Artikel 14 des am 1. September 2023 in Kraft getretenen Schweizerischen Datenschutzgesetzes (DSG) regelt die Datenschutz-Vertretung von Verantwortlichen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben und Personendaten in der Schweiz bearbeiten.
Vertretung nach Artikel 14 DSG
Verantwortliche müssen eine Vertretung in der Schweiz benennen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Bearbeitung steht im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen oder der Beobachtung des Verhaltens von Personen in der Schweiz.;
- Es handelt sich um eine umfangreiche Bearbeitung, wobei mit umfangreich eine Datenbearbeitung gemeint ist, bei der Personendaten nicht bloss vereinzelt bearbeitet werden;
- Es handelt sich um eine regelmässige Bearbeitung, sprich Daten werden nicht nur gelegentlich oder nur für eine beschränkte Zeitdauer bearbeitet;
- Die Bearbeitung bringt ein hohes Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Perso-nen mit sich. Das hohe Risiko kann sich insbesondere aus der Menge und der Art der bearbeiteten Daten (namentlich bei besonders schützenswerten Personendaten), dem Zweck der Datenbearbeitung, der Art und Weise der Datenbearbeitung (z.B. beim Einsatz neuer Technologien), einer allfälligen Datenbekanntgabe ins Ausland sowie der Zugriffsberechtigung auf die Daten (z.B. bei Zugriffen durch eine grosse oder gar unbegrenzte Anzahl Personen) ergeben.
Verantwortliche, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Vertretungspflicht nach Art. 14 DSG nicht erfüllen, können eine solche Vertretung auch freiwillig benennen.
Der Verantwortliche hat den Namen und die Adresse der Vertretung zu veröffentlichen, welche sowohl für die betroffenen Personen als auch für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Anlaufstelle dient (Art. 14 Abs. 2 und 3 DSG). Für den EDÖB gilt die Vertretung als Zustellungsdomizil, sofern sich der Verantwortliche nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt in der Schweiz vertreten lässt. In diesem Fall besteht an der Geschäftsadresse der Anwältin oder des Anwalts ein Zustellungsdomizil (BGE 143 III 28, E. 2.2.1). Sollte die Bezeichnung einer Vertretung ausbleiben, kann der EDÖB gemäss Art. 51 Abs. 4 DSG eine Verfügung erlassen und anordnen, dass der private Verantwortliche mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Datenschutz-Vertretung in der Schweiz nach Art. 14 DSG bezeichnet.
Um den EDÖB über die Benennung einer Vertretung in der Schweiz zu informieren können die Verantwortlichen den Namen und die Adresse der Vertretung über das Portal Datenschutzberaterin und -berater mit dem Vermerk «Vertretung» erfassen. Zu betonen ist, dass die Mitteilung des Namens und Adresse der Datenschutz-Vertretung den Verantwortlichen nicht von der Pflicht entbindet, die entsprechenden Angaben in einer leicht auffindbaren und zugänglichen Weise zu veröffentlichen.
Letzte Änderung 22.08.2024