29.11.2023 - Öffentlichkeitsgesetz: Der EDÖB veröffentlicht seine Empfehlungen zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS

Öffentlichkeitsgesetz: Der EDÖB veröffentlicht seine Empfehlungen zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS

29.11.2023 - Im Nachgang zu der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS wurden beim Generalsekretariat des Eidgenössischen Finanzdepartements GS-EFD und beim Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF mehrere Zugangsgesuche gestellt. Nach der Zugangsverweigerung gingen beim EDÖB verschiedene Schlichtungsanträge ein. Soweit die Dokumente in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitgesetzes fallen, empfiehlt der EDÖB den Zugang bis zum Abschluss der laufenden Arbeiten der Parlamentarischen Untersuchungskommission PUK aufzuschieben, wenn deren Bekanntgabe eine wesentliche Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung der PUK zur Folge haben könnte.

Angesichts der heftigen Marktturbulenzen, mit denen die Credit Suisse im März 2023 kämpfte, hat der Bundesrat direkt gestützt auf die Bundesverfassung eine Notverordnung erlassen. Auf dieser Grundlage verabschiedete er ein Massnahmenpaket zur Stabilisierung der schweizerischen Volkswirtschaft, das die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglichte und Garantien des Bundes und der Nationalbank in Höhe von insgesamt 209 Milliarden Franken beinhaltete. 

In der Folge verlangten mehrere Personen gestützt auf das Öffentlichkeitgesetz beim GS-EFD und beim SIF Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der erwähnten Übernahme, was Letztere unter Hinweis auf eine in der Notverordnung enthaltene Spezialbestimmung ablehnten, die den Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz ausschliesst. Daraufhin gingen beim Beauftragten Schlichtungsanträge von Personen ein, die mit den ablehnenden Stellungnahmen des GS-EFD resp. des SIF nicht einverstanden waren. 

Mit dem Erlass von neun Empfehlungen schliesst der EDÖB die schriftlich durchgeführten Schlichtungsverfahren ab. Darin hält er fest, dass Dokumente, die nach Inkrafttreten der Notverordnung erstellt oder der Behörde mitgeteilt wurden, aufgrund der erwähnten Spezialbestimmung vom Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz ausgeschlossen sind. In Bezug auf die vorher erstellten Dokumente, die unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen und somit grundsätzlich zugänglich sind, empfiehlt der Beauftragte, bis zum Abschluss der laufenden Arbeiten der Parlamentarischen Untersuchungskommission «Geschäftsführung der Behörden – CS-Notfusion» den Zugang zu jenen Dokumenten aufzuschieben, deren Bekanntgabe eine wesentliche Beeinträchtigung der Meinungs- und Willensbildung der PUK nach sich ziehen könnte.

Da die Behörden weitere, gegen den Zugang angerufene Interessen nicht mit der von der Rechtsprechung verlangten Begründungsdichte dargelegt haben, ist nach Abschluss der Arbeiten der PUK auch der Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren. 

Sofern die Antragstellenden mit den Empfehlungen des EDÖB nicht einverstanden sind, können sie beim GS-EFD resp. beim SIF eine Verfügung verlangen. Das GS-EFD und das SIF können von Amtes wegen eine Verfügung erlassen.

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Letzte Änderung 11.12.2023

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