Versicherungsvollmachten werfen oft die Frage der Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht auf, insbesondere, wenn sie sehr weit gefasst sind.
Rechte der Patientinnen und Patienten mit Blick auf ihre Krankengeschichte
Überprüfung der Wirtschaftlichkeit stationärer Behandlungen und Schutz der Personendaten von Patientinnen und Patienten – unterschiedliche Interessen vereinbaren.
Jeder Versicherer muss seit dem 1. Januar 2014 für die Entgegennahme sämtlicher Rechnungen des Typus DRG über eine Datenannahmestelle verfügen. Diese muss nach Datenschutzgesetz zertifiziert sein.
Im medizinischen und paramedizinischen Bereich sind bearbeitete Daten oft besonders schützenswert. Ihre Bekanntgabe unterliegt somit verschiedenen Vorschriften.
Erbringer von medizinischen Leistungen müssen den Versicherten eine Rechnungskopie zustellen. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.
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Hier finden Sie alle Dokumente des EDÖB zum Download.
Hier erfahren Sie weiteres über Neuerungen beim Datenschutzgesetz, das am 1.9.2023 in Kraft getreten ist.