Auftrag & Aufgaben: das Öffentlichkeitsprinzip

Auftrag & Aufgaben des EDÖB: Das Öffentlichkeitsprinzip

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist für zwei Bereiche zuständig: für die bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften und für das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ).

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Öffentlichkeitsprinzip

Im Rahmen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) erfüllt der EDÖB verschiedene Funktionen: 

  • Er leitet das Schlichtungsverfahren. 
  • Kommt keine Einigung zustande, erlässt er eine unverbindliche Empfehlung, die er veröffentlicht. 
  • Er nimmt Stellung zu Erlassentwürfen und Massnahmen des Bundes, die das Öffentlichkeitsgesetz betreffen. 
  • Er informiert und berät allgemein Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden über den Zugang zu amtlichen Dokumenten.

Gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip hat jede Person ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Bundesverwaltung und kann ohne Angabe von Gründen um Einsicht in diese Dokumente ersuchen. Die Behörde kann den Zugang zum Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen einschränken; sie muss ihre Entscheidung jedoch begründen.

Wenn die Behörde den Zugang zu Dokumenten einschränkt, verzögert oder verweigert, leitet der EDÖB auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ein Schlichtungsverfahren ein. Ziel des Verfahrens ist die rasche Einigung beider Seiten. Können sich die Beteiligten nicht einigen, gibt der EDÖB seine Einschätzung in einer schriftlichen Empfehlung ab. 


Infothek

Hier finden Sie alle Dokumente des EDÖB zum Download.

Rechtsgrundlagen Öffentlichkeitsprinzip

Gesetzliche Grundlagen zum Öffentlichkeitsprinzip

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Letzte Änderung 10.05.2023

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