Diese Erläuterungen beziehen sich auf Webcams, die auf allgemein zugängliche Gebiete (wie z.B. Strassen, Parkplätze, Bahnhöfe, Warenhäuser etc.) in der Schweiz gerichtet sind. Im Internet sind heute eine Vielzahl von sog. Webcams anwählbar. Dabei handelt es sich um Videokameras, die in gewissen Zeitabständen oder auf Anfrage des Benutzers Live-Bilder – z.B. von touristischen Regionen – liefern.
Wann sind Webcams datenschutzrechtlich relevant?
Die Webcam-Bilder sind je nach System von unterschiedlicher Qualität: einige Kameras sind fest montiert und erlauben es dem Betrachter nicht einen eigenen Bildausschnitt zu wählen. Andere Kameras lassen sich vom Benutzer in verschiedene Positionen bringen und/oder einen Bildausschnitt vergrössert darzustellen. Je nach Technik und Positionierung des Kamera-Systeme ist es möglich, Personen auf den Kamerabildern zu erkennen.
Enthalten die abrufbaren Bilder keine Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen, sind keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken einzuwenden.
Falls es jedoch möglich ist, Personen zu bestimmen, liegt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. d DSG vor. Bestimmbar ist eine Person auch dann, wenn sie zwar durch ihre Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, das heisst aus dem Kontext einer Information (z.B. Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge etc.) aber auf sie geschlossen werden kann.
Was ist zu beachten?
Wer in der Schweiz Personendaten bearbeitet, hat namentlich folgende Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzgesetzes zu beachten: Personendaten dürfen nur rechtmässig beschafft werden. Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist. Zudem muss die Datenbearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Kameras werden von den erfassten Personen oft nicht wahrgenommen. Sie haben somit keine Kenntnis, dass - und zu welchem Zweck - ihr Bild im Internet weltweit abrufbar ist.
Dies führt zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung, die nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. (Art. 31 Abs. 1 DSG). Denn die Betreiber von Webcams können kein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Auch ein öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Rechtfertigung zum Betrieb von Webcams existiert nicht. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist oftmals (z.B. Webcams auf öffentlichen Strassen) nicht praktikabel. Deshalb, d.h. um eine Webcam datenschutzkonform zu betreiben, ist mit technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass die erfassten Personen nicht bestimmbar sind (z. B. durch Anbringen der Kamera an einer hohen Stelle, sodass Personen, Fahrzeuge oder Häuser nur aus der Ferne und in geringer Auflösung zu sehen sind und somit eine Identifizierung nicht möglich ist).
Letzte Änderung 11.08.2023