Teilnehmerdaten von Breitensportveranstaltungen
Die Organisation des Stadtlaufs, des Grümpelturniers oder der Seeüberquerung benötigt die Daten der Teilnehmenden. Was darf die Veranstalterin mit diesen Daten alles machen?
Für die Organisation eines Anlasses des Breitensports benötigt die Veranstalterin persönliche Daten der Teilnehmer, so zum Beispiel den Namen, eine E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, das Geschlecht etc. Genutzt werden diese Daten in erster Linie organisationsintern für die Erstellung der Listen der Teilnehmerinnen oder die Bildung von Altersgruppen. Es können auch Ranglisten im Internet veröffentlicht werden, oder die Daten werden zu Werbezwecken an Sponsorinnen weitergegeben.
Grundsatz
Es dürfte jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin bewusst sein, dass es für die Durchführung einer Sportveranstaltung notwendig ist, gewisse Datenbearbeitungen durchzuführen. Die Anmeldung erfolgt i.d.R. online, und die erhobenen Daten werden von der Veranstalterin genutzt, um den Anlass zu organisieren, z.B. das Material entsprechend vorzubereiten, Start- und Ranglisten zu erstellen, Alterskategorien zu bilden etc. Üblicherweise werden auch im Nachgang zum Anlass gewisse persönliche Informationen zum Anlass publik gemacht, so eine Rangliste oder die Zeitmessung.
Diese Datenbearbeitungen erfolgen transparent, sprich die Teilnehmerin ist informiert, und sie entsprechen dem Zweck, nämlich einen Sportanlass durchzuführen. Das private Interesse der Veranstalterin an der Durchführung des Anlasses rechtfertigt die Bearbeitung. Die Weitergabe von Daten in diesem Rahmen, beispielsweise an einen Auftragsbearbeiter, der für die Zeitmessung zuständig ist, bleibt zulässig und braucht kein spezifisches Einverständnis.
Auch die Bekanntgabe von Ranglisten im Internet erscheint im Normalfall zulässig, insbesondere wenn es sich um einen öffentlichen Anlass handelt. Empfohlen wird, dass Ranglisten im Internet mit einem «noindex» Tag versehen werden, damit sie von Suchmaschinen nicht indexiert werden und somit weniger breit gestreut werden. Dies erhöht den Schutz des Einzelnen und verhindert, dass er oder sie über eine lange Zeit mittels einer einfachen Suche im Netz auffindbar ist.
Die Problematik bei Zusatzdienstleistungen
Anders sieht es bei der Weitergabe von Daten der Teilnehmenden an Dritte aus, zum Beispiel an Sponsoren. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass eine Veranstalterin das Budget für einen Anlass nicht alleine stemmen kann und auch keine hohen Gebühren für die Teilnahme verlangen möchte. Die Teilnehmerin soll aber davon ausgehen können, dass ihre Daten nur für die Durchführung der Veranstaltung genutzt werden und grundsätzlich nicht ohne ihr Einverständnis an Dritte weitergegeben werden. Eine Weitergabe kann den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Transparenz widersprechen. Sie darf nur vorgenommen werden, wenn die betroffenen Teilnehmerinnen einer entsprechenden Bearbeitung ihrer Daten nicht widersprochen haben.
Tipps für Veranstalterinnen
- Soweit eine Veranstaltung einem breiten Publikum offenstehen, sollte die Teilnahme nicht von der Weitergabe der Daten an Sponsorinnen abhängig gemacht werden.
- Es wird empfohlen, dass die Teilnehmenden transparent auf eine allfällige Weitergabe von Daten an Dritte hingewiesen werden. Die Information muss präzise, verständlich und in leicht zugänglicher Form erfolgt.
- Es sollte angegeben werden, wer die Daten erhält, zumindest um was für eine Art von Empfänger es sich handelt (z.B. Sponsor, Werbepartnerin, andere Veranstalter).
- Diese Informationen können in den Teilnahmebedingungen, in einem Reglement oder in einer separaten Datenschutzerklärung erfolgen.
- Sie sollten mit der Anmeldung vorgelegt werden (z.B. durch ein Beiblatt oder, bei Online-Anmeldungen, durch eine Verlinkung auf dem Anmeldeformular – dabei sollte sichergestellt werden, dass die Links korrekt sind und auf das gewünschte Dokument führen).
- Im gleichen Schritt soll eine einfache Möglichkeit für einen Widerspruch geben werden. Teilnehmende, die keine Weitergabe an Sponsorinnen oder andere Dritte möchten, sollten dies mit einer einfachen Erklärung geltend machen können (Opt-out).
- Eine ausdrückliche Einwilligung muss nicht zwingend eingeholt werden (ausser es werden zum Beispiel besonders schützenswerte Personendaten, wie Angaben zur Gesundheit, bearbeitet); es genügt, dass der Widerspruch nachvollziehbar bleibt, sowohl für die Teilnehmerin wie auch für den Veranstalter.