Setzen private Personen Videokameras ein, beispielsweise um Personen zu schützen oder Sachbeschädigungen zu verhindern, so untersteht dies dem Bundesgesetz über den Datenschutz, wenn auf den Aufnahmen bestimmte oder bestimmbare Personen erkennbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht. Die Bearbeitung der Bilder – wie Erfassen, Bekanntgeben, unmittelbares oder nachträgliches Anschauen oder Aufbewahren – muss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen.
Beim Betrieb einer Videoüberwachungsanlage werden laufend Personendaten bearbeitet. Diese Art der Überwachung kann zudem, je nach Situation, empfindlich in die Privatsphäre der von den Kameras erfassten Personen eingreifen. Daher ist es wichtig, bei der Planung, der Installation und dem Betrieb solcher Anlagen den Regeln des Persönlichkeitsschutzes besondere Beachtung zu schenken. Was dies konkret bedeutet, soll mit diesem Merkblatt erläutert und anhand einiger Beispiele illustriert werden.
Dieses Merkblatt betrifft die Videoüberwachung durch private Personen an privaten Örtlichkeiten, egal ob diese öffentlich zugänglich sind oder nicht. Wo Arbeitsplätze mit erfasst werden, sind spezifische Voraussetzungen zu erfüllen. Dazu finden Sie Informationen in den entsprechenden Erläuterungen auf unserer Website. Ebenfalls speziell behandelt werden private Videoüberwachungen auf öffentlichem Grund durch Privatpersonen.
Vorbereitende Überlegungen
Videoüberwachungssysteme sind nur dann erlaubt, wenn sie die Prinzipien der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Konkret bedeutet dies, dass bei jeder Installation einer Videoüberwachungslage folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
1. Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn dieser Eingriff in die Persönlichkeit durch die Zustimmung der betroffenen Personen, durch ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist (Rechtmässigkeitsprinzip).
Beispiele:
Ein Bijouteriebesitzer hat ein überwiegendes privates Interesse daran, dass während seiner Abwesenheit kein Einbruch begangen wird. Eine Videoüberwachung zur Verhinderung und Ahndung von Einbrüchen ist damit gerechtfertigt.
Ein Barbetreiber zeigt auf seiner Website Live-Bilder aus der Bar, die zum Besuch animieren sollen. Hier besteht kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes Interesse, so dass ein solches Vorhaben nur mit der Einwilligung der Betroffenen zulässig ist. Entsprechend dürfen nur einzelne, speziell durch Hinweisschilder gekennzeichnete Orte in der Bar gefilmt werden, so dass jeder Gast die Wahl hat, sich in den Aufnahmebereich zu begeben oder nicht. Soll die ganze Bar von der Kamera erfasst werden, was den betroffenen Personen keine Wahl mehr lässt, so dürfen keine Personen erkennbar sein.
Meist ist es praktisch nicht umsetzbar, beim Betrieb von Videoüberwachungsanlagen die Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen. Im Zweifel sollte die Videoüberwachung daher nur bei Vorliegen eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses, also vor allem zu Sicherheitszwecken, eingesetzt werden.
Zudem gilt es zu beachten, dass eine private Videoüberwachungsanlage, die öffentlichen Grund erfasst, in der Regel gegen das Rechtmässigkeitsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst und daher unzulässig ist. Näheres können Sie hier nachlesen.
2. Die Videoüberwachung muss geeignet sein, den verfolgten Zweck der Sicherheit, insbesondere den Schutz von Personen und/oder Sachen, zu erreichen. Sie darf auch nur dann angewendet werden, wenn sich andere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen (mildere Massnahmen), wie zusätzliche Verriegelungen, Verstärkungen der Eingangstüren oder Alarmsysteme, als ungenügend oder undurchführbar erweisen. Zudem muss die durch die Videoüberwachung verursachte Beeinträchtigung der Privatsphäre in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Beispiele:
Videokameras in einer Einstellhalle sind im Allgemeinen erlaubt, da sie Vandalismus verhindern oder zu dessen Ahndung beitragen können.
Videokameras in Umkleidekabinen oder Toiletten greifen in die Intimsphäre der betroffenen Personen ein und sind schon aus diesem Grund unzulässig. Zudem kann ein Ladenbesitzer sich auch mit weniger einschneidenden Massnahmen (z.B. Alarmsysteme) gegen Diebstähle schützen. Eine solche Überwachungsanlage wäre damit unverhältnismässig.
Beim Einsatz von Kameraattrappen werden zwar keine Personendaten bearbeitet, doch genau dieser Anschein wird erweckt. Da Kameraattrappen aber vor allem auch aus anderen rechtlichen Gründen (insb. haftpflichtrechtliche) problematisch sein können, ist von deren Einsatz eher abzuraten.
Installation einer Videoüberwachungsanlage
Die Videoüberwachungsanlage sollte so installiert werden, dass bereits durch ihren Aufbau selbst die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, von Treu und Glauben und der Transparenz umgesetzt werden. Konkret bedeutet dies Folgendes:
1. Die Videokamera muss so aufgestellt werden, dass nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Beispiel:
Bei einer Überwachung in einem Mehrfamilienhaus darf nicht ersichtlich sein, wer in welche Wohnung eintritt oder wer welchen Briefkasten bedient.
2. Private Videoüberwachungen müssen sich in der Regel auf den eigenen Grund und Boden beschränken. Das Nachbargrundstück darf nur dann (mit-) gefilmt werden, wenn der betroffene Nachbar sein Einverständnis dazu gegeben hat. Dasselbe gilt in Mehrfamilienhäusern mit Miet- oder Eigentumswohnungen. Auch dort hat sich die durch einen Mieter oder Eigentümer durchgeführte Überwachung auf die durch diese ausschliesslich genutzten Teile zu beschränken. Das Filmen der gemeinschaftlich genutzten Bereiche setzt das Einverständnis sämtlicher Mitbewohner der Liegenschaft voraus. Zu beachten bleibt zudem, dass für das (Mit-) Filmen des öffentlichen Grundes spezielle Regeln gelten. Mehr dazu kann in unseren Erläuterungen nachgelesen werden.
Beispiele:
Der Bewohner eines Einfamilienhauses darf sein Haus und seinen Garten zum Schutz vor Einbrechern videoüberwachen. Die Kamera darf jedoch nur den Bereich bis zur Grundstücksgrenze filmen, wenn der betroffene Nachbar einer weiter gehenden Überwachung nicht zustimmt.
Der Stockwerkeigentümer oder Mieter darf seine Wohnung inkl. Balkon filmen. Die Videoüberwachung des Eingangsbereiches, des Treppenhauses (inkl. Vorplatz zu den einzelnen Wohnungen), der Waschküche oder der Gemeinschaftsgarage ist jedoch nur mit dem Einverständnis aller Mitbewohner zulässig.
3. Die für die Videoüberwachung Verantwortlichen müssen alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras betreten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über das Überwachungssystem informieren. Sind die aufgenommenen Bilder mit einer Datensammlung verbunden (werden sie also in irgend einer Form gespeichert), muss auch angegeben sein, bei wem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann, falls sich dies nicht aus den Umständen ergibt (Prinzip von Treu und Glauben sowie Auskunftsrecht).
Beispiel:
Beim Eingang zu einem Mehrfamilienhaus muss das Hinweisschild für jede eintretende Person gut ersichtlich sein.
Betrieb einer Videoüberwachungsanlage
1. Die Daten dürfen nur für den Schutz von Personen und Sachen benutzt werden, nicht für andere Zwecke (Zweckbindungsprinzip).
Beispiel:
Ein Verkaufsgeschäft darf Sicherheitsaufnahmen nicht für Marketingzwecke verwenden.
2. Die verantwortliche Person muss die Videobilder durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen vor jeglichem unbefugten Bearbeiten schützen (Datensicherheit).
Beispiele:
Die gespeicherten Daten müssen in einem sicheren, verriegelten Raum aufbewahrt werden, zu dem nur berechtigte Personen den Schlüssel haben.
Werden Bilder mittels Funk von der Kamera zum Speicherort übertragen, muss das Funksignal verschlüsselt oder durch andere geeignete Massnahmen sichergestellt werden, dass Unberechtigte das Signal nicht abfangen und Bilder uncodiert betrachten können.
3. Die Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Videobilder (live oder gespeichert) haben, muss möglichst gering gehalten werden (Datensicherheit und Verhältnismässigkeit).
Beispiele:
In einer Diskothek dürfen nur die für die Sicherheit zuständigen Personen Zugriff auf Videodaten haben. Dem Barpersonal ist der Zugriff dagegen nicht zu gewähren.
Die Bildschirme einer Videoüberwachungsanlage müssen so aufgestellt werden, dass nur das berechtigte Personal Einsicht hat. Öffentlich zugängliche Bildschirme sind unzulässig.
Zudem muss unterschieden werden, ob der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck eine Live-Überwachung bedingt oder ob es ausreichend ist, wenn gespeicherte Videodaten im Ereignisfall ausgewertet werden. Reicht eine Auswertung im Ereignisfall, so dürfen die Bilder ohne entsprechenden Anlass nicht eingesehen werden.
Beispiel:
Die zur Verhinderung und Ahndung von Sachbeschädigungen aufgezeichneten Videobilder einer Parkgarage dürfen nur im Falle einer Sachbeschädigung eingesehen werden. Hat keine solche stattgefunden, müssen die gespeicherten Bilder ungesehen innert angemessener Frist (vgl. Ziffer 5 nachstehend) gelöscht werden.
4. Die aufgenommenen Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden, ausser, die Bilder werden zur Anzeigeerstattung den Strafverfolgungsbehörden übergeben, oder in den durch das Gesetz vorgesehenen oder erlaubten Fällen, z. B. bei einer von einem Richter stammenden Anfrage (Zweckbindungsprinzip).
Beispiele:
Das Verkaufsgeschäft darf die aufgenommenen Bilder weder an Dritte weitergeben noch verkaufen.
Die Bilder einer Überwachungskamera dürfen nicht im Internet aufgeschaltet werden.
5. Die Videoaufnahmen müssen innert kürzester Zeit gelöscht werden. Sachbeschädigungen oder Personenverletzungen werden im Normalfall sofort oder innerhalb von wenigen Stunden festgestellt. Eine Frist von 24 Stunden erscheint angesichts des verfolgten Zwecks als genügend, sofern innerhalb dieses Zeitraums keine nennenswerten Ereignisse entdeckt werden.
Sprechen objektive und wichtige Gründe für eine längere Aufbewahrungsdauer, so kann diese angemessen verlängert werden. Zudem kann die Frist bei der Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Privaträumen länger sein (Verhältnismässigkeitsprinzip).
Beispiel:
Bei einer Ferienabwesenheit können Aufnahmen ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, müssen aber nach der Rückkehr der verantwortlichen Person so bald wie möglich gelöscht werden.
Je länger die Bilder aufbewahrt werden, desto höher sind die Anforderungen an die Datensicherheit. Soll die Aufbewahrungsdauer verlängert werden, ist dem durch die zusätzliche Verwendung datenschutzfreundlicher Technologien (z.B. Scrambling) und durch die Verschlüsselung der gespeicherten Bilddaten Rechnung zu tragen.
6. Die für Videoüberwachung Verantwortlichen müssen allen Personen, die das Aufnahmefeld betreten, auf Anfrage hin Auskunft über die sie betreffenden Videobilder erteilen. Dazu finden Sie weiterführende Angaben hier.
Stand: April 2014