Verbesserung des polizeilichen Informationsaustauschs – Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI)
Am 18. Februar 2026 hat der Bundesrat mit der titelerwähnten Vorlage eine Ergänzung von Art. 57 der Bundesverfassung und eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme (BPI) in die Vernehmlassung geschickt. Mit der Vorlage sollen die rechtlichen Grundlage für den Betrieb einer polizeilichen Abfrageplattform für die Kantone und den Bund durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) geschaffen werden.
Der EDÖB anerkennt die mit der Vorlage verbundenen gesetzgeberischen Anliegen, die er aufsichtsrechtlich begleitet. Er begrüsst auch, dass der Bundesrat zentralen Bedenken des Datenschutzes Rechnung getragen hat. So sieht die Vorlage namentlich für die Abfrage von Bagatelldelikten resp. Übertretungen über die Abfrageplattform Einschränkungen vor. Die technischen Bemerkungen des EDÖB zur Teilrevision des BPI wurden im erläuternden Bericht ausgewiesen. Dort wird auch erwähnt, dass fedpol die bestehende Datenschutz-Folgenabschätzung nach Eröffnung der Vernehmlassung gemäss den Vorgaben des EDÖB präzisieren wird.
Weiter empfahl der EDÖB den zuständigen Bundesstellen, den Zweck der polizeilichen Abfrageplattform des Bundes nach Auswertung der Vernehmlassung im Legaltext des BPI unter Abstimmung mit der parallelen Vorlage der Kantone zu präzisieren. Dabei handelt es sich um die Vorlage der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und Direktoren (KKJPD) zur Schaffung einer interkantonalen Vereinbarung zur polizeilichen Informationshilfe mittels gemeinsamer Abfrageplattform «POLAP+», die sich seit dem 2. Februar 2026 in einer zweiten Vernehmlassung befindet. Nachdem der gegenüber einer früheren Version angepasste Konkordatesentwurf der KKJPD dem EDÖB keine Aufgaben mehr zuweist, fällt dessen datenschutzrechtliche Beurteilung in die Zuständigkeit der kantonalen Datenschutzbeauftragten.