Angemessenheit

 

Angemessenheit

Liegt ein Angemessenheitsbeschluss betreffend einen Staat oder ein internationales Organ vor, können Daten grundsätzlich in diesen Staat oder an dieses internationale Organ geschickt werden, ohne dass durch Vertrag oder andere Garantien ein angemessener Datenschutz gewährleistet werden muss

Ausländische Angemessenheitsbeschlüsse betreffend die CH

EU

Die Schweiz besitzt seit dem Jahr 2000 über einen Angemessenheitsentscheid der EU. Dieser erfolgte noch aufgrund der alten Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Diese Richtlinie wurde durch die DSGVO ersetzt, wobei der bisherige Angemessenheitsbeschluss weiterhin galt.

Mit Bericht vom 15. Januar 2024 hat die EU festgestellt, dass die Schweiz auch gestützt auf die DSGVO über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügt.

Commission staff working document on adequacy decisions (PDF, 2 MB, 15.01.2024)Country reports on the functioning of the adequacy decisions adopted under Directive 95/46/EC Accompanying the document Report from the Commission to the European Parliament and the Council
on the first review of the functioning of the adequacy decisions adopted pursuant to Article 25(6) of Directive 95/46/EC

UK

Nach dem Brexit anerkannte das Vereinigte Königreich auch die Schweiz als Staat mit angemessenem Datenschutz.

Angemessenheitsbeschlüsse durch die Schweiz

Nach dem revidierten DSG ist der Bundesrat dafür zuständig festzustellen, dass die Gesetzgebung eines betreffenden Staates oder ein internationales Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet (vgl. Art. 16 Abs. 1 DSG). Die Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz sind in Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) aufgeführt.


 

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Letzte Änderung 16.01.2024

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