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Gibt es ein Recht auf Vergessen? 

Das Recht auf Vergessen im Internet bezeichnet die Möglichkeit, über die eigenen digitalen Spuren und das eigene Online-Leben (privat oder öffentlich) zu bestimmen.


Das Internet vergisst nie

Die Digitalisierung und die intensive Nutzung des Internets, insb. von Sozialen Netzwerken, hat dazu geführt, dass sehr viele Daten über uns im Internet zugänglich sind. 

Sobald im Internet Daten über eine bestimmte Person verfügbar sind, kann man diese über Suchmaschinen nahezu beliebig finden, und im Gegensatz zur Erinnerungsfähigkeit des Menschen, die begrenzt ist, vergisst das Internet nichts.

Viele Informationen, die vielleicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für die Öffentlichkeit bestimmt und durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt waren, sind auch nach mehreren Jahren immer noch auffindbar. Wenn der Inhalt die Persönlichkeit des Einzelnen betrifft, stellt sich nach einer gewissen Zeit die Frage, ob ein überwiegendes öffentliche Interesse an diesen Informationen noch immer besteht. Selbst Tatsachen und Ereignisse, die sich vor dem Internet-Zeitalter zugetragen haben, sind davon betroffen: Die Papierarchive von Behörden, Zeitungen oder Bibliotheken werden z.B. digitalisiert und ins Netz gestellt. Damit können Ereignisse aus der Vergangenheit nach mehreren Jahren wieder auftauchen und die Betroffenen wieder einholen.

Hinzukommt, dass es heute so einfach wie nie zuvor möglich ist, Informationen online freizuschalten, ohne, dass die betroffene Person überhaupt Kenntnis davon hat oder die Gelegenheit bekommt, Einwände dagegen vorzubringen. Einmal im Netz, können die Daten von Dritten kopiert, weiterbearbeitet und zu völlig anderen Zwecken genutzt werden.

Mit Hilfe von Suchmaschinen sind solche Daten leicht auffindbar, und deren Verbreitung ist so weder durch die betroffenen Personen noch durch diejenigen, die sie publiziert haben, noch kontrollierbar. So kann eine im Netz willentlich oder unwillentlich publizierte Information der betroffenen Person schaden.

 


Recht auf Vergessen

Das Recht auf Vergessen kann in diesem Zusammenhang eine Möglichkeit für den Einzelnen bieten, die Informationen, die ihn betreffen, unter Kontrolle zu bringen. Dieses Recht wird zwar nicht als solches ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, ist aber Ausdruck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen, also das Recht selbst zu bestimmen, welche Informationen über einen allgemein zugänglich sind.

Datenschutzrechtlich betrachtet ist das Recht auf Vergessen eine konkrete Anwendung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. In der praktischen Umsetzung werden die Personendaten, die nicht mehr «gebraucht» werden bzw. die nicht mehr von öffentlichem Interesse sind, entweder gelöscht oder anonymisiert. Dabei handelt es sich aber nicht um einen absoluten Rechtsanspruch.

Im Einzelfall können auch andere Interessen eine Rolle spielen. So steht eine Veröffentlichung eines Textes im Internet im Spannungsfeld zwischen Meinung- oder Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV). Daher muss sorgfältig abgewogen werden, welches Gut stärker wiegt, der Schutz der Privatsphäre (Recht auf Vergessen) oder das Interesse an der Öffentlichkeit der Daten. Die Interessenabwägung unterscheidet von Fall zu Fall, ob die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der von der Veröffentlichung betroffenen Person durch ein höheres Interesse gerechtfertigt ist oder nicht.

Gesetzliche Einschränkungen

Es gibt Gesetze, die bereits die Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Personen auf Schutz ihrer Privatsphäre konkretisieren und bestimmen, wann Personendaten durch den Staat bekanntgegeben werden dürfen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an diesen Informationen besteht (z.B. bei Informationen im Handelsregister ,Art. 936 OR) und wann das Interesse des Einzelnen überwiegt (z.B. bei Einträgen im öffentlichen Telefon- und Adressenverzeichnis, Art. 12d FMG, oder bei der Veröffentlichung von Bundesgerichtsentscheiden ,Art. 27 Abs. 2 BGG).


Tipps für Verantwortliche

1

Wenn Sie eine Webseite betreiben, stellen Sie sicher, dass Sie eine Kontaktmöglichkeit zur Verfügung stellen und auf Datenschutzbegehren reagieren.

2

Wenn Sie eine Plattform betreiben, in der Nutzenden selbst Inhalte freischalten können, sind Sie mitverantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes. Sie sollten deshalb Nutzungsbedingungen für Ihre Nutzenenden vorsehen sowie Massnahmen treffen, um widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen zu verhindern.

Tipps für Betroffene

1

Es ist Sache jedes Einzelnen, bei der Teilnahme am Online-Leben zwischen dem Wunsch nach Selbstdarstellung/Sichtbarkeit und dem Bedürfnis nach Vertraulichkeit und Privatsphäre abzuwägen. Halten Sie sich vor Augen, dass die oben beschriebenen Möglichkeiten der Verknüpfung bestehen, und wägen Sie für sich selbst ab, welche Informationen Sie über sich selbst veröffentlichen.

2

Suchen Sie regelmässig Ihren Namen in Suchmaschinen und prüfen Sie, was für Ergebnisse auftauchen

3

Sie können von Betreibern von Webseiten verlangen, dass Informationen, die Sie betreffen, gelöscht werden, wenn Sie der Meinung sind, dass diese ungerechtfertigt veröffentlicht wurden.

4

Insbesondere hinsichtlich Bilder gilt, dass Sie in der Regel Ihre Einwilligung dazu geben müssen und diese jederzeit zurückziehen können.  Auf die Einwilligung darf immer nur dann verzichtet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Veröffentlichung rechtfertigt. Ein solches kann jedoch, insbesondere bei Bildern einzelner Personen, nur mit Zurückhaltung angenommen werden (z.B. bei Berichterstattungen über öffentliche Veranstaltungen wie Sportanlässe, Konzerte etc. mit grösserer Bedeutung oder bei Medienberichten unter Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht).

 

5

Die Veröffentlichung von Intimbildern, die ohne Ihre Einwilligung aufgenommen wurden, kann gemäss Art. 179quater StGB strafbar sein. Wenn Sie mit der Veröffentlichung von intimen Fotos bedroht oder erpresst werden, handelt es sich um Sextortion. Informieren Sie sich zu diesem Thema auf der Webseite des NCSC und der Schweizerischen Kriminalprävention.

6

Sie haben auch das Recht, von Suchmaschinen zu verlangen, dass bestimmte Informationen bei der Anzeige von Suchresultaten unterdrück werden, wenn diese Ihre Persönlichkeit verletzen. Der Betreiber muss eine Interessenabwägung vornehmen und Ihnen seine Entscheidung bekanntgeben.

7

Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Bekanntgabe Ihres Namens im Zusammenhang mit der Publikation eines Sie betreffenden Bundesgerichtsentscheids eine nicht gerechtfertigte Verletzung Ihrer Persönlichkeit darstellt, können Sie sich direkt an das Bundesgericht wenden und auf diesen Umstand hinweisen mit der Bitte, den Entscheid nur in anonymisierter Form zu veröffentlichen.


 
 

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Letzte Änderung 19.04.2023

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