Mit dem am 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung wurden gesetzliche Grundlagen für die Dopingbekämpfung in der Schweiz geschaffen. Sie regeln insbesondere die Dopingkontrollen und den Datenaustausch zwischen den nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen sowie den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden.
Gesetzliche Grundlage für Dopingkontrollen
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) besteht neu in der Schweiz eine gesetzliche Grundlage zur Dopingbekämpfung. Bisher basierte diese auf den Einwilligungserklärungen der Athletinnen und Athleten zu entsprechenden Kontrollen. Nach datenschutzrechtlichem Verständnis erfolgten diese Einwilligungen jedoch nicht freiwillig, weshalb ihre Rechtsgültigkeit höchst zweifelhaft war. Denn Betroffene hatten anstelle der Einwilligung in die Kontrolle und damit die Datenbearbeitung einzig die Möglichkeit, auf die Ausübung des wettkampfmässigen Sports zu verzichten. Dies stellt jedoch keine gleichwertige Alternative dar, weshalb eine so abgegebenen Erklärung nicht als Einwilligung im Rechtssinne verstanden wird. Mit der nun geltenden gesetzlichen Grundlage können Sportlerinnen und Sportler, die an Wettkämpfen teilnehmen, jederzeit Dopingkontrollen unterzogen werden, unabhängig davon, ob sie eine Einwilligung abgegeben haben oder nicht.
Datenaustausch mit Anti-Doping-Stellen
Die neuen Rechtsgrundlagen regeln auch den notwendigen Datenaustausch mit nationalen und internationalen Anti-Doping-Stellen. Weil unter Umständen besonders schützenswerte Daten betroffen sein können, dürfen die Daten nicht vorbehaltlos an andere internationale Anti-Doping-Stellen übermittelt werden. Der Übermittler darf keine Daten weitergeben, wenn eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten droht, insbesondere wenn der Empfänger den angemessenen Schutz der Daten nicht gewährleisten kann. Diese Bestimmung wiederholt die allgemeine Regel des Datenschutzgesetzes und macht damit klar, dass auch der gerechtfertigte Kampf gegen Doping nicht dazu führen darf, dass die betroffenen Personen ihres Persönlichkeitsschutzes beraubt werden. Ein angemessener Schutz ist erreicht, wenn das Empfängerland über ein genügendes Datenschutzniveau verfügt oder eine entsprechende vertragliche Regelung abgeschlossen wird.
Wichtig erscheint dies im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an die in Kanada domizilierte World Anti Doping Agency (WADA), welche als Clearingstelle die weltweiten Massnahmen gegen das Doping im Leistungssport koordiniert und harmonisiert. Da die WADA weder der kanadischen Datenschutzgesetzgebung noch derjenigen der Provinz Quebec untersteht, kann nicht von einem angemessenen Datenschutzniveau ausgegangen werden. Folglich müssen die für die Datenbearbeitung verantwortlichen Verbände auch unter dem neuen SpoFöG das Datenschutzniveau vertraglich sicherstellen und entsprechende Vereinbarungen mit der WADA abschliessen respektive aufrecht erhalten.
Datenbearbeitung im Rahmen von medizinischen Bewilligungen
Der internationale Austausch der bei der nationalen Agentur verfügbaren Personendaten, inkl. der besonders schützenswerten, ist nicht zu jedem Zweck vorbehaltlos möglich. So dürfen nur Personendaten weitergeben werden, die unerlässlich sind, um den Auftrag zur Dopingbekämpfung zu erfüllen. Dies ist insbesondere bei medizinischen Anträgen und Bewilligungen für Sportlerinnen oder Sportler wichtig, die bspw. aus therapeutischen Gründen eine eigentlich verbotene Substanz einnehmen müssen. Es dürfen nur die für die Beurteilung der Anträge und Bewilligungen notwendigen Daten an anerkannte ausländische oder internationale Dopingbekämpfungsstellen bekanntgegeben werden. Zudem bedarf es dazu der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Sportlerin oder des betroffenen Sportlers, da die Datenbekanntgabe nicht unmittelbar mit der Durchführung von Dopingkontrollen zusammenhängt.
Datenaustausch mit Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
Die Strafverfolgung von Dopingdelikten bleibt auch mit der neuen gesetzlichen Grundlage weiterhin Sache der kantonalen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden. Sie haben auch die Möglichkeit, die Spezialistinnen und Spezialisten der nationalen Anti-Doping-Stelle für eine Untersuchung beizuziehen. Für eine effizientere Dopingbekämpfung ist weiter auch der Informationsaustausch zwischen den involvierten Stellen von zentraler Bedeutung. So sind einerseits die Dopingkontrollorgane verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden über die im Rahmen einer Kontrolle nachgewiesenen Dopingmittel und -methoden zu informieren. Andererseits erhält die nationale Anti-Doping-Stelle von den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden Informationen zu eingeleiteten Strafverfahren sowie über Beschlüsse betreffend Dopingdelikte. Der Inhalt dieser Meldungen ist in der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung klar geregelt.
Mit dem SpoFöG hat die Schweiz gesetzliche Grundlagen geschaffen, welche sowohl für die Anti-Doping-Agenturen als auch für die betroffenen Sportler Klarheit schaffen, wie und durch wen Personendaten bearbeitet werden dürfen. Wir sind der Ansicht, dass die Vereinheitlichung der Datenbearbeitung zu mehr Rechtssicherheit in der Dopingbekämpfung führt.
Stand: Oktober 2013
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