Übermittlung von Bankmitarbeiterdaten

Übermittlung von Mitarbeiterdaten an US-Behörden

Verschiedene Banken haben Dokumente an US-Behörden übermittelt, welche Namen, E-Mail-Adressen und Telefonnummern von aktuellen und ehemaligen Mitarbeitenden sowie Drittpersonen enthielten. Wir haben deshalb bei fünf betroffenen Banken eine Sachverhaltsabklärung durchgeführt und danach Empfehlungen erlassen, die die Banken zu einer transparenteren Vorgehensweise verpflichten.

Merkblatt für Banken zur Übermittlung von Personendaten an US-Behörden

Bern, 20.06.2013 - Im Rahmen der Bereinigung des Steuerstreits der Schweizer Banken mit den Vereinigten Staaten müssen sich sämtliche Banken für zukünftige Übermittlungen von Personendaten an das gemäss Datenschutzgesetz geltende Vorgehen halten, das im folgenden Merkblatt näher erläutert wird. 

Anpassung Mai 2014:
In unserem Merkblatt vom 20. Juni 2013 haben wir eine Information über die Übermittlung von Personendaten im Zusammenhang mit der Teilnahme am US-Programm verlangt, unter Anderem auch um einen Überblick über diese Übermittlungen zu erhalten. Da inzwischen bekannt ist, dass die meisten Bankinstitute daran teilnehmen und da in der Einzelverfügung des Bundesrates auch Datenschutzprinzipien festgehalten werden, ist eine Information an den EDÖB über die Übermittlung von Personendaten in diesem Zusammenhang nicht mehr notwendig.

Publikation der Empfehlungen

13.11.2012 - Alle fünf betroffenen Banken haben die vom EDÖB erlassenen Empfehlungen vom 15. Oktober 2012 betreffend die Übermittlung von Personendaten an US-Behörden angenommen.

Empfehlungen

Empfehlungen des EDÖB an fünf Banken

16.10.2012 - Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür (EDÖB) hat die Lieferung von Mitarbeiterdaten von Schweizer Banken an US-Behörden unter die Lupe genommen. Er hat mehrere Sachverhaltsabklärungen durchgeführt und Empfehlungen an fünf betroffene Banken erlassen.

Strenge Auflagen des EDÖB

06.09.2012 - Zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat der EDÖB als erste Massnahme im laufenden Verfahren den fünf betroffenen Banken für die Übermittlung von Mitarbeiterdaten an die US-Behörden strenge Auflagen erteilt. Die Banken müssen vor jeder Datenlieferung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter detailliert informieren und gewähren auf Verlangen Einsicht. Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt somit die Möglichkeit ihre Rechte wahrzunehmen.

https://www.edoeb.admin.ch/content/edoeb/de/home/datenschutz/handel-und-wirtschaft/finanzwesen/uebermittlung-von-bankmitarbeiterdaten.html