Inkrafttreten des revidierten DSG am 1.9.2023: Wesentliche Änderungen für das Öffentlichkeitsgesetz
Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) trat am 1. September 2023 in Kraft. Mit der Totalrevision wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG) abgelöst.
Eine wesentliche Änderung stellt die Anpassung des Geltungsbereichs dar, durch die der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen aus diesem ausgenommen werden: Das Datenschutzgesetz regelt nun ausschliesslich die Bearbeitung und den Umgang von Daten von natürlichen Personen (vgl. den Begriff der Personendaten in Art. 5 Bst. a DSG). Die Bearbeitung der Daten juristischer Personen fand Eingang in das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010).
Angesichts der Ausnahme der juristischen Personen aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes hat die Totalrevision auch Implikationen auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und seine Umsetzung sowie für das Zusammenspiel zwischen Datenschutz und Transparenzgebot. Nachfolgenden werden die Änderungen des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf den Umgang mit Personendaten und Daten juristischer Personen sowie die im Öffentlichkeitsgesetz referenzierten Bestimmungen anderer Erlasse in Form einer tabellarischen Darstellung aufgezeigt.