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MitteilungVeröffentlicht am 26. März 2026

Stellungnahme des EDÖB im Rahmen der Vernehmlassung 2025/99: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Mobilfunk

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2025 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) beauftragt. Ziel dieser Revision ist es, eine bessere Mobilfunkabdeckung in der Schweiz zu erreichen.

Grundsätzlich muss der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) im Rahmen der Ämterkonsultation angehört werden, wenn ein Gesetzesentwurf den Datenschutz oder das Öffentlichkeitsprinzip betrifft. Im vorliegenden Fall wurde der EDÖB jedoch nicht konsultiert, obwohl der Entwurf mit Art. 24f Abs. 3 FMG eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 Bst. b des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) enthält, welcher wie folgt lautet:

«3 Es [das BAKOM] gewährt den Zugang zu Daten über Mobilfunkanlagen, die ihm nach Artikel 59 und den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Umweltschutz betreffend den Schutz vor nichtionisierender Strahlung mitgeteilt wurden; der Zugang wird nicht gewährt, wenn dadurch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann.»

Da der EDÖB in der Ämterkonsultation nicht begrüsst wurde, hat er im Rahmen der Vernehmlassung Stellung genommen und sich dafür ausgesprochen, den letzten Satz von Art. 24f Abs. 3 FMG zu streichen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweifelt der EDÖB, dass der Zugang gestützt auf diese Grundlage verweigert oder eingeschränkt werden kann. Der EDÖB hat darüber hinaus zu Passagen des erläuternden Berichts Stellung genommen, die aus seiner Sicht nicht mit dem Öffentlichkeitsprinzip vereinbar sind. Schliesslich hat der EDÖB unter Berücksichtigung der im erläuternden Bericht enthaltenen Ausführungen, insbesondere betreffend den Willen, die Transparenz zu fördern und den Zugang zu erleichtern, den Vorschlag gemacht, eine Bestimmung einzuführen, die eine aktive Veröffentlichung von Informationen vorsieht.