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Verfügungen (seit 01.09.2023)

Stellt der EDÖB im Rahmen einer Untersuchung nach Art. 49 DSG eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, hat er die Kompetenz, Verwaltungsmassnahmen nach Art. 51 DSG anzuordnen. Letztere ergehen in der Regel in Form einer Verfügung i.S.v. Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Gemäss Art. 57 Abs. 2 DSG informiert der Beauftragte die Öffentlichkeit in Fällen von allgemeinem Interesse über seine Feststellungen und Verfügungen. Der Verantwortliche kann die Massnahme selbst und die ihm vom EDÖB vorangekündigte Publikation der Verfügung separat vor Bundesverwaltungsgericht anfechten. In diese Rubrik befinden sich somit alle Verfügungen von allgemeinem Interesse, deren Publikation entweder unbestritten geblieben oder gerichtlich rechtskräftig bestätigt worden ist.