08.09.2021 - Der EDÖB hat die Entwicklung des Covid-Zertifikats begleitet und darauf hingewirkt, dass dieses Zertifikat datenschutzkonform ausgestaltet wurde. Er begrüsst, dass der Nachweis jetzt ausschliesslich durch das Covid-Zertifikat erbracht werden muss und nicht auf beliebig andere Nachweise abgestellt wird.
Der EDÖB empfiehlt die Verwendung des Covid-Zertifikats Light
Das Zertifikat wurde mit einer besonders datensparsamen Light-Version ausgestattet, aus welcher keine Gesundheitsdaten ausgelesen werden können. Mit Blick auf die heute durch den Bundesrat beschlossene, befristete Ausweitung der Zertifikatspflicht für Personen ab 16 Jahren empfiehlt der EDÖB den Gebrauch dieser Light-Version.
Die Ausweitung des Zertifikats auf Innenräume (wie Restaurants, Bars sowie Freizeiteinrichtungen wie Museen, Bibliotheken, Zoos, Fitnesscenter, Hallenbäder oder Casinos) ist in datenschutzrechtlicher Hinsicht als verhältnismässig zu beurteilen, wenn sie eine epidemiologisch notwendige und geeignete Massnahme zur Pandemiebekämpfung darstellt. Diesen Nachweis zu erbringen, liegt in der Verantwortung des zuständigen Fachamtes, an dessen Feststellungen und Beurteilungen sich der EDÖB orientiert.
Was die Ausweitung auf Arbeitsverhältnisse anbelangt, nimmt der EDÖB zur Kenntnis, dass Arbeitgeber im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das Vorliegen eines Zertifikats verlangen können, z.B. mit Blick auf die Festlegung von Schutzmassnahmen oder Umsetzung eines Testkonzepts. Positiv erachtet der EDÖB, dass auch die Möglichkeit des Light-Zertifikats ausdrücklich erwähnt wird. Dieses ist aus datenschutzrechtlicher Optik immer dort zu bevorzugen, wo es keine Rolle spielt, ob eine Person getestet, geimpft oder genesen ist.
Letzte Änderung 21.11.2023