Wesentlichen Änderungen für das Öffentlichkeitsgesetz

Übersicht der wesentlichen Änderungen des Öffentlichkeitsgesetzes

Das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) trat am 1. September 2023 in Kraft. Mit der Totalrevision wurde das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (aDSG) abgelöst. Eine wesentliche Änderung stellt die Anpassung des Geltungsbereichs dar, durch die der Schutz, die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Daten juristischer Personen aus diesem ausgenommen werden: Das Datenschutzgesetz regelt nun ausschliesslich die Bearbeitung und den Umgang von Daten von natürlichen Personen (vgl. den Begriff der Personendaten in Art. 5 Bst. a DSG). Die Bearbeitung der Daten juristischer Personen fand Eingang in das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010). 

Angesichts der Ausnahme der juristischen Personen aus dem Geltungsbereich des Datenschutz-gesetzes hat die Totalrevision auch Implikationen auf das Bundesgesetz über das Öffentlich-keitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) und seine Umsetzung sowie für das Zusammenspiel zwischen Datenschutz und Transparenzgebot. Nachfolgenden werden die Änderungen des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf den Umgang mit Personendaten und Daten juristischer Personen sowie die im Öffentlichkeitsgesetz referenzierten Bestimmungen anderer Erlasse in Form einer tabellarischen Darstellung aufgezeigt. 

Öffentlichkeitsgesetz

Öffentlichkeitsgesetz (Stand 19.8.2014) Öffentlichkeitsgesetz (Stand 1.9.2023)

Art. 3   Sachlicher Geltungsbereich

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die persönliche Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz).

Art. 3  Sachlicher Geltungsbereich

2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG).

 

Art. 9   Schutz von Personendaten

1 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.

2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht anonymisiert werden können, sind nach Artikel 19 des Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

Art. 9  Schutz von Personendaten und von Daten juristischer Personen

1 Amtliche Dokumente, die Personendaten oder Daten juristischer Personen enthalten, sind nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren.

2 Zugangsgesuche, die sich auf amtliche Dokumente beziehen, die nicht anonymisiert werden können, sind für Personendaten nach Artikel 36 DSG und für Daten juristischer Personen nach Artikel 57s des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 zu beurteilen. Das Zugangsverfahren richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

Art. 11 Anhörung

1 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.

Art. 11 Anhörung

1 Zieht die Behörde in Erwägung, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu gewähren, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so konsultiert sie den betroffenen Dritten und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen.

Art. 12 Stellungnahme der Behörde

2 Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, welche Personendaten enthalten.

3 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, so schiebt die Behörde den Zugang bis zur Klärung der Rechtslage auf.

Art. 12 Stellungnahme der Behörde

2 Die Frist kann ausnahmsweise um 20 Tage verlängert werden, wenn das Gesuch umfangreiche, komplexe oder schwer beschaffbare Dokumente betrifft. Sie wird um die erforderliche Dauer verlängert, wenn sich ein Gesuch auf amtliche Dokumente bezieht, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.

3 Betrifft das Gesuch amtliche Dokumente, durch deren Zugänglichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann, so schiebt die Behörde den Zugang auf, bis die Rechtslage geklärt ist.

Art. 15 Verfügung

2 Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:

a.das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will;

b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument, das Personendaten enthält, gewähren will.

Art. 15 Verfügung

2 Im Übrigen erlässt die Behörde eine Verfügung, wenn sie in Abweichung von der Empfehlung:

a. das Recht auf Zugang zu einem amtlichen Dokument einschränken, aufschieben oder verweigern will;

b. den Zugang zu einem amtlichen Dokument gewähren will, durch dessen Zugäng-lichmachung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.

Referenzierte Bestimmungen

Datenschutzgesetz (aDSG) Datenschutzgesetz (Stand 1.9.2023)

Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten

1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Artikel 17 besteht oder wenn:

a. die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;

b. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat;

c. die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder

d. der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechts-ansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 auch Personendaten bekannt geben, wenn:

a. die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und 

b. an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

2 Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.

3 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht.

3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.

4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

 

 

 

 

Art. 36 Bekanntgabe von Personendaten

1 Bundesorgane dürfen Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage nach Artikel 34 Absätze 1–3 besteht.

2 Sie dürfen Personendaten in Abweichung von Absatz 1 im Einzelfall bekanntgeben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die Bekanntgabe der Daten ist für den Verantwortlichen oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich.

b. Die betroffene Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt.

c. Die Bekanntgabe der Daten ist notwendig, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen, und es ist nicht möglich, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.

d. Die betroffene Person hat ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt. 

e. Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.

3 Die Bundesorgane dürfen Personendaten darüber hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 bekanntgeben, wenn:

a. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und

b. an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

4 Sie dürfen Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auf Anfrage auch bekanntgeben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt sind.

5 Sie dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 3 bekanntgeben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht.

6 Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen Person es verlangen; oder

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Stand 2.12.2019)  Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Stand 1.9.2023)
 

Art. 57s Bekanntgabe von Daten juristischer Personen

1 Bundesorgane dürfen Daten juristischer Personen bekannt geben, wenn eine gesetzliche Grundlage dies vorsieht.

2 Sie dürfen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur bekannt geben, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht.

3 Sie dürfen Daten juristischer Personen in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 im Einzelfall bekannt geben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a. Die Bekanntgabe der Daten ist für das Bundesorgan oder für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich.

b. Die betroffene juristische Person hat in die Bekanntgabe eingewilligt.

c. Die Empfängerin oder der Empfänger macht glaubhaft, dass die betroffene juristische Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu ver-wehren; der betroffenen juristischen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhält-nismässigem Aufwand verbunden.

4 Sie dürfen Daten juristischer Personen dar-über hinaus im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 bekannt ge-ben, wenn:

a. die Daten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und

b. an der Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

5 Sie dürfen Daten juristischer Personen mit-tels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie Daten gestützt auf Absatz 4 bekannt geben. Besteht kein öffentliches Interesse mehr daran, die Daten allgemein zugänglich zu machen, so werden die betreffenden Daten aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst gelöscht.

6 Die Bundesorgane lehnen die Bekanntgabe ab, schränken sie ein oder verbinden sie mit Auflagen, wenn:

a. wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen der betroffenen juristischen Person es verlangen; oder 

b. gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Vorschriften zum Schutz von Daten juristischer Personen es verlangen.

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Letzte Änderung 07.09.2023

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