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MitteilungVeröffentlicht am 26. Juni 2025

Verfügung des EDÖB gegen die Inkasso-Team AG

Mit Verfügung vom 28. April 2025 schloss der EDÖB seine Untersuchung gegen ein Inkassobüro ab, das Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern auf einer Webseite publizierte. Das Unternehmen wurde aufgefordert, die unverhältnismässigen Publikationen auf der Webseite zu löschen. Es hat gegen die Verfügung Beschwerde erhoben.

Die Inkasso-Team AG, ein Schweizer Inkassounternehmen, betreibt eine Webseite, auf der sie namentlich und detailliert über mutmassliche Schuldnerinnen und Schuldner berichtet. Ziel der Publikation ist zum einen die Ermittlung des Aufenthaltsorts von Schuldnern durch Hinweise aus der Öffentlichkeit. Zum andern sollen Dritte vor diesen Personen gewarnt werden.

Der EDÖB hat im September 2024 gestützt auf Art. 49 ff. des Datenschutzgesetzes eine Untersuchung gegen die Inkasso-Team AG eröffnet. Er hat geprüft, ob die Veröffentlichung der Personendaten auf der Webseite die Vorgaben des Datenschutzes einhält. Die Untersuchung ergab, dass die Inkasso-Team AG mit der Veröffentlichung der Daten gegen die Grundsätze von Art. 6 DSG verstösst. Insbesondere werden der Grundsatz der Transparenz und der Verhältnismässigkeit missachtet. Die Inkasso-Team AG kann sich für die Datenbekanntgabe auf keinen der Rechtfertigungsgründe von Art. 31 DSG abstützen, denn es liegt weder eine Einwilligung der Betroffenen vor noch besteht ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der Bekanntgabe.

Der EDÖB erachtete die Bekanntgabe deshalb als datenschutzrechtswidrig und hat mittels Verfügung vom 28. April 2025 angeordnet, dass die Publikation der Personendaten von mutmasslichen Schuldnerinnen und Schuldnern im Internet zu unterlassen sowie bereits publizierte Daten zu löschen seien.

Die Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten und ist noch nicht rechtskräftig.