Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber
Welche Anforderungen müssen Arbeitgeber erfüllen, wenn sie Personendaten bearbeiten? Welche Daten dürfen Arbeitgeber bearbeiten? Wie müssen sie vorgehen?
In Arbeitsverhältnissen, die dem Privatrecht unterliegen, müssen Arbeitgeber in den verschiedenen Phasen des Arbeitsverhältnisses
viele Personendaten von Angestellten bearbeiten, darunter auch besonders schützenswerte Daten und Arbeitnehmerprofile. Sie
sind jedoch gleichzeitig verpflichtet, die Persönlichkeit ihrer Angestellten zu schützen und zu achten.
In erster Linie sind die Arbeitgeber für den Datenschutz am Arbeitsplatz verantwortlich. Es können jedoch auch die (zukünftigen) Angestellten sicherstellen, dass ihre Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet und innerhalb der vorgeschriebenen Frist gelöscht werden. Die Datenbearbeitung muss angemessen und zweckmässig sein. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten bestimmt die Arbeitsqualität. Somit ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber seine Angestellten immer genau darüber informiert, welche Daten er bearbeitet und welche Rechte sie haben.
Nach Artikel 328 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) müssen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit der Angestellten schützen und achten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eine allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten. Sie ist das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten nach Artikel 321a OR. Die Arbeitgeber müssen jede Verletzung der Persönlichkeit ihrer Angestellten unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Artikel 328b OR ergänzt das Datenschutzgesetz (DSG), indem er die Art der Informationen festlegt, die die Arbeitgeber über ihre Angestellten bearbeiten dürfen. Nach Artikel 328b ist nur die Bearbeitung von Personendaten zulässig, die die Eignung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Dieser Artikel, der speziell für den Arbeitsvertrag erlassen wurde, erläutert die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Artikel 328b OR darf in keinem Fall zum Nachteil der Angestellten abgewichen werden, selbst wenn diese einwilligen (Art. 362 OR).
Ausserhalb von Artikel 328b OR müssen Arbeitgeber für die Datenbearbeitung andere Rechtfertigungsgründe haben (z. B. die Einwilligung der Angestellten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz, siehe Art. 31 DSG, wobei zu beachten ist, dass Angestellte aufgrund ihrer untergeordneten Position nur sehr selten in der Lage sind, frei einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen) und die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes einhalten, um die Persönlichkeit ihrer Angestellten nicht widerrechtlich zu verletzen (Art. 30 DSG) und Klagen (Art. 32 DSG) oder unter bestimmten Bedingungen Untersuchungen des EDÖB zu vermeiden (Art. 49 DSG), unter Vorbehalt anderer in Spezialgesetzen vorgesehener Rechtsmittel (Art. 179 ff. Strafgesetzbuch, Art. 59 Arbeitsgesetz). Der Richter entscheidet im Einzelfall, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder nicht.
Darüber hinaus sind die Bestimmungen des DSG anwendbar. Die Datenbearbeitung durch private Arbeitgeber unterliegt hauptsächlich allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes (Art. 6 bis 8 DSG), den Bestimmungen über das Auskunftsrecht (Art. 25 und 26 DSG) und den Bestimmungen über die Datenbearbeitung durch private Personen (Art. 30 ff. DSG).
Das DSG sieht unter bestimmten Bedingungen auch andere Pflichten für Arbeitgeber vor (z. B. Art. 12 DSG: Führen eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten; Art. 14: Bezeichnen einer Vertretung in der Schweiz bei Sitz oder Wohnsitz des privaten Verantwortlichen im Ausland; Art. 19 bis 21: Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten und bei einer automatisierten Einzelentscheidung; Art. 22: Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann; Art. 24: Meldung von Verletzungen der Datensicherheit).
Arbeitsvermittler und Verleiher unterliegen den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes und der dazugehörigen Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), insbesondere den Artikeln 19 und 47 AVV.
Rechtsgrundlagen
Verschiedene Phasen des Arbeitsverhältnisses
Welche Daten dürfen Arbeitgeber bearbeiten? Wie müssen sie vorgehen?