Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten


GESUNDHEIT

Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten

Im Zusammenhang mit der Handhabung von Patientendossiers stellt sich regelmässig die Frage, ob und wann Patientinnen und Patienten ihre Krankengeschichte herausverlangen oder löschen lassen können, wie lange Ärztinnen und Ärzte die Unterlagen aufbewahren müssen – und dürfen. 

Das Patientendossier – oft auch als Krankengeschichte bezeichnet – umfasst Dokumente und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung entstehen, also etwa Berichte, Röntgenbilder, Laborergebnisse und Korrespondenzen mit anderen medizinischen Leistungserbringern. Es kann elektronisch oder auf Papier geführt werden. Eine von einer Gesundheitsfachperson in elektronischer Form geführte Krankengeschichte ist nicht zu verwechseln mit dem Elektronischen Patientendossier gemäss EPDG (für weitere Informationen dazu: www.patientendossier.ch). 

Bei der Behandlung in Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag kommen im Übrigen in der Regel kantonales Recht und die dort geltenden Aufbewahrungspflichten und Fristen zur Anwendung. 

Auskunftsrecht

Patientinnen und Patienten können gestützt auf ihr datenschutzrechtliches Auskunftsrecht Einsicht in ihre Krankengeschichte nehmen. Mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten können die Personendaten auch durch eine von der betroffenen Person bezeichneten Gesundheitsfachperson (z.B. durch die Hausärztin, den Hausarzt) mitgeteilt werden.

Recht auf Löschung eingeschränkt

Dem ebenfalls im Datenschutzgesetz vorgesehenen Recht auf Löschung der eigenen Daten stehen regelmässig die Dokumentationspflichten der medizinischen Fachpersonen entgegen. Diese werden ihnen etwa durch kantonale Gesundheitsgesetze auferlegt. So kann eine Ärztin dem Begehren um Löschung aller Daten oder Herausgabe aller Originaldokumente an die Patientin in der Regel nicht nachkommen, weil sie ansonsten ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verletzt.

Gesundheitsfachpersonen können auch eigene Interessen geltend machen, die einem Löschungsbegehren entgegenstehen. Die Frage des Löschungsrechts ist insofern eng verknüpft mit der Frage der Aufbewahrungsfrist.

Aufbewahrungsfrist für die Krankengeschichte

Auf die Frage, wie lange ein Arzt die Krankengeschichten seiner Patienten aufbewahren muss und darf, gibt das Datenschutzgesetz nur indirekt eine Antwort. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine medizinische Fachperson die Patientendossiers so lange aufbewahren, wie diese Unterlagen noch benötigt werden. 

Nach Abschluss einer Behandlung sind etwa gewisse Daten für die Rechnungsstellung nötig. Eine Ärztin oder ein Arzt kann auch im Rahmen eines Verfahrens zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen zu Beweiszwecken auf die Daten zurückgreifen können müssen. Entsprechend dürfen gewissen Unterlagen selbst dann aufbewahrt werden, wenn die Patientin deren Löschung verlangt, nämlich bis die Verjährungsfrist für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus der betreffenden Behandlung abgelaufen ist oder absehbar wird, ob es zu einem entsprechenden Gerichtsverfahren kommt. Entsprechend wird im Sinne einer Faustregel regelmässig auf die allgemeinen Verjährungsfristen des Obligationenrechts abgestellt. Die Verjährungsfrist bei Personenschäden beträgt (seit dem 1.1.2020) 20 Jahre. 

Einige kantonale Gesundheitsgesetze, welche die Dokumentationspflichten der Ärztinnen und Ärzte regeln, sind bereits entsprechend angepasst worden und sehen inzwischen ebenfalls eine längere Aufbewahrungspflicht vor, was einen Einfluss auf die Aufbewahrungsdauer von Patientendossiers hat. Es kann also regelmässig von einer Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren ausgegangen werden. In Einzelfällen sind auch längere Aufbewahrungsfristen denkbar, etwa bei der Behandlung langjähriger oder chronischer Erkrankungen. Auch werden Daten in spezifischen Situationen gestützt auf gesetzliche Grundlagen in entsprechenden Registern aufbewahrt (beispielsweise Krebsregister oder nach Organtransplantationen). Eine datenschutzkonforme Führung der Patientendossiers bedingt aber auch, dass nicht mehr benötigte Unterlagen regelmässig gelöscht werden. Eine Arztpraxis muss die Arbeitsabläufe bei der Dossierführung entsprechend gestalten.


Vollmacht für Versicherungen

Versicherungsvollmachten werfen oft die Frage der Vereinbarkeit mit dem Datenschutzrecht auf, insbesondere, wenn sie sehr weit gefasst sind.

Kopien von Arztrechnungen

Erbringer von medizinischen Leistungen müssen den Versicherten eine Rechnungskopie zustellen. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.

Bekanntgabe von Patientendaten

Im medizinischen und paramedizinischen Bereich sind bearbeitete Daten oft besonders schützenswert. Ihre Bekanntgabe unterliegt somit verschiedenen Vorschriften.

Rechnungsstellung bei stationären Behandlungen

Überprüfung der Wirtschaftlichkeit stationärer Behandlungen und Schutz der Personendaten von Patientinnen und Patienten – unterschiedliche Interessen vereinbaren.

Wichtige Neuerungen

Hier erfahren Sie weiteres über Neuerungen beim Datenschutzgesetz, das am 1.9.2023 in Kraft getreten ist.

Fragen zum Datenschutz

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Letzte Änderung 19.06.2023

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