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Verfügungen (seit 01.09.2023)

Stellt der EDÖB im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 49 DSG eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, hat er die Kompetenz, Verwaltungsmassnahmen nach Art. 51 DSG anzuordnen. Letztere ergehen in der Regel in Form einer Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).