Gestützt auf das Datenschutzgesetz haben Sie das Recht, vom Arzt Ihre vollständige Krankengeschichte (KG) in Form einer Kopie oder eines Ausdrucks zu erhalten. Die KG umfasst die gesamte Behandlungsdokumentation, inklusive z.B. Röntgenbilder oder Laborresultate.
Alle Informationen, welche für eine nachbehandelnde Person oder auch einen Versicherer relevant sein könnten, sind Teil der KG. Persönliche Notizen muss der Arzt nicht herausgeben. Als solche gelten allerdings nur kurze Hinweise oder Gedächtnisstützen, die einzig für den Arzt gedacht sind. Auch handschriftlich verfasste Dokumente oder Eintragungen gehören zur KG, wenn es sich nicht um persönliche Notizen handelt.
Bietet Ihnen der Arzt anstatt der Zustellung der Kopien die Einsicht vor Ort an, so müssen Sie sich damit nicht zufriedengeben. Die Einsichtnahme vor Ort kommt nur in Frage, wenn Sie damit einverstanden sind.
Das Datenschutzgesetz sieht bei Gesundheitsdaten vor, dass der Arzt die Möglichkeit hat, diese nicht direkt dem Patienten sondern einem vom Gesuchsteller bezeichneten Mediziner zugänglich zu machen, was auch für die KG gilt. Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass es negative Auswirkungen auf den Patienten haben könnte, wenn dieser Einblick in seine Krankenakten nimmt, ohne dabei von einem Arzt begleitet zu werden. Nach der Besprechung stehen Ihnen aber die Kopien der KG zu.
Aus dem Datenschutzgesetz lässt sich kein Recht auf die Herausgabe der Krankengeschichte im Original ableiten. Ob ein solcher Anspruch aus anderen rechtlichen Bestimmungen oder aus dem zwischen Arzt und Patienten bestehenden Vertragsverhältnis abgeleitet werden kann, ist umstritten. Zudem bestehen kantonale gesetzliche Bestimmungen, welche den Arzt ausdrücklich zur Aufbewahrung der Originalakten verpflichten. Hier kommt während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht (üblicherweise zehn Jahre) immer nur eine Herausgabe von Kopien in Frage. Eine vollständige Löschung der KG ist in diesem Zeitraum nicht möglich. Eine Entbindung des Arztes von der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht durch den Patienten kann hier nicht rechtsgültig erfolgen; auch dann nicht, wenn der Patient sich bereit erklärt, auf eventuelle Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag zu verzichten.
Die Frage der Herausgabe der Krankengeschichte im Original hat im Zeitalter der digitalen Praxisinformationssysteme ohnehin an Bedeutung verloren. Hier stellt sich vielmehr die Frage nach der gültigen Version der KG. Verlangen Sie von Ihrem Arzt eine schriftliche Bestätigung, dass es sich um das vollständige Dossier handelt.
Grundsätzlich muss Ihnen der Arzt die Kopie der KG kostenlos zustellen. Bei sehr umfangreichen Dossiers darf er ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung in der Höhe von maximal 300 Franken verlangen. Will Ihnen der Arzt den Aufwand verrechnen, so muss er Ihnen das aber vorgängig mitteilen. Sie können dann Ihr Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen. Eine Kostenbeteiligung kann er auch dann verlangen, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten schon ein Gesuch um Herausgabe der KG gestellt haben und nicht nachweisen können, dass Sie ein schutzwürdiges Interesse an einer nochmaligen Aushändigung der Akten haben. Ein solches Interesse kann dann gegeben sein, wenn die KG seit Ihrem letzten Gesuch verändert wurde.
Um eine Kopie Ihrer KG zu verlangen, können Sie unseren untenstehenden Musterbrief verwenden. Vergessen Sie nicht, die Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, Identitätskarte oder Führerschein) beizulegen. Es ist gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, dass sich der Gesuchsteller über seine Identität ausweisen muss. Wenn Sie keine Kopie eines amtlichen Ausweises beilegen, könnte der Arzt sich auf den Standpunkt stellen, dass das Auskunftsgesuch nicht korrekt gestellt wurde und Ihnen die Auskunft verweigern.
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