27.08.2021 - Mit Mitteilung vom 27. August 2021 anerkennt der EDÖB die Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (gem. Durchführungsbeschluss 2021/914/EU) als Grundlage für Personendatenübermittlungen in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau, sofern die für eine Verwendung unter Schweizer Datenschutzrecht notwendigen Anpassungen und Ergänzungen vorgenommen werden. Folgende Ausführungen zeigen, welche Anpassungen und Ergänzungen dabei vorzunehmen sind.
Übermittlung von Personendaten in ein Land ohne angemessenes Datenschutzniveau gestützt auf anerkannte Standardvertragsklauseln und Musterverträge
Die Standardvertragsklauseln gemäss dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2010/87/EU), das Swiss Transborder Data Flow Agreement (for outsourcing of data processing) von November 2013 sowie der Mustervertrag des Europarats für die Sicherstellung eines angemessenen Datenschutzes im Rahmen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs können noch bis zum 27. September 2021 neu gemeldet und während einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden.
Letzte Änderung 21.11.2023