Verfügung des EDÖB gegen die Cembra Money Bank AG
Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 schloss der EDÖB seine Untersuchung gegen die Cembra Money Bank AG (Cembra) ab. Im Verfahren beurteilte der EDÖB die gesetzlichen Fristen für die Bearbeitung von Auskunftsgesuchen sowie die zu erteilende Auskunft der bearbeiteten Personendaten als solche. Das Unternehmen wurde aufgefordert, allen Personen, die bisher auf Auskunftsbegehren lediglich eine standardisierte Antwort erhalten haben, die bearbeiteten Personendaten als solche mitzuteilen.
Nach einer erhaltenen Anzeige kontaktierte der EDÖB die Cembra im Sinne einer niederschwelligen Intervention. Dabei wurde das Unternehmen an die gesetzliche Frist erinnert, Auskunftsgesuche innert 30 Tagen zu beantworten. Die Cembra antwortete darauf, dass aufgrund von personellen Engpässen die Beantwortung von Auskunftsgesuchen verspätet erfolge, aber keine Anpassungen im Auskunftsprozess notwendig seien. Wenige Monate nach dieser Rückmeldung erhielt der EDÖB erneut eine Anzeige, wonach die Cembra Auskunftsgesuche trotz mehrfachen Versuchen, nicht beantworten würde.
Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens stellte der EDÖB fest, dass die Cembra im Zeitraum von Dezember 2023 bis September 2024 neun von 13 Auskunftsgesuchen nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Tagen beantwortet hatte. Zudem wurden im erwähnten Zeitraum alle 13 Auskunftsgesuche mit einem standardisierten Text beantwortet.
Im Verlauf des Verfahrens kam die Cembra ihrer Auskunftspflicht bei den Anzeigenden nachträglich nach, nicht jedoch gegenüber den übrigen Gesuchstellenden.
Sowohl die Verfügung in der Sache als auch die Publikationsverfügung blieben unangefochten, womit diese nach Ablauf der 30-tägigen Rechtmittelfrist in Rechtskraft erwachsen sind.