Werbung & Marketing
Post, E-Mail, Telefon: Je nach Art der Kontaktaufnahme gelten unterschiedliche Regeln für eine datenschutzkonforme Werbung.
Post, E-Mail, Telefon: Je nach Art der Kontaktaufnahme gelten unterschiedliche Regeln für eine datenschutzkonforme Werbung.
Unter welchen Bedingungen ist E-Mail-Werbung zulässig? Was kann man gegen die unerlaubte Zustellung von E-Mail-Werbung unternehmen?
Bei der kommerziellen Kundenakquirierung per E-Mail werden Personendaten bearbeitet. Das Datenschutzgesetz (DSG) findet Anwendung, soweit Personendaten (E-Mail-Adressen) beschafft und für den Versand von Werbung verwendet werden.
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) enthält eine besondere Bestimmung: Art. 3 Bst. o UWG. Bei der fernmeldetechnischen Sendung von Massenwerbung, insbesondere via E-Mail, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Grundsatz:
E-Mail-Werbung ist möglich unter der Bedingung, dass die Personen ihre ausdrückliche Einwilligung geben, bevor sie angegangen werden (Opt-in). Die Einwilligung ist nur gültig, wenn sie freiwillig und nach hinreichender Aufklärung erfolgt; die betroffene Person muss über die Verwendung ihrer E-Mail-Adresse zu Werbezwecken informiert worden sein und ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben, zum Beispiel, indem sie ein entsprechendes leeres Feld mit folgendem Wortlaut ankreuzt: «Ich stimme zu, dass meine Daten zu Werbezwecken verwendet werden». Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf jederzeit widerrufen werden. Die Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht ausreichend.
Ausnahme:
Die angegangene Person ist Kundin oder Kunde des Unternehmens, und die Werbung betrifft ähnliche Produkte oder Dienstleistungen desselben Unternehmens. Zudem kann die Person die Werbung jederzeit ablehnen (Opt-out). Diese Ausnahme ist nur gültig, wenn ein Verkauf stattgefunden hat oder eine Dienstleistung in Anspruch genommen wurde. Es genügt nicht, lediglich ein Onlinekonto eröffnet zu haben. In jedem Fall muss die Identität des Absenders angegeben werden, und es muss eine einfache und kostenlose Möglichkeit bestehen, weitere Werbung abzulehnen, in der Regel mit einem Abmeldelink.
Wenn die E-Mail-Werbung, die Sie erhalten haben, gegen das UWG verstösst, macht sich der Absender des unlauteren Wettbewerbs schuldig und muss mit zivil- oder strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Sie haben insbesondere die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einzureichen, das über verschiedene Möglichkeiten verfügt, gegen widerrechtliche E-Mail-Werbung vorzugehen.
Für alle Fälle, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind, ist das Datenschutzrecht anwendbar, soweit Personendaten behandelt werden.
Persönlich adressierte Werbung per Post oder per Telefon ist unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzkonform. Dies ist z.B. grundsätzlich der Fall, wenn Sie Ihre Adresse und Telefonnummer veröffentlicht haben. Wer keine Werbung erhalten will, hat diverse Möglichkeiten, um diese zu verhindern.
Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz ist die Verwendung von Adresse und Telefonnummer zu Werbezwecken grundsätzlich zulässig, wenn die betroffene Person ihre Adresse und Telefonnummer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und die Verwendung für Werbezwecke nicht untersagt hat. Öffentlich zugänglich sind Adresse und Telefonnummer zum Beispiel,
Gemäss Datenschutzgesetz hat jede Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Die Auskunft beinhaltet u.a. auch die verfügbaren Angaben über die Herkunft von Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden.
Die Verwendung von Adresse und Telefonnummer zu Werbezwecken kann generell verboten werden
Die Verwendung der Adresse zu Werbezwecken kann darüber hinaus generell verboten werden
Werbeanrufen können Sie auch mit technischen Massnahmen wie z.B. einem Werbeanruf-Filter entgegentreten. Wenden Sie sich dazu an Ihren Telekom-Anbieter.
Im Übrigen setzt nicht nur das Datenschutzgesetz, sondern auch das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) Werbeanrufen rechtliche Schranken. Das UWG untersagt in Art. 3 Abs. 1 Bst. u Werbeanrufe auf Rufnummern, die im Telefonverzeichnis mit einem Sterneintrag vermerkt sind, oder auf Rufnummern, die nicht im Telefonverzeichnis vermerkt sind (vom Verbot ausgenommen sind Werbeanrufe im Rahmen einer Geschäftsbeziehung). Bei entsprechenden Anrufen besteht deshalb die Möglichkeit, sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu beschweren.
Letzte Änderung 25.06.2024