Version vom 15. September 2024
Beschwerdeformular im Zusammenhang mit gewerblichen Angelegenheiten des Swiss-USA Data Privacy Framework
Muster-Formular für die Einreichung von Beschwerden im Zusammenhang mit gewerblichen Angelegenheiten des Swiss-USA Data Privacy Framework beim EDÖB
Vorbemerkungen
Es stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um eine Beschwerde bezüglich der Einhaltung der DPF-Grundsätze durch eine teilnehmende Organisation einzureichen:
1. Kontaktieren der teilnehmenden Organisation
Viele Fragen oder Bedenken können am schnellsten geklärt werden, indem Sie sich direkt an die zertifizierte Organisation wenden. Aus diesem Grund sollten Sie sich zuerst an diese wenden. Die entsprechende Kontaktadresse finden Sie auf der Data Privacy Framework List, indem Sie dort den Namen der Organisation in die Suchleiste eingeben, auf den Namen der Organisation klicken und dann zum Abschnitt „Dispute Resolution“ (Streitbeilegung) der Organisation gehen. Die teilnehmende Organisation muss Ihnen innerhalb von 45 Tagen antworten.
2. Kostenloser unabhängiger Beschwerdemechanismus
Wenn Ihre Frage oder Ihr Anliegen nicht durch die direkte Kontaktaufnahme mit der teilnehmenden Organisation geklärt werden kann, können Sie eine Beschwerde bei den von der teilnehmenden Organisation benannten unabhängigen Beschwerdestellen einreichen. Die Kontaktinformationen der entsprechenden unabhängigen Beschwerdestellen finden Sie im Abschnitt „Dispute Resolution“ des oben genann-ten DPF-Programmdatensatzes der Organisation.Eine Organisation kann die Anforderungen in Bezug auf unabhängige Beschwer-demechanismen auch erfüllen, indem sie sich zur Zusammenarbeit mit dem EDÖB verpflichtet.
3. Kontaktieren des EDÖB
Sie haben immer die Möglichkeit, Ihre Beschwerde beim EDÖB einzureichen. Dieser kann Ihre Beschwerde in Ihrem Namen direkt an die International Trade Administration (ITA) des US-Handelsministeriums weiterleiten.
Wenn die Beschwerde an die ITA weitergeleitet wird, arbeitet das DPF-Team mit der Organisation zusammen, um eine Lösung für Ihr Anliegen zu finden.
Wenn Ihre Beschwerde ohne Offenlegung Ihrer personenbezogenen Daten bearbeitet werden kann, werden sie gemäss dem Grundsatz der Datenminimierung nicht offengelegt.
Bitte beachten Sie im Fall der Einreichung einer Beschwerde beim EDÖB, dass die Bearbeitung Ihrer Beschwerde möglicherweise die Übermittlung Ihrer Personendaten an das betroffene US-Unternehmen und/oder US-Behörden (US Department of Commerce – DoC, US Federal Trade Commission – FTC, US Department of Transportation - DoT) erfordert. Zu diesen Personendaten können Ihr Name, jede andere Kennung, die Sie bei der Kommunikation mit dem US-Unternehmen verwendet haben, oder jede andere personenbezogene Information gehören, die von dem US-Unternehmen verarbeitet wurde und Teil Ihrer Beschwerde ist. Sollte sich eine solche Übermittlung als notwendig erweisen, um Ihre Beschwerde zu bearbeiten, werden Sie vor der Übermittlung der Daten ausdrücklich informiert und erhalten die Möglichkeit zu entscheiden, ob Sie fortfahren möchten. Das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens kann veröffentlicht werden, falls dies zweckdienlich erscheint. Ihre Personendaten werden jedoch im Zuge dieser Veröffentlichung nicht offengelegt.
Das vorliegende Formular können Sie entweder elektronisch an dpf-complaints@edoeb.admin.ch oder durch das Online-Anzeigeformular (siehe unten) oder auf dem postalischen Weg an die folgende Adresse einreichen:
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Feldeggweg 1
CH-3003 Bern
4. Einleitung eines verbindlichen Schlichtungsverfahrens
Wenn Ihre Beschwerde nach Befolgung der oben beschriebenen Beschwerdemechanismen nicht beigelegt wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein verbindliches Schiedsverfahren einleiten. Mehr Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf der Webseite des International Centre for Dispute Resolution der American Arbitration Association.
5. Kontaktieren der US-Rechtsdurchsetzungsbehörde
Jede teilnehmende Organisation gibt in ihrem DPF-Programm die zuständige US-Vollzugsbehörde an. In den meisten Fällen ist die zuständige US-Vollzugsbehörde die Federal Trade Commission (FTC). Um eine Beschwerde bei der FTC einzureichen, klicken Sie hier. Die FTC verwendet Beschwerden in ihrer Datenbank, auf die viele andere Strafverfolgungsbehörden zugreifen können, um Trends zu erkennen, Durchsetzungsprioritäten festzulegen und potenzielle Untersuchungsziele zu ermitteln. Bitte beachten Sie, dass die FTC keine individuellen Beschwerden bearbeitet oder schlichtet. Wir empfehlen Ihnen daher, auch die anderen oben genannten Beschwerdemöglichkeiten zu nutzen. Die einzigen teilnehmenden Organisationen, die nicht der FTC unterstehen, sind US-amerikanische Fluggesellschaften, für welche Beschwerden hier beim US-amerikanischen Verkehrsministerium (DOT) eingereicht werden können. Die FTC und das DOT teilen sich die Zuständigkeit für Ticketagenturen, die Flugreisen vermarkten.
Letzte Änderung 18.11.2024