Grundsätzlich muss der Betreiber einer Bewertungswebseite diese so ausgestalten, dass Persönlichkeitsverletzungen möglichst verhindert werden. Um die je nach Ausgestaltung der Webseite zu treffenden Massnahmen zu identifizieren, werden die Kategorisierungen von Tabelle 1 und Tabelle 2 herangezogen.
Die betroffene Person initiiert die Evaluierung und gibt sie frei
Wenn die betroffene Person das zu bewertende Element auf eine Webseite lädt und zur Bewertung durch die Nutzer frei gibt, so erfolgt die Evaluation mit deren Einverständnis. Der Betreiber der Webseite muss dann lediglich dafür sorgen, dass Nutzer keine ehrverletzenden oder beleidigenden Äusserungen publizieren. Wird ihm ein entsprechender Missstand gemeldet, so muss er diesen unverzüglich beheben.
Dritte stellen die Evaluierung bereit
Wenn entweder der Betreiber der Webseite oder ein Nutzer der Webseite zu bewertende Elemente (welche einen Personenbezug aufweisen) einstellen kann, so ist dies für die betroffene Person erst einmal nicht erkennbar und erfolgt ohne deren Zustimmung. Daher muss der Betreiber die betroffene Person informieren, bevor die Evaluation durchgeführt wird, und (falls er nicht über einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund verfügt) von ihr die Zustimmung zur Durchführung der Evaluation einholen.
Dritte können die Bewertung anonym abgeben
Spezielle Anforderungen an die Datenerhebung gelten, wenn anonyme Bewertungen möglich sind. Um in einem solchen Fall überhaupt verwertbare Informationen zu erhalten, muss die Evaluation so durchgeführt werden, dass die Ergebnisse robust und statistisch signifikant sind. Dies ist allerdings nur bei einer grossen Anzahl von unabhängigen Evaluationen möglich. Zudem müssen die bewertenden Nutzer eine gewisse inhaltliche Nähe zum bewerteten Element aufweisen. Der Betreiber muss daher dafür sorgen, dass die Evaluationsergebnisse erst veröffentlicht werden, wenn eine genügend grosse Anzahl an Bewertungen abgegeben wurde und diese von verschiedenen Personen stammen, die inhaltlich zur Evaluation befähigt sind (z.B. weil sie das zu bewertende Bild gerade im Browser gesehen haben).
Grundsätzlich ist bei anonym abgegebenen personenbezogenen Bewertungen aufgrund des Risikos einer Persönlichkeitsverletzung höchste Vorsicht geboten.
Dritte müssen sich zur Abgabe von Bewertungen registrieren
Nachdem sich eine betroffene Person registriert hat, kann sie in der Regel keine anonymen Bewertungen mehr abgeben, sofern sie sich nicht mit falschen Daten eingeschrieben hat. Aus diesem Grund muss der Betreiber einer Bewertungswebseite Massnahmen ergreifen, um das Risiko einer anonymen Registrierung und damit das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung zu minimieren.
Auch ein wahrheitsgemäss registrierter Nutzer kann eine Evaluation durchführen, obwohl er das zu bewertende Objekt überhaupt nicht kennt. Immerhin kann er aber bei Streitfällen identifiziert und es können Massnahmen gegen ihn ergriffen werden.
Der Nutzer wird zur Evaluation ermächtigt
Ist die Bewertungsplattform so ausgestaltet, dass der Nutzer eine Bewertung nur dann abgeben kann, wenn die betroffene Person ihn zur Bewertung zugelassen hat, so braucht der Betreiber der Seite keine weiteren Massnahmen zu ergreifen.
Wird dem Betreiber einer Bewertungswebseite allerdings ein Misstand gemeldet (beleidigender Kommentar seitens eines Nutzers), so hat er diesen unverzüglich zu beheben.
Die nachfolgende Tabelle (Tabelle 3) gibt nochmals einen Gesamtüberblick über die Ausgestaltungsmöglichkeiten von Bewertungswebseiten.