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Veröffentlicht am 13. November 2025

Stellungnahmen in Vernehmlassungen

Vor der Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens lädt das federführende Departement bzw. Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten im Rahmen der Ämterkonsultation zur Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf ein (Art. 4 RVOV). Als mitinteressiert gelten Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben, sowie Verwaltungsstellen, die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind. Sofern ein Geschäft das Öffentlichkeitsprinzip betrifft, ist zudem der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) zu konsultieren.

Wird der EDÖB von der federführenden Behörde im Rahmen der Ämterkonsultation nicht zur Stellungnahme eingeladen, obwohl das Geschäft Ausführungen zum Öffentlichkeitsprinzip enthält, äussert er sich bei Bedarf im Vernehmlassungsverfahren. Ebenso nimmt er im Vernehmlassungsverfahren Stellung, wenn eine bestehende Differenz zwischen dem Departement bzw. Amt und dem EDÖB in den Vernehmlassungsunterlagen nicht korrekt ausgewiesen wurde.