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Das Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes regelt den Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit (sog. Öffentlichkeitsprinzip). Im Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes hat jede Person einen grundsätzlichen Anspruch darauf, amtliche Dokumente ohne Interessennachweis einzusehen. Damit soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung gefördert werden.