UVEK startet Vernehmlassung zur Revision der Energieförderungsverordnung
Bern, 01.12.2025 — Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 1. Dezember 2025 die Vernehmlassung zu einer Teilrevision der Energieförderungsverordnung (EnFV) eröffnet. Es geht dabei um die Anpassung des Bewirtschaftungsentgelts für Produktionsanlagen für erneuerbaren Strom in der Direktvermarktung. Die Vernehmlassung läuft bis zum 6. Februar 2026.
Betreiber von grösseren Produktionsanlagen für erneuerbaren Strom müssen diesen selbst am Markt verkaufen (Direktvermarktung). Sie erhalten eine Einspeiseprämie, welche die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Marktpreis deckt. Zusätzlich erhalten sie ein Bewirtschaftungsentgelt. Dieses gleicht die Kosten aus, die durch die Teilnahme am Markt entstehen. Das Bewirtschaftungsentgelt besteht aus einem fixen Anteil für die Kosten von Verwaltung und Vermarktung (0,11 Rp./kWh) und einem variablen Anteil, der die Ausgleichsenergiekosten abdeckt. Insgesamt befinden sich aktuell etwa 1'000 Anlagen in der Direktvermarktung mit einer Jahresproduktion von 3 Terawattstunden (TWh). Darunter sind 650 Photovoltaikanlagen, die zusammen 0,2 TWh Strom pro Jahr erzeugen.
Einpreismodell für Ausgleichsenergie ab 2026
Die nationale Netzgesellschaft Swissgrid ändert ab 1. Januar 2026 ihr Berechnungsmodell für Ausgleichsenergie. Sie stellt vom bisherigen Zweipreismodell (mit Short- und Long-Preisen) auf ein Einpreismodell um. Deshalb muss die Berechnungsmethode für den variablen Anteil des Bewirtschaftungsentgelts in der Energieförderverordnung angepasst werden, da sie auf der Preisdifferenz zwischen Short und Long beruhte.
Neue Berechnungsmethode des variablen Bewirtschaftungsentgelts
Beim Solarstrom hängt die Produktion stark vom Wetter ab, so dass systematische Ausgleichsenergiekosten entstehen. Bei Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Kehrichtverbrennung fallen solche Kosten hingegen nicht an. Die neue Berechnungsmethode für den variablen Anteil des Bewirtschaftungsentgelts gilt deshalb nur für die Photovoltaikanlagen in der Direktvermarktung. Die anderen Produktionstechnologien erhalten nur noch den fixen Anteil des Bewirtschaftungsentgelts von 0,11 Rp./kWh.
Um monatliche Schwankungen auszugleichen, wird das Entgelt vierteljährlich berechnet. Dazu werden die Ausgleichsenergiekosten aller Photovoltaikanlagen mit einem Schätzwert (hypothetische Ausgleichsenergiekosten) ermittelt. Da diese die tatsächlichen Kosten im Vergleich zu genauen Produktionsprognosen überschätzen, werden sie mit einem Korrekturfaktor angepasst. Resultiert aus der Berechnung ein negativer Wert, bedeutet dies, dass Gewinne aus der Ausgleichsenergie erwirtschaftet werden konnten. Das Entgelt für die Ausgleichsenergiekosten liegt für ein solches Quartal entsprechend bei 0 Rp./kWh.
Einpreismodell entlastet Netzzuschlagsfonds
Die Gesamtkosten wären in der Vergangenheit mit dem Einpreismodell deutlich geringer gewesen. So wurden beispielsweise im Jahr 2024 33,7 Millionen Franken (Zweipreismodell) an die Betreiber von grösseren Produktionsanlagen für erneuerbarer Energie ausbezahlt. Mit dem Einpreismodell wären es lediglich 6 Millionen Franken gewesen. Die Ausgaben für das Bewirtschaftungsentgelt sinken also erheblich und entlasten den Netzzuschlagsfonds.
Rückwirkende Auszahlung des variablen Anteils
Vom 1. Januar 2026 bis zum Inkrafttreten der revidierten EnFV am 1. Juli 2026 erhalten die Betreiber der betroffenen Photovoltaikanlagen nur den fixen Anteil des Bewirtschaftungsentgelts. Der variable Anteil des ersten Halbjahres wird in der zweiten Jahreshälfte 2026 ausbezahlt.