15.01.2024 - Mit Bericht vom 15. Januar 2024 bestätigte die Europäische Kommission die Angemessenheit des Schweizer Datenschutzniveaus. Die EU anerkennt dadurch, dass die Gesetzgebung der Schweiz weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für die Bearbeitung von Personendaten bietet.
Angemessenheitsbeschluss der EU betreffend die Schweiz
Personendaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) können weiterhin in die Schweiz übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien zur Sicherstellung eines ausreichenden Datenschutzniveaus erforderlich sind.
Die Schweiz verfügte seit 2000 über einen Angemessenheitsbeschluss der EU, welcher jedoch unter der Vorgängerrichtlinie der DSGVO (RL 95/46/EG) erlassen wurde, und bis zum Erlass des neuen EU-Beschlusses in Kraft blieb. Der neue Angemessenheitsbeschluss der Kommission bestätigt, dass das neue Datenschutzrecht der Schweiz den geltenden Angemessenheitsanforderungen der DSGVO genügt. Für den Wirtschaftsstandort und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz ist dies von grosser Bedeutung.
Letzte Änderung 15.01.2024