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Pflicht zur Benennung einer Vertretung nach Artikel 14 DSG

Art. 14 des Bundesgesetzes über den Datenschutzgesetz (DSG) regelt die Pflicht von privaten Verantwortlichen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben und Personendaten in der Schweiz bearbeiten, dort eine Vertretung zu bezeichnen.