Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber

 

 

Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber

Welche Anforderungen müssen Arbeitgeber erfüllen, wenn sie Personendaten bearbeiten? Welche Daten dürfen Arbeitgeber bearbeiten? Wie müssen sie vorgehen?

 

Verschiedene Phasen des Arbeitsverhältnisses

Welche Anforderungen müssen Arbeitgeber erfüllen, wenn sie Personendaten bearbeiten?

In Arbeitsverhältnissen, die dem Privatrecht unterliegen, müssen Arbeitgeber in den verschiedenen Phasen des Arbeitsverhältnisses viele Personendaten von Angestellten bearbeiten, darunter auch besonders schützenswerte Daten und Arbeitnehmerprofile. Sie sind jedoch gleichzeitig verpflichtet, die Persönlichkeit ihrer Angestellten zu schützen und zu achten.

In erster Linie sind die Arbeitgeber für den Datenschutz am Arbeitsplatz verantwortlich. Es können jedoch auch die (zukünftigen) Angestellten sicherstellen, dass ihre Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet und innerhalb der vorgeschriebenen Frist gelöscht werden. Die Datenbearbeitung muss angemessen und zweckmässig sein. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestellten bestimmt die Arbeitsqualität. Somit ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber seine Angestellten immer genau darüber informiert, welche Daten er bearbeitet und welche Rechte sie haben.

Nach Artikel 328 Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) müssen Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Persönlichkeit der Angestellten schützen und achten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich eine allgemeine Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten. Sie ist das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten nach Artikel 321a OR. Die Arbeitgeber müssen jede Verletzung der Persönlichkeit ihrer Angestellten unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt ist. Artikel 328b OR ergänzt das Datenschutzgesetz (DSG), indem er die Art der Informationen festlegt, die die Arbeitgeber über ihre Angestellten bearbeiten dürfen. Nach Artikel 328b ist nur die Bearbeitung von Personendaten zulässig, die die Eignung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind. Dieser Artikel, der speziell für den Arbeitsvertrag erlassen wurde, erläutert die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Von Artikel 328b OR darf in keinem Fall zum Nachteil der Angestellten abgewichen werden, selbst wenn diese einwilligen (Art. 362 OR).

Ausserhalb von Artikel 328b OR müssen Arbeitgeber für die Datenbearbeitung andere Rechtfertigungsgründe haben (z. B. die Einwilligung der Angestellten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz, siehe Art. 31 DSG, wobei zu beachten ist, dass Angestellte aufgrund ihrer untergeordneten Position nur sehr selten in der Lage sind, frei einzuwilligen oder die Einwilligung zu verweigern oder zu widerrufen) und die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes einhalten, um die Persönlichkeit ihrer Angestellten nicht widerrechtlich zu verletzen (Art. 30 DSG) und Klagen (Art. 32 DSG) oder unter bestimmten Bedingungen Untersuchungen des EDÖB zu vermeiden (Art. 49 DSG), unter Vorbehalt anderer in Spezialgesetzen vorgesehener Rechtsmittel (Art. 179 ff. Strafgesetzbuch, Art. 59 Arbeitsgesetz). Der Richter entscheidet im Einzelfall, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder nicht.

Darüber hinaus sind die Bestimmungen des DSG anwendbar. Die Datenbearbeitung durch private Arbeitgeber unterliegt hauptsächlich allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes (Art. 6 bis 8 DSG), den Bestimmungen über das Auskunftsrecht (Art. 25 und 26 DSG) und den Bestimmungen über die Datenbearbeitung durch private Personen (Art. 30 ff. DSG).

Das DSG sieht unter bestimmten Bedingungen auch andere Pflichten für Arbeitgeber vor (z. B. Art. 12 DSG: Führen eines Verzeichnisses der Bearbeitungstätigkeiten; Art. 14: Bezeichnen einer Vertretung in der Schweiz bei Sitz oder Wohnsitz des privaten Verantwortlichen im Ausland; Art. 19 bis 21: Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten und bei einer automatisierten Einzelentscheidung; Art. 22: Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann; Art. 24: Meldung von Verletzungen der Datensicherheit).

Arbeitsvermittler und Verleiher unterliegen den Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes und der dazugehörigen Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV), insbesondere den Artikeln 19 und 47 AVV.

Häufige Fragen (ausgewählte Beispiele)


Zugriff auf E-Mails von Mitarbeitenden

Der Zugriff eines Arbeitgebers auf E-Mails seiner Angestellten wirft für beide Seiten viele Fragen auf. Es ist nicht immer einfach, zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und der Achtung der Privatsphäre der Angestellten abzuwägen.

Technische Mittel zur Überwachung am Arbeitsplatz

Unternehmen, die technische Mittel zur Überwachung ihrer Angestellten einsetzen, müssen die arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Videoüberwachungsanlagen können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und die Produktivität der Angestellten beeinträchtigen. Sie sollen deshalb nur eingesetzt werden, wenn weniger einschneidende Massnahmen den erwünschten Zweck nicht erfüllen.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz wirft viele Fragen auf. Die Frage, zu welchem Zweck sie zulässig ist, steht dabei im Zentrum.

Fragen zum Datenschutz

Schauen Sie in unsere FAQ oder rufen Sie unsere Hotline an.

Wichtige Neuerungen

Hier erfahren Sie weiteres über Neuerungen beim Datenschutzgesetz, das am 1.9.2023 in Kraft getreten ist.

Infothek

Hier finden Sie alle Dokumente des EDÖB zum Download.

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Letzte Änderung 24.04.2023

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