Feststellungen und Verfügungen
Stellt der EDÖB im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 49 DSG eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, hat er die Kompetenz, Verwaltungsmassnahmen nach Art. 51 DSG anzuordnen. Letztere ergehen in der Regel in Form einer Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
Gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG informiert der Beauftragte die Öffentlichkeit in Fällen von allgemeinem Interesse über seine Feststellungen und Verfügungen. Der Verantwortliche kann die Massnahme selbst und die ihm vom EDÖB vorangekündigte Publikation der Verfügung separat vor Bundesverwaltungsgericht anfechten. In dieser Rubrik befinden sich somit alle Verfügungen von allgemeinem Interesse, deren Publikation entweder unbestritten geblieben oder gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist.
2026
Verfügung des EDÖB vom 26. Juni 2026, Add Conti GmbH, Adressdatenbank für Werbezwecke und Betroffenenrechte
Art. 6 DSG – Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze und gültige Einwilligung, Art. 31 DSG Rechtfertigungsgründe und Beweislast. Die Verfügung ist rechtskräftig
Décision du PFDPT du 17 avril 2026 en la cause Enquête au sens de l’art. 49 de la Loi fédérale sur la protection des données (LPD ; RS 235.1) contre Cream della Cream Switzerland GmbH et Philipp Plein International AG
Art. 6 DSG - Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze, Art. 30 Abs. 2 Bst. b DSG - Lösch- und Widerspruchsrecht, Art. 31 - Rechtfertigungsgründe. Die Verfügung ist rechtskräftig.
2025
Verfügung des EDÖB vom 28. April 2025, Inkasso-Team AG, Bekanntgabe von Personendaten im Internet
Art. 6 DSG - Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze, Art. 19 DSG - Informationspflicht des Verantwortlichen, Art. 31 DSG - Rechtfertigungsgründe > Urteil BVGer A-3891/2025 vom 22.06.2026
Verfügung des EDÖB vom 29. Januar 2025, Cembra Money Bank AG, gesetzliche Fristen für die Behandlung von Auskunftsgesuchen und Mitteilung der bearbeitenden Personendaten als solche
Art. 25 Abs. 2 lit. b DSG – bearbeitende Personendaten als solche bei der Beantwortung von Auskunftsgesuchen; Art. 25 Abs. 7 DSG – Auskunftserteilung in der Regel innerhalb von 30 Tagen. Die Verfügung ist rechtskräftig.
2024
Mehr Informationen dazu:
Untersuchung von Datenschutzverstössen
Zu Aufsichtstätigkeit gehört die Untersuchung von Verstössen gegen Datenschutzvorschriften und gegebenenfalls die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen zur Durchsetzung dieser Vorschriften.