
Liegt ein Angemessenheitsbeschluss betreffend einen Staat oder ein internationales Organ vor, können Daten grundsätzlich in diesen Staat oder an dieses internationale Organ geschickt werden, ohne dass durch Vertrag oder andere Garantien ein angemessener Datenschutz gewährleistet werden muss
Ausländische Angemessenheitsbeschlüsse betreffend die CH
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EU
Die Schweiz besitzt seit dem Jahr 2000 über einen Angemessenheitsentscheid der EU. Dieser erfolgte noch aufgrund der alten Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr. Diese wurde durch die DSGVO ersetzt. Zurzeit ist die EU daran, das Datenschutzniveau der Schweiz auch noch gestützt auf die DSGVO zu prüfen. In der Zwischenzeit gilt der bisherige Angemessenheitsbeschluss weiter.
UK
Nach dem Brexit anerkannte das Vereinigte Königreich auch die Schweiz als Staat mit angemessenem Datenschutz.
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Angemessenheitsbeschlüsse durch die Schweiz
Nach dem revidierten DSG ist der Bundesrat dafür zuständig festzustellen, dass die Gesetzgebung eines betreffenden Staates oder ein internationales Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet (vgl. Art. 16 Abs. 1 DSG). Die Staaten, Gebiete, spezifische Sektoren in einem Staat und internationale Organe mit einem angemessenen Datenschutz sind in Anhang 1 der Verordnung über den Datenschutz (DSV) aufgeführt.
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Letzte Änderung 24.04.2023