Gebühren

Gebühren

Für gewisse Dienstleistungen kann der EDÖB von privaten Verantwortlichen Gebühren erheben.

Das Gesetz sieht in Art. 59 vor, dass von privaten Datenbearbeitern Gebühren für die folgenden Dienstleistungen erhoben werden:

  • Stellungnahme zu einem Verhaltenskodex (Art. 11 Abs. 2 DSG)
  • Genehmigung von Standardvertragsklauseln und verbindlichen unternehmensinternen Datenschutzvorschriften (Art. 16 Abs. 2 Bst. d und e DSG)
  • Konsultation aufgrund einer DSFA (Art. 23 Abs. 2 DSG)
  • Vorsorgliche Massnahmen und Massnahmen nach Art. 51 DSG (Untersuchungsverfahren)
  • Beratungen von privaten Verantwortlichen (Art. 58 Abs. 1 Bst. a DSG)

Von Bundesorganen, kantonalen oder kommunalen Organen werden keine Gebühren erhoben. Ebenso werden keine Gebühren von betroffenen Personen erhoben. 

Auf die Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung oder Verfügung besteht oder sie nur einen geringen Aufwand verursacht hat. 

Der EDÖB kann wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen die Erhebung einer Gebühr stunden, herabsetzen oder erlassen.

Bemessung und Erhebung

Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand (Art. 44 DSV). Es werden keine Pauschalgebühren verlangt. Der Stundenansatz liegt – je nach Funktion des ausführenden Personals zwischen 150 – 250 Franken. Bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50% erhoben werden. Wird die Dienstleistung des EDÖB zu kommerziellen Zwecken weiterverwendet, kann ein Zuschlag von 100% erhoben werden.

Ablauf

Gebührenpflichtige Personen müssen vorab über die voraussichtliche Gebühr informiert werden, wenn die Verfügung oder Dienstleistung einen aussergewöhnlichen Aufwand verursachen wird. In begründeten Fällen (Wohnsitz im Ausland oder Zahlungsrückstand) kann ein Vorschuss oder Vorauszahlung verlangt werden.

Die Rechnungstellung erfolgt durch die Bundeskanzlei.  


Informationspflicht

Mit der Informationspflicht wird eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet, und die Rechte der betroffenen Personen werden gestärkt.

Auskunftsrecht

Nach dem Datenschutzgesetz kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

Datenschutzberaterin und -berater

Meldung von Datenschutzberaterinnen oder -beratern an den EDÖB gemäss Art. 10 Abs. 3 DSG für Private und Art. 10 Abs. 4 DSG für Bundesorgane.

Strafbestimmungen

Strafrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit Verletzungen der Pflichten gemäss Datenschutzgesetz.

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Letzte Änderung 21.04.2023

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