- bei besonders grossem Arbeitsaufwand für die Auskunftserteilung; oder
- wenn innert 12 Monaten mehr als ein Auskunftsgesuch gestellt wird und kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Auskunftserteilung nachgewiesen werden kann.
Wird eine Gebühr erhoben, so muss der Gesuchsteller vor der Auskunftserteilung über deren Höhe informiert werden, damit er allenfalls sein Gesuch innert zehn Tagen zurückziehen kann. Die Gebühr darf maximal 300 Franken betragen.
Liegt kein Ausnahmefall vor oder erscheint Ihnen die Höhe der Gebühr nicht gerechtfertigt, so können Sie sich mit einer Klage vor dem Zivilrichter dagegen wehren (Art. 15 Abs. 4 DSG).
Ja, falls Sie an Ihrem neuen Wohnort Radio- und Fernsehprogramme empfangen. Die Billag AG wurde vom UVEK gestützt auf Art. 48 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV; SR 784.401) mit der Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren beauftragt. In ihrer Funktion als "Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" muss sie natürlich insbesondere für die Rechnungsstellung die Adressen der Empfänger kennen. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Billag AG die Adressen der Radio- und Fernsehempfänger nur für ihre Tätigkeit als "Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" benutzen darf.
Aufgrund einer (ersten) Mahnung lassen sich keine aussagekräftigen Schlüsse über die Solvenz und die Kreditwürdigkeit einer Person ziehen. Es kann jedem passieren, dass eine Rechnung erst kurz nach Fälligkeit bezahlt wird (z.B. wegen Ferienabwesenheit oder längerer Krankheit).
Das DSG spricht in Art. 13 Abs. 2 Bst. c ganz klar davon, dass eine Datenbearbeitung nur zur Prüfung der Kreditwürdigkeit zulässig ist. Bei umstrittenen Forderungen mögen zwar Mahnungen versandt werden. Eine zusätzliche Bekanntgabe dieser Tatsache an Dritte ist jedoch nicht verhältnismässig, weil eine Mahnung nichts über die tatsächliche Zahlungsfähigkeit einer Person aussagt.
Die Klassifizierung einer Person aufgrund des Vorliegens einer (ersten) Mahnung als nicht kreditwürdig ist demnach nicht gerechtfertigt. Natürlich darf diese Information auch nicht als Kreditauskunft an Dritte bekannt gegeben werden.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs hält fest, dass die Kosten für das Inkasso nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen (Art. 27 SchKG). Der Schuldner muss also nur für die vertraglich geschuldete Forderung, die echten Verzugszinsen (in der Regel 5% ab Fälligkeit, sofern nicht vertraglich anders geregelt) und die entstandenen Betreibungskosten aufkommen. Darüber hinausgehende Bearbeitungs- und Umtriebskosten, die dem Inkassobüro entstehen, muss der Schuldner nicht bezahlen, falls vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
Weil der Schuldner diese Kosten nicht schuldet, dürfen sie nicht in Zusammenhang mit der Bewertung von dessen Bonität verwendet werden. Eine Bekanntgabe an Dritte darf somit erst recht nicht erfolgen.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hält fest, dass gegen jeden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben werden kann. Weil ohne jegliche Beweise gegen jedermann ein Zahlungsbefehl erwirkt werden kann, sieht das Gesetz vor, dass man sich dagegen mit dem Rechtsvorschlag zur Wehr setzen kann. Das SchKG sieht nicht vor, dass ein Rechtsvorschlag begründet werden muss.
Wenn der Gläubiger nicht gegen den Rechtsvorschlag vorgeht (und die Betreibung nicht weiter vorantreibt) oder Sie in einem allfälligen Verfahren die Forderung erfolgreich bestreiten, darf diese Information über die angeblich fehlende Bonität nicht bekannt gegeben werden. Zudem verstossen derartige Drohungen gegen die guten Sitten.
Das Vorgehen des Inkassounternehmens stellt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung dar und kann nach Art. 15 DSG eingeklagt werden.
Jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, kann Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Verlustscheine verjähren laut Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erst nach 20 Jahren und werden demnach während dieser Zeit auch auf einem Auszug aus dem Betreibungsregister aufgeführt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht darf das Inkassounternehmen die Informationen einem Dritten (also auch an eine Auskunftei) nur dann bekannt geben, wenn ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt. Dabei muss der Dritte im konkreten Einzelfall ein Interesse an den Informationen geltend machen. Bei der vom Inkassounternehmen "angedrohten" Bekanntgabe fehlt ganz einfach dieses konkrete Interesse!
Unabhängig davon, ob tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder nicht, bedienen sich die Inkassounternehmen dieser "Taktik", um die von ihnen (auf eigenes Risiko gekauften) Verlustscheine zu versilbern.
Gegen die Schuldeintreibung an sich ist nichts einzuwenden. Dabei dürfen aber keine derartigen Druckmittel ("bei Nichtbezahlung wird Information an Dritte bekannt gegeben") angewendet werden.