandelt Markant mit den Lieferantinnen Dienstleistungskonditionen, die Markant teilweise als Rückvergütungen an die Händlerinnen auszahlte. Zudem handelt Markant mit den Lieferantinnen Rabatte für die Händlerinnen aus.

Die Rabatte sowie die damit verbundenen kollektiven Durchsetzungsmassnahmen beurteilt die WEKO als zulässig. Die Einkaufskooperation über Markant erlaubt es den Händlerinnen, Gegenmacht aufzubauen und tiefere Einkaufspreise zu erzielen, die sie über tiefere Verkaufspreise an ihre Kundinnen und Kunden weitergeben.

Als unzulässig beurteilt die WEKO hingegen die intransparenten und wettbewerbsverzerrenden Rückvergütungen inklusive der damit verbundenen kollektiven Durchsetzungsmassnahmen. Um die Händlerinnen beliefern zu können, mussten die Lieferantinnen von Markant ein Dienstleistungsbündel beziehen, das stets teurer wurde. Wenn die Lieferantinnen die erhöhten Dienstleistungskonditionen nicht akzeptierten, ergriffen die Händlerinnen kollektive Massnahmen, um die Lieferantinnen zum Einlenken zu bringen. Diese Massnahmen gingen bis zur Auslistung von Produkten aus dem Regal. Markant bezahlte einen Teil der Dienstleistungskonditionen als Rückvergütungen an die 16 Händlerinnen aus, ohne dies gegenüber den Lieferantinnen auszuweisen. Die kollektiven Durchsetzungsmassnahmen sowie die Ausgestaltung der Rückvergütungen verzerrten den Wettbewerb unter den Lieferantinnen. Die WEKO beurteilt die Vereinbarung zwischen Markant und den Händlerinnen über die Rückvergütungen und die damit verbundenen kollektiven Massnahmen als unzulässige einkaufsseitige Preisabrede. Sie büsst die Händlerinnen dafür mit insgesamt rund 28 Mio. Franken.

Der Entscheid der WEKO kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.