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Künstliche Intelligenz (KI) im Alltag - Konkrete Beispiele

Künstliche Intelligenz (KI) durchdringt sämtliche Lebensbereiche: Sie kann Fachbeiträge oder persönliche Briefe schreiben, Bewerbungsdossiers erstellen und auswerten, Gesundheitsdaten überwachen und die Zufuhr von Medikamenten steuern, die Liebe fürs Leben finden – oder gar ersetzen.

KI-gestützte Datenbearbeitungen nehmen rasant zu. Künstliche Intelligenz manifestiert sich in vielen Formen. Das Spektrum reicht von einfachen Entscheidungsbäumen bis zu komplexen neuronalen Netzwerken. Mit dem Versprechen, Effizienz zu gewinnen und Betriebskosten zu senken, greifen vermehrt Unternehmen und private Personen darauf, um ihre alltäglichen Aufgaben zu erledigen.

Wir können künstliche Intelligenz bewusst einsetzen, um uns das Leben zu erleichtern und uns Arbeiten im Alltag abzunehmen. Manchmal können wir uns ihr aber gar nicht entziehen und gelangen unbewusst oder gar wider Willen in ihren Einsatzbereich.

Sofern in KI-Systemen nur Sachdaten oder Informationen ohne Personenbezug bearbeitet werden, sind sie grundsätzlich datenschutzrechtlich nicht relevant. Sobald mit KI Personendaten bearbeitet werden, sind die geltenden Datenschutzvorschriften einzuhalten. Das Datenschutzgesetz (DSG) ist technologieneutral formuliert und auf Innovationen anwendbar.

Datenschutzrechtlich relevant ist also einerseits die Verwendung von Informationen zum Training von KI-Modellen sowie die Bearbeitung von Informationen mithilfe von KI, sofern diese einen Bezug zu natürlichen Personen haben. Dabei ist anzumerken, dass KI die Herstellung eines Personenbezugs bei der Verknüpfung verschiedener Datensätze begünstigen kann, das heisst, mit Hilfe von KI können pseudonymisierte oder sogar anonymisierte Daten wieder einer bestimmten Person zugeordnet werden. In allen Fällen bildet das Datenschutzgesetz den rechtlichen Rahmen.

Die Bearbeitungsgrundsätze, die auch für den Einsatz von KI zu beachten sind, werden in Artikel 6 DSG definiert:

  • Erkennbarkeit / Transparenz
  • Verhältnismässigkeit
  • Zweckbindung
  • Treu und Glauben
  • Gebot der Datenrichtigkeit

Beim Training von KI-Modellen wird oft der Grundsatz der Zweckbindung kompromittiert, da die verwendeten Daten ursprünglich in einem anderen Kontext für einen anderen Zweck erhoben wurden. Eine Zweckänderung muss gerechtfertigt werden; dabei sind insbesondere die Einwilligung der betroffenen Person oder der Rechtfertigungsgrund von Art. 31 Abs. 2 lit. e DSG einschlägig.

Beispiele für den Einsatz von KI aus dem Alltag:

Tipps für Betroffene

  • Informieren Sie sich über den Produkthersteller und insbesondere die Verwendungszwecke und schätzen Sie die Risiken ein.
  • Wer hat Zugriff auf Ihre Angaben? Werden sie an Dritte weitergegeben? Ein besonderes Augenmerk verdient die Datensicherheit.
  • Was die Verwendung der Daten zu Trainingszwecken anbelangt, welche Daten werden verwendet? Erfolgt eine Anonymisierung hierzu? Besteht eine Möglichkeit, diese Datenbearbeitung zu widersprechen?
  • Sind Sie einverstanden, dass Ihre Daten unter diesen Bedingungen bearbeitet werden? Ansonsten verzichten Sie auf die Verwendung der Dienste oder, sofern dies überhaupt möglich ist für die konkreten Einsatz, entfernen Sie die Personendaten vor der Eingabe in ein KI-gestütztes Programm.

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