- ihre Adresse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat und
- die Verwendung für Werbezwecke nicht untersagt hat.
1. Öffentlich zugänglich ist die Adresse zum Beispiel,
- wenn sie im Telefonbuch eingetragen ist,
- wenn sie in einem anderem Verzeichnis eingetragen ist (Branchenverzeichnis, von einer privaten Firma oder Vereinigung herausgegebenes Adressbuch usw.)
2. Die Verwendung der Adresse zu Werbezwecken kann generell verboten werden
- durch Sperrung der Adresse bei der Swisscom Directories AG. Dann wird sie im Telefonbuch mit einem * markiert. Entsprechende Formulare finden sich in jedem Telefonbuch;
- durch Sperrung der Adresse beim Schweizerischen Direktmarketingverband, dem eine Mehrzahl der schweizerischen Direktmarketingfirmen angeschlossen sind. Adresse: SDV-Robinsonliste, Riedstrasse 1, Postfach, 6343 Rotkreuz. www.dmverband.ch
3. Die Verwendung der Adresse zu Werbezwecken kann im Einzelfall verboten werden,
- indem unerwünschte Werbeschriften mit dem Vermerk „Ich untersage die Verwendung meiner Adresse zu Werbezwecken“ an den Absender retourniert werden (aus Beweisgründen ist es besser, wenn die Mitteilung der Firma eingeschrieben geschickt wird);
- indem jedesmal, wenn die Adresse bekannt gegeben wird (bei Wettbewerben, Bestellungen von Informationsmaterial, Vereinsbeitritten, Spenden, Bestellungen bei Versandhäusern; wenn Kundenkarten, Rabattkarten usw. ausgefüllt werden), dieser Vermerk angebracht wird.