Das BGÖ räumt jeder natürlichen und juristischen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Alter, das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ein. Der Zugang ist gerichtlich durchsetzbar, kann aber in begründeten Fällen von der zuständigen Behörde beschränkt werden.
Wer hat Zugang?
Vorgehen
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten muss an jene Bundesbehörde gerichtet werden, die das gewünschte Dokument selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat. Die Behörden sind verpflichtet den gesuchstellenden Personen auf deren Nachfrage Informationen über vorhandene Dokumente zu erteilen und sie in ihrem Vorhaben zu unterstützen.
Zugangsgesuche nach dem Öffentlichkeitsgesetz sind alle Anfragen, die sich auf eines oder mehrere Dokumente im Sinne des BGÖ beziehen.
Keine Zugangsgesuche nach Öffentlichkeitsgesetz sind namentlich Anfragen, die
- allgemeine Auskünfte verlangen (z.B. über den Stand eines Projekts, über die Zuständigkeit einer Behörde für eine bestimmte Materie);
- Einsicht in bzw. Herausgabe von Informationen verlangen, die sich nach spezialgesetzlichen Grundlagen richten (z.B. Registerauszüge, Akteneinsichtsgesuche der Parteien in Verfahren, Gesuche um Einsicht in die eigenen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers);
- sich auf Rechtsauskünfte beziehen.
Formelle Anforderungen
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos - also mündlich oder schriftlich (per Brief, Mail, Fax etc) - gestellt werden. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss zu diesem Zeitpunkt weder seine Identität preisgeben noch hat sie oder er in irgend einer Form ein bestimmtes Interesse an den bezeichneten Dokumenten darzulegen. Einzige Voraussetzung ist, dass die angefragte Behörde das verlangte Dokument bzw. die verlangten Dokumente ohne unverhältnismässigen Aufwand identifizieren kann.
Welche Behörden unterstehen dem Öffentlichkeitsgesetz?
Das Gesetz erfasst grundsätzlich alle amtlichen Dokumente der Bundesverwaltung, der Parlamentsdienste und von Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die Erlasse verabschieden oder Verfügungen erlassen.
Vom Öffentlichkeitsgesetz ausgenommen sind der Bundesrat als Exekutivorgan (hingegen nicht die einzelnen Bundesräte als Departementsvorsteher), das Parlament, parlamentarische Kommissionen, die SNB und die FINMA.
Was sind amtliche Dokumente nach dem BGÖ?
Zunächst einmal gilt das BGÖ für amtliche Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006, dem Inkrafttreten des Gesetzes, erstellt wurden, also nicht rückwirkend auf ältere Dokumente.
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft und die auf einem beliebigen Träger aufgezeichnet, fertig gestellt und im Besitz einer Behörde ist. Nicht in diese Kategorie fallen Dokumente, die eine Behörde kommerziell nutzt (z.B. Landkarten des Bundesamtes für Landestopographie, kostenpflichtige Berichte und Broschüren der Bundesverwaltung) oder die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Ausnahmen vom Recht auf Zugang
Das BGÖ sieht den Zugang zu allen amtlichen Dokumenten vor, die nicht von Ausnahmebestimmungen betroffen sind. Art. 7 und 8 BGÖ regeln abschliessend die Ausnahmen vom Öffentlichkeitsprinzip - besonders genannt seien hier Dokumente, deren Veröffentlichung überwiegende private oder öffentliche Interessen gefährden würde, oder Mitberichte aus dem Bundesrat, zu denen kein Recht auf Zugang besteht.
Gebühren
Grundsatz
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif der Öffentlichkeitsverordnung.
Den Tarif finden Sie unter folgendem Link: Gebührentarif für Zugangsgesuche nach BGÖ
Allerdings werden die Gebühren erst in Rechnung gestellt, wenn der Aufwand für die Behörde Fr. 100.- übersteigt.
Schlichtungs- und Verfügungsverfahren sind kostenlos.
Die Behörde muss Sie informieren, wenn die zu erwartende Höhe der Gebühr Fr. 100.- übersteigt. Wollen Sie am Gesuch festhalten, so müssen Sie dies der Behörde innert 10 Tagen mitteilen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Vorschuss
In begründeten Fällen, namentlich dann, wenn die gesuchstellende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat oder wenn Zahlungsrückstände vorliegen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden. Sind die zu erwartenden Kosten von vornherein bekannt, kommt auch eine Vorauszahlung in Frage. Liegen aber keine besonderen Umstände vor, so sind die Gebühren in Rechnung zu stellen.
Streitigkeiten über Gebühren
Das Festlegen der Gebühren durch die Behörde ist Teil des ordentlichen Verfahrens bei der Behandlung eines Zugangsgesuchs. Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Gebühr zu Unrecht verlangt oder zu hoch angesetzt ist, so können Sie von der zuständigen Behörde direkt eine Verfügung über die in Rechnung gestellten Gebühren verlangen. Diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Sofern in Bezug auf die Zugangsgewährung ein enger Zusammenhang zwischen der Sachfrage und der Gebührenerhebung besteht, so kann in einem Schlichtungsantrag an den Beauftragten im Einzelfall sowohl die Zugangsbeschränkung bzw. -verweigerung als auch die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr gerügt werden. Ausnahmsweise kann in einem Schlichtungsantrag auch einzig die Höhe der voraussichtlichen Gebühren gerügt werden, wenn diese derart exzessiv ausfallen, dass es einer Zugangsbeschränkung gleich kommt.