Vereinswesen

Bekanntgabe von Mitgliederdaten an Versicherungen

Im Berichtsjahr haben wir erneut Anfragen von Privatpersonen erhalten, die sich erkundigten, inwiefern Verbände und Vereine die Daten ihrer Mitglieder zu Werbezwecken an Sponsoren weitergeben dürfen. Wir werden die Verbände sowie die beiden hauptsächlich betroffenen Sponsoren anschreiben, um sie auf die Rechtslage in Sachen Datenschutz aufmerksam zu machen.

Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch Vereine zu Marketingzwecken

Ein Schweizer Sportverband hat von seinen Mitgliedervereinen eine Liste sämtlicher Vereinsmitglieder angefordert. Die Daten sollten zu Marketingzwecken verkauft werden. Mehrere Vereine haben uns gefragt, ob das entsprechende Vorgehen korrekt sei und ob sie die Personendaten weiterleiten dürften. Wir erklärten ihnen, dass sie für eine Weitergabe die Einwilligung der betroffenen Personen benötigen, und forderten den Verband auf, die Vereine auf diese Rechtslage hinzuweisen und allfällige bereits gelieferte Daten keinesfalls zu verwenden. Die Aufgabe, die Einwilligung der einzelnen Mitglieder einzuholen, könnte der Verein im Rahmen eines Outsourcings aber an den Verband übertragen.

Bekanntgabe von Personendaten an Dritte durch Vereine und Veranstalter von Sportanlässen

Vereine oder Veranstalter eines Anlasses können die Adressen ihrer Mitglieder oder der Teilnehmer nicht ohne weiteres ihren Sponsoren oder anderen Dritten bekannt geben. Eine Bekanntgabe von Personendaten zu Marketingzwecken kann nur durch die freiwillige Einwilligung nach angemessener Information der betroffenen Personen gerechtfertigt werden. Wir haben die Verantwortlichen auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer Datenbearbeitung aufmerksam gemacht und ihnen empfohlen, ihre Statuten und Reglemente entsprechend anzupassen.

Weitere Informationen

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/freizeit-und-sport/vereinswesen.html